Schreiben an den Justizminister vom 20.03.2003 zum Versorgungsfondsänderungsgesetz

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Finanzministerium des

Landes Nordrhein-Westfalen

Jägerhofstrape 6

40479 Düsseldorf

 

Hamm, 20. März 2003

 

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung von Fonds für die Versorgung in Nordrhein-Westfalen (Versorgungsfondsänderungsgesetz – EfoÄndG) vom

Schreiben vom 27.02.2003

B 2100 – 87.2 – IV A 2

 

Sehr geehrter Herr Minister!

Der Deutsche Richterbund, Landesverband Nordrhein-Westfalen, gibt zu dem obengenannten Gesetzentwurf folgende Stellungnahme ab:

I. In der Sache begrüßt der Deutsche Richterbund, Landesverband NRW, die durch das Änderungsgesetz zum Versorgungsfondsgesetz vorgesehenen erweiterten Anlagemöglichkeiten der Rücklagen aus Besoldungs- und Versorgungsmitteln der Beamten und Versorgungsempfänger, um höhere Renditen zu erzielen.

Damit übernimmt der Gesetzgeber erfreulicherweise teilweise die vom DRB bereits vor Verabschiedung des EFoG vom 20.4.1999 vorgetragene Anregung, die Rücklagemittel nicht nur in Schuldverschreibungen des Landes, anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland, des Bundes oder in solche von Staaten der Europäischen Währungsunion anzulegen, sondern auch andere, höher rentierliche Kapitalanlagen in den Anlagekatalog aufzunehmen.

Dieses Ziel erreicht allerdings der vorliegende Gesetzentwurf nicht in dem gebotenen Maß, wie sich aus den nachstehenden Darlegungen ergibt.

Zwar ist die Anlage der Rücklagemittel nunmehr in Spezialfonds zulässig, die in Aktien und Genussrechte, Pfandbriefe und Kommunalobligationen investieren.

Demgegenüber ist aber eine Direktanlage in Pfandbriefen und Kommunalobligationen, die eine höhere Rendite abwerfen als Schuldverschreibungen des Bundes, der Länder der Bundesrepublik Deutschland und des Bundes oder von Staaten, die an der Europäischen Währungsunion teilnehmen, nach dem Gesetzentwurf nicht zulässig. Die fehlende Möglichkeit der direkten Investition in Pfandbriefe und Kommunalobligationen ist schwer verständlich. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Kapitalrendite bei der Alternativanlage in Spezialfonds, die in solche Titel anlegen, durch jährliche Verwaltungskostenbeiträge der Fondsgesellschaft geschmälert wird.

Den oben genannten nicht zugelassenen Titeln fehlt auch nicht die erforderliche Liquidität. Mit dem Jumbo-Pfandbriefmarkt wurde im Jahre 1995 ein neues Segment am Rentenmarkt geschaffen. Dabei wurden die Merkmale der traditionellen Pfandbriefe wie besondere Sicherheit und Risikoarmut mit den Anforderungen der internationalen Kapitalmärkte nach Liquidität und Transparenz verbunden. Das Marktsegment der Jumbo-Pfandbriefe hat sich bekanntlich in der Zwischenzeit zu einer großvolumigen und hochliquiden Anlagealternative zu klassischen Staatsanleihen entwickelt.

II. Zu den einzelnen Regelungen sind folgende Gesichtspunkte vorzutragen:

1. Die vorgesehene statische Verweisung in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 des Entwurfs auf das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften ( KAGG ) ist nicht sachgerecht.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die im Steuervergünstigungsabbaugesetz-Entwurf (StVergAbGE) geplanten Änderungen des KAGG und des Ausland- Investment-Gesetzes mit den vorgesehenen aufsichtsrechtlichen und steuerrechtlichen Regelungen in Kraft treten sollten. Hierzu verweise ich auf die Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz zu Art. 15 ( Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften), Allgemeines, S. 93 letzter Absatz der Bundestags-Drucksache 15/287.

2. In § 6 Abs. 2 Satz 1 muss es unseres Erachtens heißen " in Anleihen oder anderen Schuldverschreibungen des …..".

Denn Anleihen sind eine Untergruppe der Schuldverschreibungen.

3. Der neue § 6 Abs. 2 Satz 2 übernimmt die bisher in § 12 Abs. 2 Satz 2 des Versorgungsfondsgesetzes -EFoG – vom 20.4.1999 für die Gemeinden und Gemeindeverbände vorgesehene Möglichkeit zur Anlage in Investment- Spezialfonds, erweitert sie aber durch Bezugnahmen auf § 1 Nr. 15 der Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (Anlage-Verordnung) auf Fonds mit der Anlage in voll eingezahlten Genussrechten und bestimmten Schuldverschreibungen.

Zwar gibt es bei Spezialfonds abweichend von den Publikumsfonds keinen Ausgabeaufschlag; sie erheben aber durchaus jährliche Verwaltungskostenbeiträge. Deshalb ist es schwer verständlich, dass eine direkte Anlage in Pfandbriefen und Kommunal- Obligationen nicht möglich sein soll (vgl. Einleitung), wohl aber über ein Wertpapier-Sondervermögen (vgl. § 1 Nr. 15 Buchst.a ) i. V. m. Nr. 6 der Anlage-Verordnung).

Soweit es um den Dividendenanteil der Spezialfonds geht, ist auf das größere Risiko hinzuweisen (vgl. die Pressemitteilungen über die Prüfung des Landesrechnungshofs Schleswig-Holstein bei den Landes- Stiftungen und der Tierseuchen- Kasse).

Entscheidend ist aber, dass sich insoweit ein Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 10% nicht vermeiden lässt. Das KAGG sieht in § 38 b Abs. 5 einen Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 20 Prozent vor. Nach § 2 Nr. 2 bis Körperschaftsteuergesetzes ist die Öffentliche Hand mit den inländischen Einkünften, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wird, beschränkt steuerpflichtig. Dies trifft auch das Sondervermögen " Versorgungsfonds". Die vollständige Erstattung dieser Steuer durch das Bundesamt für Finanzen nach § 44 c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist nicht möglich, weil das Sondervermögen weder zu den gemeinnützigen Körperschaften zählt noch ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient. Einschlägig ist § 44 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes mit der Folge einer lediglich hälftigen Erstattung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

( Müller-Piepenkötter )