Stellungnahme zu den mit Schreiben des Justizministeriums vom 03.02.2003 übersandten Entwürfen für Anforderungsprofile, Erprobungs-AV und Beurteilungs-AV für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen
Stellungnahme zu den
mit Schreiben des Justizministeriums vom 02.2003 übersandten
Entwürfen für Anforderungsprofile, Erprobungs-AV und Beurteilungs-AV für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Deutsche Richterbund begrüßt, dass mit der Formulierung von Anforderungsprofilen und der Neufassung der Beurteilungs- und der Erprobungs-AV die Personalentwicklungs- und -auswahlentscheidungen für die Betroffenen transparenter werden und denjenigen, die durch Beurteilungshilfen an diesen Entscheidungen beteiligt sind, klarere Kriterien an die Hand gegeben werden.
Der Verband nimmt im Hinblick auf die Aufgaben der Richter und Staatsanwälte, ihrer verfassungsrechtlichen und gerichtverfassungsrechtlichen Stellung zu einzelnen Punktender vorliegenden Entwürfe wie folgt Stellung:
A. Anforderungsprofile
Teil 2 Ordentliche Gerichtsbarkeit
Richterin oder Richter am Amts- oder Landgericht (BesGr. R 1)
I. Sach- und Fachkompetenz
1. Fachliche Qualifikation (S. 7 ebenso S. 33, 45, 56, 68)
a) Der Punkt
- setzt seine IT-Kenntnisse ein
erscheint unklar, weil nicht ersichtlich ist, welche IT-Kenntnisse erwartet werden und zu welchem Zweck diese in der Justíz eingesetzt werden sollen. Es muss jedenfalls klar gestellt werden, dass nicht Richter oder Staatsanwälte Daten zu pflegen oder Texte einzugeben haben.
b) Der letzte Punkte sollte lauten:
- verfügt über Menschenkenntnis und Lebenserfahrung (z.B. aufgrund von Tätigkeiten im sozialen Umfeld oder Berufstätigkeit)
Die vorgesehen Formulierung birgt die Gefahr, dass Erfahrungen im Arbeitsleben als einziges durch Tätigkeitsnachweise messbares Kriterium zu einem Ausschlusskriterium werden, obwohl die dadurch nachzuweisenden Fähigkeiten und Eigenschaften - Menschenkenntnis und Lebenserfahrung - auch auf andere Art, z.B. durch führende Tätigkeiten in Spotvereinen, Zivildienst, ehrenamtliches Engagement in verschiedenen Bereichen, erworben werden können.
Dasselbe gilt (wie auch bei den folgenden Punkten) für die entsprechenden Kriterien bei den Fachgerichtsbarkeiten und der Staatsanwaltschaft (S. 33, 45, 56, 68).
5. Ausbildungskompetenz (S. 9, 35, 47, 58, 70)
a) Es ist anzuerkennen, dass die Bereitschaft, sich in der Referendarausbildung zu engagieren, und die Fähigkeit, dies fundiert zu tun, positive Merkmale eines Richters- oder Staatsanwalts sein können. Es gibt aber auch andere Gebiete und Tätigkeiten, die für die Nachwuchsförderung und die Fortbildung von jungen Kollegen ebenso bedeutsam sind und dementsprechend auch Anerkennung finden müssen. Der Vollständigkeit und Klarheit halber sollten sie dann ebenfalls erwähnt werden. Der Punkt ist deshalb zu ergänzen um
- wirkt mit bei internen Fortbildungsmaßnahmen
- ist grundsätzlich zu einer Tätigkeit als Prüfer bereit.
b) Hinsichtlich der Finanzgerichtsbarkeit ist drauf hinzuweisen, dass sich die Gelegenheit zur Ausbildung von Referendaren in der Praxis nur selten ergibt. Deshalb ist nicht ersichtlich, welche Beurteilungsrelevanz der Ausbildungskompetenz zukommen soll. Dem sollte schon bei der Formulierung der Anforderungsprofile (S. 35) Rechnung getragen werden.
II. Persönliche Kompetenz
2. Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein (S. 9, 35, 47, 58 f., 70)
a) Der zweite Punkt "übernimmt Verantwortung auch für die innere Organisation und für die positive Außendarstellung der Justiz" könnte missverstanden werden dahingehend, dass die Übernahme der Aufgaben eines Dienstvorgesetzten verlangt wird. Klarstellend sollte deshalb formuliert werden:
- berücksichtigt die Folgen seines Handelns auch für die innere Organisation
- ist bereit Verantwortung auch für die innere Organisation und für die positive Außerdarstellung der Justiz, z.B. durch Engagement in Richter-/Staatsanwaltsvertretungen, zu übernehmen.
b) Der Punkt "ist für Gerichtsangehörige und Verfahrensbeteiligte erreichbar und ruft ggf. zurück" ist wie folgt zu korrigieren. "ist für Gerichtsangehörige erreichbar und ruft ggf.zurück ". Natürlich sollen Richter und Staatsanwälte auch für Verfahrensbeteiligte erreichbar sein, aber nur über die Serviceeinheit.
c) Die Forderung "setzt personelle und sächliche Ressourcen effizient ein" ist zu streichen. Die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots ist schon in dem vorgenannten Punkt und unter II. 4. mit "berücksichtigt vorhandene Ressourcen" enthalten.
3. Einsatzbereitschaft und Belastbarkeit (S 10, 36, 48, 5971)
a)Im zweiten Punkt ist die Formulierung "zusätzlicher Aufgaben" durch "Sonderaufgaben" zu ersetzen, denn es ist klarzustellen, dass es nicht um die Institutionalisierung von ständiger Mehrarbeit gehen kann.
c) Der Punkt "hält Qualitätsstandard auch bei Mehrarbeit" ist aus demselben Grund zu streichen. Im übrigen ist dies auf Dauer und in erheblichem Umfang gar nicht möglich.
6. Innovationsbereitschaft und Flexibilität (S 11, 37, 48 f., 60, 71 f.)
a) Im ersten Spiegelstrich ist der Teil "sowie offen für die Modernisierung der Justiz" als unklar und zu pauschal zu streichen, mit "Aufgeschlossen gegenüber neuen Arbeitstechniken und -methoden" und der "Offenheit für Neuerungen" im nächsten Spiegelstrich sind die konkret in Betracht kommenden Anforderungen benannt.
b) Der letzte Punkt "in unterschiedliche Gerichts- und Behördenstrukturen einbinden" ist jedenfalls für die Rechtsprechung unverständlich und deshalb zu streichen.
7. Serviceorientierung (S. 12, 38, 50, 61, 73)
Dieser Punkt ist als selbständiger Punkt zu streichen. Es handelt sich um Merkmale schlichten guten Benehmens bzw. des verantwortlichen Umgangs mit Verfahrensbeteiligten. Deshalb sollten die hier genannten Punkte unter II. 2.(Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein) bzw. III. 2.( Kommunikationsfähigkeit) mit aufgeführt werden.
III. Soziale Kompetenz
Besonders in der Finanzgerichtsbarkeit, aber auch in der Strafkammer, sind auch die Leistungen eines Richters bzw. einer Richterin als Mitberichterstatter besonders bedeutsam für die Bewertung der richterlichen Tätigkeit in einem Kollegialgericht. Eine ausdrückliche Erwähnung dieses Merkmals wird in den Anforderungsprofilen vermisst. Die klare Heraushebung der Tätigkeit des Richters als Mitberichterstatter wird auch nicht in der gebotenen Präzision durch die Merkmale unter III. Soziale Kompetenz " „erarbeitet gemeinsam Lösungen“ und " streitet und kritisiert konstruktiv" ausgefüllt. Das gilt gleichermaßen für das Merkmal III. Soziale Kompetenz bei dem Anforderungsprofilen für das Amt einer Richterin oder Richters am Finanzgericht (Seite 39). Soweit dort ausgeführt wird "arbeitet in besonderem Maße im Spruchkörper mit" ist dieses Profilmerkmal zu unbestimmt, um die Beurteilung der spezifisch richterlichen Tätigkeit als Mitberichterstatter ausreichend zu erfassen.
IV. Führungskompetenz (S. 12, 38, 50, 61 73)
Im dritten Spiegelstrich ist die Parenthese zu streichen. Ein gutes Arbeitsklima ist nicht nur mit der Serviceeinheit herzustellen.
Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am Landgericht
IV. Führungskompetenz (S. 13, 40, 63)
Im letzten Spiegelstrich sind die Worte "und der Serviceeinheit (die Schreibweise sollte vereinheitlicht werden)" zu streichen. Der Vorsitzende kann die berufliche Entwicklung der Mitglieder der Serviceeinheit nicht fördern.
Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
I. Sach- und Fachkompetenz (S. 15)
Im zweiten Unterpunkt zum ersten Spiegelstrich ist unklar, was mit und in einem anderen Beförderungsamt gemeint ist, da die Vorsitzende Richterin oder der Vorsitzende Richter am Landgericht gesondert aufgeführt sind.
Ämter der weiteren Aufsicht führenden Richterinnen und Richter, der Direktorinnen und Direktoren, Präsidentinnen und Präsidenten der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie deren Vertreterinnen und Vertreter
Die Anforderungsprofile für die Ämter der weiteren Aufsicht führenden Richter einerseits und der Direktoren und Präsidenten andererseits sind zu trennen. Die Verwaltungsaufgaben und damit die an die Verwaltungserfahrung zu stellenden Anforderungen sind zu unterschiedlich, als dass sie in einheitlichen Anforderungsprofilen dargestellt werden könnten.
Im übrigen sind folgende Anmerkungen zu machen:
I. Sach- und Fachkompetenz (S. 16, 52, 64)
Im ersten Spiegelstrich ist das Wort möglichst durch überwiegend zu ersetzen.
Im zweiten Spiegelstrich ist " sollten ... genügen" zu ersetzen durch "genügen".
Es ist unvertretbar, dass eine Präsidentin oder ein Präsident eines Land- oder Oberlandesgerichts und deren Vertreter, die in besonderer Weise die Erfüllung des Auftrages des Grundgesetzes an die Rechtsprechung zu gewährleisten haben, nicht über Erfahrung gerade in der Justizverwaltung zu verfügen brauchen und dass sie bei ihrer Spruchrichtertätigkeit geringeren Anforderungen zu genügen hätten, als die Vorsitzenden der übrigen Spruchkörper des Gerichts.
V. Leitungskompetenz
10. Unternehmerisches Denken und Handeln in der Verwaltung (S. 18, 43, 54, 66 f., 79 f.)
Hinsichtlich der hier angesprochenen Punkte ist zu betonen, dass diese sich nur auf die Verwaltungstätigkeit beziehen können.
Teil 5 Arbeitsgerichtsbarkeit
Richterin oder Richter am Arbeitsgericht
III. Soziale Kompetenz
4. Serviceorientierung (S. 50, ebenso für die Sozialgerichtsbarkeit S. 61)
Insgesamt gilt dasselbe wie für die ordentliche Gerichtsbarkeit. Der nur hier und bei der Sozialgerichtsbarkeit genannte Punkt "führt Gerichtstage durch" ist zu streichen. Soweit diese durchgeführt werden, sind sie durch Verordnung vorgegeben und beruhen nicht auf eigenen Entscheidungen der Richter.
Teil 6 Sozialgerichtsbarkeit
Richterin oder Richter am Sozialgericht
I. Sach- und Fachkompetenz
4. Verhandlungs- und Vernehmungsgeschick (S. 57/58)
Der Punkt
- wirbt um Verständnis, baut Brücken, zeigt Auswege, schafft Zugang zu den Menschen, fragt nach Gründen, hilft
ist nur bei der Sozialgerichtsbarkeit aufgeführt. Es ist nicht erkennbar, warum hier ein zusätzliches Kriterium gegenüber den Richtern der anderen Gerichtsbarkeiten angeführt ist, zumal die darin angesprochenen Fähigkeiten und Eigenschaften schon bei anderen Merkmalen (z.B. Einfühlungsvermögen, Rücksicht, beruhigt, unterstützt, schützt) erfasst sind. Auch die Besonderheiten der Sozialgerichtsbarkeit erfordern eine solche nochmalige Hervorhebung nicht.
Teil 7 Staatsanwaltschaft
Staatsanwältin oder Staatsanwalt
II. Persönliche Kompetenz
4. Selbstmanagement und Organisationsfähigkeit (S. 71)
d) Der allein bei der Staatsanwaltschaft genannte Punkt "denkt auch verfahrensökonomisch" ist ebenfalls zu streichen. Bei genauer Betrachtung kann dieser Punkt nur bedeuten, dass Entscheidungen, z.B. über Verfahrenseinstellungen, von den vorhandenen Mitteln abhängig gemacht werden. Das ist rechtswidrig.
7. Loyalität (S. 72)
Dieser Teil ist insgesamt zu streichen. Die hier ausgedrückten Überlegungen erscheinen einem wilhelminischem Beamtenbild verhaftet. Loyalität dieser Art wird - wenn überhaupt noch - von untergeordneten Verwaltungsmitarbeitern verlangt. Sie widerspricht einem modernen Bild vom Staatsanwalt und seiner Bindung an das Legalitätsprinzip, die ihn zu eigenverantwortlicher Prüfung eines Tatverdachts verpflichtet.
Oberstaatsanwältin oder Oberstaatsanwalt
Leitende Oberstaatsanwältin oder Leitender Oberstaatsanwalt als Leiterin oder Leiter einer Abteilung oder Hauptabteilung bei einer Staatsanwaltschaft oder einer Generalstaatsanwaltschaft
I. Sach- und Fachkompetenz (S. 76)
Im zweiten Teil "für ein Amt der Besoldungsgruppe R 3" ist im ersten Spiegelstrich einzufügen "in der Regel", für den Leiter oder die Leiterin einer Hauptabteilung bei einer Staatsanwaltschaft muss es Ausnahmemöglichkeiten insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Frauenförderung geben.
Im zweiten Spiegelstrich ist die Bedeutung der Formulierung "erkennt die praktischen Konsequenzen rechtlicher Lösungsansätze" unklar, deshalb sollte dieser Teil gestrichen werden.
B. Erprobungs-AV
I. Anwendungsbereich
Unter I.1. ist das Wort aufsichtsführende durch "Aufsicht führende" zu ersetzen.
Unter I.2. sollten nicht nur die für eine Ersatzerprobung in Betracht kommenden Stellen benannt werden. Im Interesse der Transparenz sind vielmehr auch die Voraussetzungen für eine Ersatzerprobung anzugeben. Es wird die Einfügung eines zweiten Absatzes in Ziff. 3 vorgeschlagen:
Voraussetzung für eine Ersatzerprobung ist die vortreffliche (Alternativen: vorbildliche, vorzügliche, ausgezeichnete) Bewährung als Planrichter in der Rechtsprechung über mindestens zwei Jahre.
Außerdem ist auch die Dauer der Ersatzerprobung klarzustellen. Deshalb wird folgender zweiter Absatz zu Ziff. 4 vorgeschlagen:
Die Ersatzerprobung dauert in der Regel zwei Jahre.
Hinsichtlich der Arbeitsgerichtsbarkeit ist klarzustellen, dass die Zahl der Ersatzerprobungsstellen im Justizministerium wegen der geringen Zahl der Beförderungsstellen auf 1 oder 2 begrenzt wird.
II. Ausschreibung
1.
Hinter "Ausschreibung im Justizministerialblatt" sollte eingefügt werden: "oder im Mitteilungsblatt der jeweiligen Gerichtsbarkeit oder durch schriftliche Befragung derjenigen planmäßig angestellten Richterinnen und Richter des Gerichtsbezirks, die noch nicht in der gemäß Ziff. 2 zu führenden Liste erfasst sind".
Dies entspricht der bisherigen Praxis, die sicherstellt, dass alle erprobungswilligen Richterinnen und Richter Kenntnis von der Erprobungsmöglichkeit erhalten.
C. Beurteilungs-AV
Die Aufnahme der länger dauernden Beurlaubung als zusätzlicher Beurteilungsanlass wird ausdrücklich begrüßt. Auch der Erhöhung der Altersgrenze für Regelbeurteilungen wird zugestimmt.
Positiv ist auch die Erhöhung der Transparenz der Beurteilung durch eine mündliche Erörterung. Um eine konkrete Erörterung zu ermöglichen, sollte diese aber anhand eines Beurteilungsentwurfs geschehen. Es wird deshalb folgende Änderung angeregt:
VI. 1
Der zweite Satz wird durch folgenden Text ersetzt : Der oder dem zu Beurteilenden ist zu diesem Zweck ein Beurteilungsentwurf mit dem Angebot zur mündlichen Erörterung zu übersenden. Soweit zur Vorbereitung der Beurteilungen schriftliche Stellungnahmen eingeholt worden sind, sind sie in dem Beurteilungsgespräch der oder dem zu Beurteilenden zur Kenntnis zu geben.
VI.2
Im Hinblick auf die Änderung in Ziff. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: Wenn nach der Übersendung des Beurteilungsentwurfs kein Beurteilungsgespräch stattgefunden hat und auch aus anderen Gründen keine Änderung beabsichtigt ist, genügt statt der erneuten Übersendung der Hinweis, dass beabsichtigt ist, eine dem Entwurf entsprechende dienstliche Beurteilung zu der Personalakte zu nehmen.



