Anforderungsprofile/Beurteilungen - Beschluss des Gesamtvorstandes vom 31.08.2000

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Leitgedanken des Deutschen Richterbundes/Landesverband Nordrhein-Westfalen zu Anforderungsprofile/Beurteilungen

- Beschluss des Gesamtvorstandes am 31.08.2000 in Bielefeld

Diese Leitgedanken sollen einige Grundsätze benennen, die bei der Erstellung von Anforderungsprofilen für Richter- und Staatsanwaltsämter und Berteilungsrichtlinien für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte beachtet werden müssen:

1.     Die rechtsprechende Gewalt ist durch das Grundgesetz den Richtern anvertraut. Im Rahmen des Ermittlungs- und Strafverfahrens hat die Staatsanwaltschaft über das Legalitätsprinzip, die Einhaltung der Grundrechte und der Rechtsgarantien des Art. 104 GG zu wachen.
Dieser grundgesetzlichen Stellung müssen die Kriterien in Anforderungsprofilen und Beurteilungsrichtlinien angemessen sein. Neben der fachlichen Kompetenz ist deshalb auf das Amtsverständnis Wert zu legen.

2.     Das Amt des Richters ist anders als Beamtenämter nicht durch die Zuweisung inhaltlich festliegender und sachlich beschränkter Aufgaben gekennzeichnet und begrenzt. Es umfasst vielmehr im Grundsatz alle Aufgaben, die der Gerichtsbarkeit, sachlich gestellt und von dem Gericht zu erfüllen sind, dem der Richter angehört. Die bei den Gerichten herkömmlicherweise bestehende Arbeitsteilung schränkt den Umfang und Verantwortungsbereich des Richteramtes nicht ein (BGH NJW 1987, 1199). Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt auch für das Amt des Staatsanwalts.
In Anforderungsprofilen müssen die besonderen Funktionen des Richters und Staatsanwalts müssen klar zum Ausdruck kommen.

3.     Die Justizgewährungspflicht obliegt jedem einzelnen Richter und Staatsanwalt in eigener Verantwortung.
Anforderungsprofile für Eingangs- und Beförderungsämter müssen die Grundbedingungen richterlicher Unabhängigkeit und die Gleichwertigkeit aller Richterämter in der Rechtsprechung ebenso wie die Eigenverantwortung jedes Staatsanwalts in seiner Bindung an das Gesetz sowie das Legalitätsprinzip adäquat darstellen.

4.     Rechtsprechende Tätigkeit verlangt neben fundierten Rechtskenntnissen und der Fähigkeit zur Erschließung neuer Rechtsgebiete umfassendes Verständnis für alle Lebensbereiche und die Fähigkeit, soziale, wirtschaftliche und technische Zusammenhänge nachzuvollziehen und Sachverständigengutachten aus ganz verschiedenen Spezialbereichen kritisch zu würdigen.
Die in Anforderungsprofilen geforderten fachlichen und allgemeinen intellektuellen Fähigkeiten müssen dem gerecht werden.

5.     Die Ergebnisse richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Handelns sollen die Verfahrensbeteiligten überzeugen.  Dies verlangt nicht nur die Fähigkeit, einen Sachverhalt richtig zu erfassen und rechtlich zutreffend zu würdigen. Ebenso unentbehrlich sind kommunikative Fähigkeiten im Umgang mit Prozessbeteiligten und bei der Erarbeitung und Darstellung der Entscheidungen. Anforderungsprofile müssen die dafür erforderlichen Befähigungen – Menschenkenntnis, Einfühlungsvermögen, Auffassungsgabe, Überzeugungskraft, Durchsetzungsvermögen, persönliche Ausstrahlung – in ihrer Gesamtheit und ihrem Zusammenwirken aufzeigen.

6.     Die Arbeit des Richters und Staatsanwalts lässt sich nicht durch Verwaltungsvorschriften und Anordnungen in ihrem Ablauf reglementieren. Jeder Richter und Staatsanwalt ist für angemessene und zügige Erledigung der ihm gestellten Aufgaben  selbst verantwortlich.
Dies stellt hohe Anforderungen an Verantwortungsbewusstsein, Selbstdisziplin, Einsatzbereitschaft und Selbstorganisation, die sich in der Gesamtpersönlichkeit des Richters und Staatsanwalts darstellen müssen und durch eng gefasste Einzelmerkmale nicht adäquat abgebildet werden können.

7.     Der Gefahr, dass Anforderungsprofile durch zu stringente Kriterien nachteilig sein können und der komplexen Aufgabenstellung nicht gerecht werden, ist nicht nur durch allgemeine Hinweise, sondern durch die Fassung von Anforderungsprofilen und Beurteilungsrichtlinien entgegenzuwirken.
Punktuelle Darstellungen einzelner als unverzichtbar oder wesentlich gewichteteter Merkmale verbieten sich ebenso wie notenmäßige Bewertungen einzelner Merkmale und eine Addition mit Gesamtpunktzahlen. Einzelne Merkmale dürfen nur Leitgesichtspunkte sein, entscheidend ist immer die Richter-/Staats­anwalts­persönlichkeit, die ein Amt auszufüllen vermag.