Stellungnahme zu den geplanten Änderungen des Beihilferechts vom 24.11.2003
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Deutscher RichterbundLandesverband Nordrhein-Westfalen e.V.
Die Vorsitzende
Hamm, 24. November 2003 |
An das
Finanzministerium des
Landes Nordrhein-Westfalen
Jägerhofstraße 6
40479 Düsseldorf
Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen; Entwürfe zur Änderung des Beihilfenrechts
Schreiben vom 11.11.2003
B3100-0.13.19-IV A 4
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zu dem uns überlassenen Entwurf der 19. Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung im Lande Nordrhein-Westfalen (BVO) äußern wir uns wie folgt:
I.
Der Deutsche Richterbund - Landesverband Nordrhein-Westfalen - hält die in Art. I Ziff. 2 Buchstabe a des Entwurfs vorgesehene strukturelle Verschlechterung der Beihilfe für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten des Beamten oder Richters für sachlich unangemessen.
Der Entwurf sieht vor, dass bei der Einkommensermittlung für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten des Beamten/Richters ( § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst b BVO ), der eine Rente bezieht, der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes (EStG) um den Unterschiedsbetrag zwischen dem steuerlichen Ertragsanteil des Rentenbezugs und dem Brutto- Rentenbetrag zu erhöhen ist.
a) Der Entwurf sieht zunächst eine Differenzierung zwischen den Rentenarten nicht vor. Insbesondere fehlt eine Unterscheidung zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Renten. Zu den öffentlichen Renten zählen insbesondere die Sozialversicherungsrenten. Private Renten stellen die Veräußerungsrenten (Kaufpreisrenten), aber auch betriebliche Versorgungsrenten und private Unterhaltsrenten und Versicherungsrenten dar. Nach dem Wortlaut fallen also unter die neue Zurechnungsvorschrift sowohl Sozialversicherungsrenten als auch private Renten aller Art, insbesondere Leibrenten.
b) Sozialversicherungsrenten:
Auf den ersten Blick könnte für Zwecke der Beihilfe eine Einbeziehung des vollen Zahlbetrages bei den Sozialversicherungsrenten für den Ehegatten rechtlichen Bedenken nicht begegnen. Denn der Rentenbezug mit seinen gesamten Beträgen könnte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ehegatten wiederspiegeln mit der Folge, dass der Ehegatte wirtschaftlich und finanziell selbstständig ist und keiner weiteren Fürsorge des Dienstherrn des Beamten/Richters bedarf, wenn seine Rente die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BVO erwähnte Grenze von 18.000 EUR im Kalenderjahr überschreitet.
Eine solche Betrachtung wäre stark verkürzt und ließe unberücksichtigt, dass in allen Zahlungen der Sozialversicherungsrenten ein Anteil enthalten ist, der auf einer eigenen Kapitalbildung ( Tilgungsanteil ) beruht.
Bei den sozialen Rentenbezügen sind bekanntlich drei verschiedene Finanzierungsanteile zu unterscheiden: die Beiträge der Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber und der Bundeszuschuss. Für die Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Rahmen der Besteuerung hat der Gesetzgeber hieraus die Folgerung gezogen, dass steuerpflichtige Einkünfte nur insoweit vorliegen können, als den Rentenzahlungen nicht eigene Aufwendungen gegenüberstehen. Deshalb ist die Ertragsanteilsbesteuerung nach der Rechtsprechung des BVerfG insoweit gerechtfertigt, soweit die Rentenbezüge als Rückfluss eigenen bereits versteuerten Kapitals betrachtet werden können. Soweit Sozialversicherungsrenten auf Arbeitnehmerbeiträgen beruhen, ist eine hinreichende sachliche Begründung einer Ertragsanteilsbesteuerung und nicht einer vollen Besteuerung zu bejahen ( BVerfG, Urteil vom 6.3. 2002 2 BvL 17/99 ).
Für die Einkommensermittlung des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten im Rahmen einer Beihilfe für Aufwendungen des Ehegatten kann nichts anderes gelten.
Denn es wäre sachwidrig, wenn der Dienstherr die beihilferechtliche Fürsorge für den Beamten/Richter davon abhängig machte, ob sein Ehegatte Kapitalrückzahlungen erhält. Dies geschieht aber durch den vorliegenden Entwurf einer 19. Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung.
c) Privatrechtliche Renten:
Bei einer Einbeziehung des vollen Rentenzahlbetrages in die Berechnungen des Einkommens für Beihilfezwecke des Ehegatten bliebe - noch mehr als bei den Sozialversicherungsrenten - unberücksichtigt, dass Rentenzahlungen auf einem sich allmählich erschöpfenden Stammrecht beruhen. Es würde systemwidrig also nicht nur ein Vermögenszuwachs oder Ertrag erfasst, sondern auch die bloße Vermögensumschichtung (Tilgungsanteil). Dies darf aus systematischen Gründen unter keinen Umständen auch bei der Einkommensermittlung im Rahmen beihilferechtlicher Fürsorge erfolgen. Bloße Rückzahlungen eigenen Kapitals an den Ehegatten des Beamten/Richters begründen nämlich nicht dessen wirtschaftliche und finanzielle Selbstständigkeit nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BVO.
II.
Bei einer Änderung des derzeit geltenden Beihilferechts für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten sollte auf jeden Fall dem Gesichtspunkt einer sachgerechten Übergangsregelung große Aufmerksamkeit geschenkt werden. Für ältere Ehegatten von Beamten/Richter bzw. von solchen, die sich bereits im Ruhestand befinden, bedeutete die vorgesehene Übergangsregelung eine finanzielle Katastrophe. Denn sie haben wegen ihres fortgeschrittenen Alters keine angemessene Gelegenheit mehr, eine anderweitige private Absicherung gegen die Wechselfälle des Lebens aufzubauen. Einen privaten ( höheren ) Krankenversicherungsschutz erhielten sie vielfach überhaupt nicht mehr bzw. nur einen solchen Versicherungsschutz mit erheblichen Ausschlusstatbeständen.
Die in Art. II des vorliegenden Entwurfs vorgesehene Übergangsregelung ist aus Gründen des Vertrauensschutzes für diesen Personenkreis gänzlich unangemessen. Eine bloße Übergangsfrist lässt völlig außer Betracht, dass der betroffene Personenkreis bei Fortfall der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen sich überhaupt nicht mehr bzw. nur unter erheblichen finanziellen Mehraufwendungen privat wird absichern können. Hiervon betroffen sind Ehegatten, die zwar eine Sozialversicherungsrente beziehen, die aber wegen der Nichterfüllung der Voraussetzungen der Halbbelegung nicht zum Kreis der Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner gehören. Auch die Ehegatten, die eine Rente auf privatrechtlicher Grundlage beziehen, erfüllen in aller Regel nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in den Kreis der gesetzlichen krankenversicherten Personen.
Dieser Personenkreis ist bisher seit vielen Jahrzehnten fast ausschließlich zu einem beihilfekonformem Prozent -Tarif in der privaten Krankenversicherung abgesichert gewesen. Bei der seit Jahrzehnten im Grundsatz unveränderten Rechtslage hinsichtlich der Einbeziehung von Ehegatten mit ( geringen ) eigenen Einkünften in den Bereich der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BVO konnten sie darauf vertrauen, dass diese Regelung ihnen auch im Alter erhalten bleibt. Dass diese Erwartung nunmehr enttäuscht wird, hält der Deutsche Richterbund für evident rechtsstaatswidrig.
III.
Für die übrigen Regelungen des Änderungsentwurfs und für den Entwurf einer Änderung der Vorschriften der BVOAng verzichten wir auf eine Stellungnahme.
Mit freundlichen Grüßen
(Müller-Piepenkötter)




