"Justiz als Standortfaktor" (Vortrag beim Rathausgespräch in Remscheid am 28.05.2004 vor Vertretern der Politik und Wirtschaft)

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RinOLG Müller-Piepenkötter

Vorsitzende des Deutsche Richterbund - Landesverband Nordrhein-Westfalen -

 

Justiz als Standortfaktor

Vortrag beim Rathausgespräch in Remscheid am 28.05.2004
vor Vertretern der Politik und Wirtschaft

(leicht gekürzte Fassung, die Vortragsform wurde beibehalten)

 

"Law is not sexy" hat der Generalsekretär des World Wildlife Fund einmal gesagt und gemeint, es sei leichter für ansprechende Tiere oder den Erhalt schöner Landschaften Spenden zu sammeln als für Rechtsfragen, deren Klärung zum Schutze dieser Tiere notwendig ist.

Und hat doch selbst Montesquieu, der Begründer des Gedankens der Dritten Gewalt, die Justiz als "en quelque façon nulle" zu deutsch "sozusagen unsichtbar und nichtig" bezeichnet.

 

Geht es Ihnen nicht ähnlich? Wenn Sie als Geschäftsleute über ein Geschäft nachdenken, dann denken Sie sicher an andere Dinge als das Recht. Sie werden über technische Probleme, ihre Lösungen, deren Durchführbarkeit, den Zeitaufwand der dafür erforderlich ist, die Kosten, das Personal, Preise und Bonität des Geschäftspartners nachdenken. Rechtliche Fragen erscheinen eher lästig. Gleichwohl spielt dann, wenn Sie die genannten Punkte in einem Vertrag vereinbaren, das Recht immer mit und wird spätestens dann wichtig, wenn es zu Störungen in der Abwicklung kommt.

 

Der Staatsrechtslehrer Michael Stolleis hat es in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung im letzten Jahr so formuliert:

Recht als ein ausdifferenziertes spezialisiertes Kommunikationssystem

stabilisiert Verhaltenserwartungen,

steuert auf diese Weise Bewusstsein und Verhalten,

ermöglicht Planungen und Kalkulationen

und schreckt die Mehrheit von Regelverletzungen ab.

 

Das Recht erfasst und durchdringt dabei praktisch alle sozialen Systeme, auch die Wirtschaft. Es nimmt eine wichtige Rolle ein, die jedenfalls in Deutschland so selbstverständlich geworden ist, dass sich ihrer wohl die Wenigsten wirklich bewusst sind.

 

Das Recht bietet der Wirtschaft einen verlässlichen Rahmen, in dem sich diese entfalten kann:

Zum Beispiel das Gesellschaftsrecht: Ohne entsprechende gesetzliche Grundlagen gäbe es keine Aktiengesellschaften und keine juristischen Personen. Würde diese rechtliche Standardisierung der Gesellschaftsformen fehlen, etwa bezüglich der Haftungsregeln und der Rechte der Eigentümer, würde dies der Wirtschaft erheblich schaden. Feststehende rechtliche Regelungen, die eine Abwägung der Interessen der Unternehmensführung, der Aktionäre, der Arbeitnehmer sowie der Gläubiger einer Gesellschaft enthalten, ermöglichen es, wirtschaftliches Handeln an ihnen auszurichten und vorausschauend zu planen.

Sichere rechtliche Regeln schützen Unternehmen vor Verletzungen gewerblicher Schutzrechte, Wettbewerbsverzerrungen und Korruption.

In einem Staat, in dem dieser Schutz nicht gewährleistet ist, lässt sich ein dauerhafter unternehmerischer Erfolg nicht erreichen.

 

Aber es ist nicht allein der wirtschaftliche Bereich.

Alle Bürger brauchen für ihre Sicherheit ein Strafrecht, das es Staatsanwaltschaften und Gerichten ermöglicht Straftäter schnell anzuklagen und zu verurteilen,

Handwerker brauchen ein Werkvertragsrecht, mit dem sie ihre Forderungen gegen säumige Schuldner durchsetzen können,

Vermieter benötigen Regelungen, um ihre Mieter aus der Wohnung zu bekommen, wenn diese ihre Miete nicht zahlen; umgekehrt brauchen Mieter Rechtsschutz, wenn die Heizung nicht funktioniert oder das Dach undicht ist und der Vermieter seinen Pflichten nicht nachkommt

Opfer von Unfällen erwarten Schadensersatz, auf den sie oft dringend angewiesen sind, um ihre Lebensumstände erträglich zu gestalten.

 

Gerade in Deutschland haben sich die Erwartungen an das Recht und an die staatlichen Organe, die die Rechte und Ansprüche sichern sollen, stetig erhöht. Der Gesetzgeber hat diese Erwartungen verstärkt durch immer mehr Gesetze und neue Instrumente: - So ist seit 1990 das Sexualstrafrecht mehrfach verschärft worden

- Durch z.B. Geldwäschegesetz und DNA-Analysegesetz sind die Möglichkeiten des Strafrechts, Straftäter zu überführen und Gewinne aus Straftaten abzuschöpfen, ausgeweitet worden.

- Das Betreuungsrecht von 1992 erfordert mehr richterliche Entscheidungen im Einzelfall als das alte Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht, gleichzeitig hat sich die Zahl der Betreuungsfälle in den letzten 10 Jahren verdoppelt (ich komme noch darauf zurück).

- Das seit dem 01.10.1999 geltende Insolvenzrecht mit der Möglichkeit der Verbraucherinsolvenz und der seit 2001 möglichen Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens in Verbindung mit der wirtschaftlichen Lage hat einen ernormen Anstieg bei den Verbraucherinsolvenzen bewirkt (auch darauf komme ich noch zurück).

Das Familienrecht hat die Rechte von Vätern nichtehelicher Kinder ausgeweitet,

und im Mietrecht ist der Kündigungsschutz verstärkt worden.

Das kommt auch im Umfang des Bundesgesetzblattes zum Ausdruck mit durchschnittlich 1.442 Seiten pro Jahr in den 60er Jahren und heute jährlich 3.704 Seiten.

 

Seine Funktion kann das Recht aber nur erfüllen, wenn es in seinen Grundzügen klar ist, die Regeln verlässlich sind und es auf die gesellschaftliche und wirtschaftliche Realität passt.

Es muss außerdem gleichmäßig und notfalls gegen den Willen der Herrschenden durchgesetzt werden.

Das ist die Aufgabe der Gerichte.

 

Die Erfahrungen der Wirtschaft in ehemaligen Ostblockstaaten, insbesondere in Russland, zeigen, dass mangelnde Rechtssicherheit eines der größten Handels- und Investitionshemmnisse ist.

Um zu erkennen, welche Bedeutung die gleichmäßige und verlässliche Rechtsanwendung hat, müssen wir aber nicht nur auf zerfallende kommunistische Staaten schauen. In den USA treffen ein in geringem Maße kodifiziertes Recht und die Probleme der mit Laien besetzten Juries aufeinander und führen zu wenig verlässlicher Rechtsprechung. Dem versucht die Wirtschaft mit ausufernden vertraglichen Regelungen Rechnung zu tragen. Wo in Deutschland 10 Seiten für einen Vertrag ausreichen sind es dort 50 oder mehr. Auf beiden Seiten sind zahlreiche Anwälte beschäftigt und dem eigenen Justizsystem misstraut die amerikanische Wirtschaft offenbar.

Dazu zwei Beispiele:

In dem Leasing-Vertrag bezüglich der Müllverbrennungsanlage der bergischen Städte, der im übrigen fast einen Umzugskarton füllt, wurde zwar Geltung des Rechts des Staates Delaware vereinbart, aber gleichzeitig verlangten die Amerikaner, dass die deutschen Vertragspartner auf eine Klage vor der Jury verzichteten.

Dass selbst wichtige Gemeinschaftsaufgaben unter solcher Unsicherheit leiden können, hat der Staat Pennsylvania erlebt. Aufgrund der ausufernden Schadensersatzrechtsprechung wollte keine Versicherung das Risiko für Geburtshelfer übernehmen. Infolge dessen fanden sich keine Geburtshelfer mehr. Schließlich musste der Staat die Versicherung übernehmen, um die Versorgung der Bevölkerung überhaupt sicher stellen zu können.

 

Mann kann also mit dem Handelsblatt ohne weiteres sagen: "Starke Justiz, Starke Wirtschaft"

 

Das haben zwei Wirtschaftswissenschaftler der Universitäten Marburg und Kassel belegt. Lars Feld und Stefan Voigt haben in einer im April 2003 vorgelegten Untersuchung über Wirtschaftswachstum und gerichtliche Unabhängigkeit nachgewiesen, dass Wirtschaftswachstum und Wohlstand der Bevölkerung eines Landes wesentlich von der Rechtsstaatlichkeit und insbesondere von der Unabhängigkeit seiner Justiz abhängen.

Sie haben aufgrund zahlreicher Kriterien wie Verankerung der Stellung der Gerichte in der Verfassung, Verfahren der Richterernennung, Absetzbarkeit von Richtern, amtsangemessene Besoldung, Ausstattung der Gerichte u.ä. ein Messsystem für die tatsächliche Unabhängigkeit der Richter entwickelt und auf 62 Staaten angewandt. Im Vergleich zur wirtschaftlichen Entwicklung, die sie am Sozialprodukt, privaten und öffentlichen Investitionen, Bildung und Inflationsrate gemessen haben, haben sie eine signifikante Korrelation festgestellt.

 

Es erscheint auch nicht überraschend: Von politischen Weisungen unabhängige Richter sind unabdingbar für die Garantie privater Eigentumsrechte und die Verlässlichkeit von Verträgen, eine unabhängige Justiz sorgt dafür, dass dem Gesetz Geltung verschafft wird, dass Streitigkeiten und Vertragsverletzungen zwischen Privaten kostengünstig gelöst werden und dass es unparteiliche Entscheidungen bei Konflikten zwischen Staat und Bürger gibt.

 

Für die Wahrung der Rechtssicherheit und Schaffung von Gerechtigkeit im konkreten Lebensbereich reicht nämlich nicht das Vorhandensein von Gesetzen. Das Gesetz ist starr, es ist den Tatsachen und Vorstellungen zum Zeitpunkt seines Erlasses verhaftet, das Leben aber fließt, panta rhei wie Heraklit gesagt hat.

Die von der Justiz zu entscheidenden Lebenssachverhalte entwickeln sich in vielen Bereichen immer weiter weg vom Vorstellungshorizont des Gesetzgebers.

 

Die Auslegung des abstrakten Gesetzeswortlautes im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit des Lebens ist eine der Kernaufgaben des Richters. Um nur ein Beispiel zu geben: Jeder denkt wohl, es sei völlig klar, was ein Diebstahl ist. Nach dem Gesetz setzt er zweierlei voraus: Die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache und die Absicht, diese Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Aber: Was ist eine Sache? Ist Elektrizität eine Sache? Das Reichsgericht hatte das zu entscheiden und es verneint - deshalb wurde ein spezielles Gesetz erlassen.

Mit der im Vergleich zu Reichsgerichtszeiten rasanten Entwicklung der letzten 30 Jahre stellen sich solche Fragen fast täglich: Was ist heute mit computergesicherten Informationen ("software"), mit der unberechtigten Benutzung von Computern (sog. "Zeitdiebstahl")? Was ist, wenn die geschriebenen Regeln für die Lebenswirklichkeit nicht mehr passen, wenn etwa das Gesetz Schriftform fordert, der Rechtsverkehr aber längst elektronisch abgewickelt wird?

Die Aufgabe des Richters, Recht zu sprechen, verbietet ihm grundsätzlich, die Entscheidung einer Streitfrage zu verweigern. Dieses insbesondere im französischen Recht entwickelte Verbot der Rechtsverweigerung ("déni de justice") gibt dem Richter die Aufgabe und die Kompetenz, das Recht erforderlichenfalls fortzuentwickeln und Lücken zu füllen.

Der Richter war - entgegen der Forderung von Montesquieu - in Europa niemals lediglich "la bouche qui prononce les paroles de la loi" (der Mund, der die Worte des Gesetzes verkündet). Im kontinentaleuropäischen Recht ist die Kompetenz des Richters zur Fortentwicklung des geschriebenen Rechts feste Praxis. Anders z.B. im angelsächsischen Recht. Auch hierzu ein Beispiel: Es wird erzählt, dass bei einer Änderung des amerikanischen Rechts durch ein Versehen die in allen Rechtsordnungen enthaltene Vorschrift gestrichen wurde, nach der der Mörder nicht Erbe seines Opfers sein kann. Als ein wegen Mordes an seinen Eltern verurteilter Mann das Erbe seiner Eltern forderte, stellte der Richter zwar die Gesetzeslücke fest, sah jedoch keine Möglichkeit, sich darüber hinwegzusetzen und sprach dem Mörder das Erbe zu.

Ein deutscher Richter hätte sicherlich kein großes Problem darin gesehen, diese planwidrige Lücke im Gesetz durch Richterrecht zu füllen und den Mörder für erbunwürdig zu erklären.

 

Ein kaum noch bewusstes aber anschauliches Beispiel der Bedeutung der Rechtsprechung für die Rechtsentwicklung sind die Regeln zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das 1896 verabschiedete, zum 01.01.1900 in Kraft getretene BGB geht vom einzeln ausgehandelten Vertrag aus, dessen Inhalt ergänzend durch die gesetzlichen Regeln bestimmt wird. Die wirtschaftliche Entwicklung hin zur Massenproduktion, aber auch zur Differenzierung der Produktionsprozesse und die Entwicklungen neuer Vertragstypen, die das BGB nicht vorsah (Automatenaufstellvertrag, Bankvertrag, Bauträgervertrag) brachten es mit sich, dass Unternehmen für gleichartige Geschäfte Allgemeine Geschäftsbedingungen entwickelten, die sie für alle von Ihnen abgeschlossenen Verträge anwenden wollten. Dabei wurde - das liegt wohl in der Natur aller sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen - auch versucht, die eigene Rechtsposition nicht nur abzusichern und den Vertragsabschluss zu standardisieren, sondern auch die eigene Rechtsstellung zu verbessern. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit lässt dies bei individuell ausgehandelten Verträgen bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit grundsätzlich zu.  Es stellte sich heraus, dass zum einen Konsumenten die Tragweite und Bedeutung der vorformulierten Regelungen zumeist nicht erkennen und dass zum anderen kleine Unternehmen als Lieferanten für die Großindustrie nicht die Marktmacht besitzen, sich gegen belastende Geschäftsbedingungen zu wehren, sondern vor der Alternative stehen, die Bedingungen zu akzeptieren oder auf den Auftrag zu verzichten. Schon von seinen ersten Entscheidungen an hat sich der Bundesgerichtshof mit allgemeinen Geschäftsbedingungen befasst und in den 50er und 60er Jahren unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, der durch § 242 im BGB verankert ist, Regeln für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ihre Auslegung und unangemessene Benachteiligungen entwickelt. Erst 20 Jahre später wurde der Gesetzgeber aktiv. Ab 1972 bereitete eine Arbeitsgruppe im Justizministerium das AGB-Gesetz vor, das dann 1976 verabschiedet wurde und in weiten Teilen die Rechtsprechung kodifizierte.

Vergleichbares gilt für das Reisevertragsrecht, das 1994 eine gesetzliche Regelung im BGB erhielt.

Für andere geläufige Vertragstypen gibt es bis heute keine gesetzlichen Regelungen. Das gilt zum Bespiel für den zwischen Miete und Kauf anzusiedelnden Leasingvertrag, der etwa seit den 70er Jahren rasch an Bedeutung gewonnen und inzwischen seinerseits schon wieder unterschiedliche Ausgestaltungen erfahren hat, Finanzierungsleasing, Operating-Leasing, Sale-and-lease-back. Bei Streitigkeiten etwa wegen Mängeln des Leasinggutes muss die Rechtsprechung aus den gesetzlichen Vertragstypen heraus in Analogien zu gesetzlichen Regelungen die Ansprüche klären. Ein Beispiel ist auch der Franchise Vertrag, bei dem ein Unternehmer einem anderen so verschiedene Dinge wie Handelswaren, Handelsmarke, Warenzeichen, Geschäftsform, Vertriebsmethoden und Erfahrungswissen überlässt. Hier kommen Elemente der gesetzlichen Figuren Rechtspacht, Kauf, Miete und Geschäftsbesorgung zusammen und die Rechtsprechung hat bisher ausgehend von den gesetzlichen Vertragstypen geklärt, welche Regeln bei Leistungsstörungen in den einzelnen Bereichen anzuwenden sind.

 

Ich habe bisher die Rechtsprechung geschildert, d.h. die Entscheidung in zivilrechtlichen Streitigkeiten und Strafverfahren

Die Gerichte und hier vor allem die Amtsgerichte erfüllen aber daneben im Bereich der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit weitere wichtige Aufgaben für die Rechtssicherheit und den Rechtsverkehr. Die freiwillige Gerichtsbarkeit, die auch vorsorgende Gerichtsbarkeit genannt wird, ermöglicht es, durch die Nachlassgerichte mit den Erbscheinsverfahren, nach dem Tode eines Menschen Rechtssicherheit für die Hinterbliebenen und Geschäftspartner zu schaffen. Die Vormundschaftsgerichte sichern die elterliche Sorge und die rechtliche Betreuung hilfsbedürftiger Menschen. Die mit öffentlichem Glauben versehenen Handelsregister, Grundbuch und Vereinsregister erlauben es jedermann, sich über einen Geschäftspartner und das wichtige Wirtschaftsgut Grundbesitz und seine Belastungen zu informieren.

Ein wesentlicher Beitrag für Rechtssicherheit und problemlosen Rechtsverkehr.

Gerade im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit kommt es auf die Erreichbarkeit und örtliche Nähe des Gerichts an. Hinterbliebenen Ehepartnern würde die Abwicklung des Nachlasses erschwert, wenn sie wegen des Erbscheins erst zu einem entfernten Gericht reisen müssten. Entscheidungen im Bereich der elterlichen Sorge und des Betreuungsrechts müssen zeit- und ortsnah in Kenntnis der Hilfsangebote vor Ort getroffen werden.

 

Nach der Aufgabenbeschreibung des Rechts und der Rechtsprechung  einige Daten zur Justiz.

In Nordrhein-Westfalen sind etwa 4.800 Richter in den fünf Gerichtsbarkeiten tätig. 

Der überwiegende Teil, etwa 3.650 in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, gut 200 bei den Arbeitsgerichten, 540 bei den Verwaltungsgerichten, 250 bei den Sozialgerichten und knapp 200 bei den Finanzgerichten.

 

Sie erledigten im Jahr 2002:

bei den Amtsgerichten

- 348.503 Zivilrechtsstreitigkeiten

 

- 143.101 Familiensachen

 

- 274.442 Strafsachen

bei den Landgerichten

-   87.525 Zivilsachen 1. Instanz

 

-   21.137 Berufungen in Zivilsachen

 

-    3.479 Strafsachen 1. Instanz

 

-   11.911 Berufungen in Strafsachen

bei den Oberlandesgerichten

-   20.497 Rechtsmittel in Zivilsachen

 

-  14.986 Rechtsmittel in Familiensachen

 

-    2.309 Rechtsmittel in Strafsachen

bei den Arbeitsgerichten

- 135.246 Verfahren

bei den Landesarbeitsgerichten

-     5.065 Rechtsmittelverfahren

bei den Sozialgerichten

-   59.265 Verfahren

beim Landessozialgericht

-     4.488 Berufungen

bei den Verwaltungsgerichten

-   68.029 Verfahren

beim Oberverwaltungsgericht

-     8.421 Verfahren 1. und 2. Instanz

bei den Finanzgerichten

-   24.147 Verfahren

 

Insgesamt sind es 1.232.551 erstinstanzliche und Berufungsverfahren. Wenn man nur die erstinstanzlichen Verfahren zählt, das sind 1.143.737 und in Vergleich zur Bevölkerungszahl setzt, beschäftigt statistisch jeder 16. Einwohner von NRW einmal im Jahr die Justiz mit Streitverfahren. Nicht gezählt sind dabei noch die Registersachen, Insolvenzverfahren und Vormundschaftssachen, die zu einem Teil von Rechtspflegern bearbeitet werden.

 

Was bedeutet das für die Arbeit, von wem wird sie erledigt, wie läuft sie ab?

Bis vor einiger Zeit tauchten regelmäßig in der Presse, oft gezündet vom Spiegel, Berichte über faule Richter und eine rückständige Justiz auf.

Das Schlagwort über die faulen Richter wird schon durch die genannten Zahlen widerlegt. Ich sagte schon, in Nordrhein-Westfalen sind ca. 4.800 Richter tätig. Diese bearbeiten die genannten 1,2 Millionen Verfahren.

Das bedeutet:

Im Jahr 2002  hatte ein Amtsrichter in Zivilsachen 643 Verfahren zu bearbeiten. Bei ca. 215 Arbeitstagen waren das pro Tag 3 Verfahren, d.h. pro Verfahren hätte der Richter nicht einmal drei Stunden Zeit, wenn er eine 40-Stunden-Woche zugrunde legen würde.

 Der Strafrichter hatte bei Eingängen von 445 pro Tag 2 Verfahren zu erledigen,

der Richter in Bußgeldverfahren bei 830 Eingängen 4 Verfahren

und der Arbeitsrichter hatte sogar 881 Eingänge mit weiter steigender Tendenz     

 

In diesen Verfahren hat der Richter in Deutschland (gemeint ist natürlich immer auch die Richterin) die gesamte Verfahrensleitung und Durchführung zu übernehmen. Es gibt keine Assistenten und keine Sekretäre. Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle (modern heißt das: Serviceeinheit und Servicekraft) verstehen sich als Organisatoren des Aktenumlaufs und der Kostenabwicklung, aber nur selten als Assistenten des Richters.

Sie sollen es auch offenbar nach ihrem Berufsbild nicht sein. Das beschreibt der Justizminister auf seiner Internetseite nämlich so: zu den Aufgaben der Justizfachangestellten gehört  "das Durchführen von Registraturarbeiten, die Bearbeitung des Posteingangs und Postausgangs, ferner die Überwachung von Fristen, die Ausfertigung und Beglaubigung von Schriftstücken, die Veranlassung von Zustellungen, Kostenberechnungen und die Überwachung von Zahlungseingängen. Schließlich werden Justizfach­an­ge­stellte auch als Protokollkräfte in den Gerichtsverhandlungen eingesetzt" (letzteres ist dem Justizminister ein Dorn im Auge).

Die Servicekräfte sind auch meistens für mehrere Richter zuständig, so dass der Inanspruchnahme für die Unterstützung der persönlichen Arbeit schon deshalb Grenzen gesetzt sind.

 

Die Praxis sieht also am Beispiel eines Zivilprozesses so aus: Eine Klage geht ein. Sie wird in der Geschäftsstelle registriert und dem Richter vorgelegt. Dieser prüft, ob der Vortrag geeignet ist, den Anspruch zu begründen (wir nennen das "schlüssig") oder ob noch Fragen an den Kläger zu stellen sind. Dann bestimmt er auf einem Formular oder möglichst im Computer, so dass die Anordnung elektronisch ohne weitere Bearbeitung in der Geschäftsstelle ausgedruckt werden kann, dass die Klage zugestellt wird, der Beklagte sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu äußern kann und der Kläger eventuelle Fragen, die der Richter schriftlich formuliert, zu beantworten hat. Zugleich bestimmt er den Termin für die mündliche Verhandlung. Wenn der Beklagte sich meldet und Einwendungen gegen die Forderung des Klägers erhebt, prüft der Richter, ob diese hinreichend klar sind und, falls sie zutreffen, den Anspruch zu Fall bringen können. Dann prüft er, ob Zeugen zum Termin zu laden sind, oder eventuell ein Sachverständigengutachten erforderlich wird und ordnet gegebenenfalls die Ladung der Zeugen an. Dabei schreibt er auf, zu welchen Fragen die Zeugen vernommen werden sollen. Wenn ein Anwalt oder ein Zeuge zu dem geplanten Termin verhindert ist, organisiert nicht etwa die Servicekraft einen neuen Termin. Vielmehr wird die Akte erneut dem Richter vorgelegt, damit dieser einen neuen Termin bestimmt. Wenn dann alle können und der Termin stattfindet, hat der Richter eine gütliche Beilegung zu versuchen. Gelingt die nicht, vernimmt er die Zeugen, diktiert deren Aussagen ins Protokoll, das heißt auf Band, und hört dazu Anwälte und Parteien. Ist das Protokoll dann vom Band übertragen, kann der Richter aufgrund der Schriftsätze und der Aussagen sein Urteil finden, diktieren und drei Wochen nach dem Termin verkünden.  Oft klappt das aber nicht so reibungslos, Zeugen erscheinen nicht oder es ist noch das Gutachten eines Sachverständigen und nach Erstattung des Gutachtens dessen Anhörung erforderlich. Dann verzögert sich das Verfahren natürlich.

 

Gleichwohl schaffen es die Amtsrichter in Nordrhein-Westfalen Zivilverfahren im Durchschnitt in 4 ½ Monaten zu erledigen, die Kammern der Landgerichte brauchen im Durchschnitt 7 ½ Monate. Ich denke, wenn Sie sich vor Augen führen, dass immer beiden Parteien ausreichend Zeit zu schriftsätzlichem Vortrag zu geben ist, und wenn Sie bedenken, wie lange Sie verhandeln, bis der Weg zum Gericht beschritten wird, werden Sie mir zustimmen, dass das keine langen Bearbeitungszeiten sind. 

 

Diese Verfahrensweise bei deutschen Gerichten unterscheidet sich sehr von der Arbeit von Richtern in anderen Ländern.

In England zum Beispiel macht der Richter keinerlei Verfahrensvorbereitung, dafür ist der Clerk zuständig. Der Richter nimmt die Sitzung wahr, in der ihm die Parteien den Sachverhalt einschließlich der erhobenen Beweise zu präsentieren haben. Er entscheidet dann, eine schriftlich Begründung gibt es in der Regel nicht.

In den Niederlanden hat der Richter einen juristisch ausgebildeten Assistenten, der die gesamte Organisation und die juristische Vorbereitung und Nachbereitung, sprich Formulierung der Beweisthemen und Urteilsentwurf, übernimmt.

 

Diese Masse von Arbeit versuchen die Richter durch erhöhten Einsatz zu bewältigen. Dass Richter keine festgelegte Arbeitszeit haben, nutzt die Justizverwaltung dabei gern und extensiv aus.

Eine 2001 von der Unternehmensberatung Arthur Andersen (heute Deloitte) bundesweit durchgeführte Erhebung hat bei Annahme einer 40-Stunden-Woche einen Personalmehrbedarf von 16 % bei Richtern und Staatsanwälten ergeben. D.h. Richter und Staatsanwälte arbeiten im Durchschnitt 46 Stunden pro Woche.

An 50 Gerichten und Staatsanwaltschaften wurde für diese Untersuchung die Arbeitszeit der Richter und Staatsanwälte bezogen auf bestimmte Streitfälle gemessen. Bei Arthur Andersen nannte man die gemessene Gesamtarbeitszeit Beteiligungsquote, weil niemand gezwungen wurde, sich zu beteiligen, und man meinte, aus der gemessenen Gesamtzeit auf die Anzahl der Kollegen schließen zu können, die sich an der Erhebung beteiligt hatten. Da sich im Gegensatz zu den Richtern alle Staatsanwälte an der Erhebung beteiligten, kam man dort zu einer Beteiligungsquote von 120 %. Das führte zunächst zu Verwirrung bei den Unternehmensberatern. Es war gar nicht leicht, ihnen klar zu machen, dass Staatsanwälte regelmäßig mehr als 40 Stunden pro Woche arbeiten. 

 

Außerdem haben in den letzten Jahren zahlreiche Reorganisationsmaßnahmen begonnen, die der Rationalisierung aber auch der Reformierung der Justiz hin zu mehr Bürgerfreundlichkeit dienen sollen.

 

Da ist zunächst die Einführung der IT-Technik zu nennen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat von 1997 bis 2003 181 Mio. € für die IT-Vollausstattung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften ausgegeben, um - so die Zieldefinition des Justizministeriums - eine "möglichst wirtschaftliche und personalsparende Betriebsform" zu erreichen.

Konkret heißt das: Indem Richter und Staatsanwälte Anordnungen weitgehend am PC treffen, die automatisiert umgesetzt werden können, soll Personal in den Geschäftsstellen eingespart werden.

Ein aus meiner Sicht zweifelhaftes Ziel, denn es werden keine Schreibkräfte mehr eingestellt, stattdessen wird die Schreibarbeit auf Richter und Staatsanwälte verlagert. Wenn man diese dafür stundenweise bezahlen müsste, würde man sich das sicher überlegen.

 

Eindeutige Vorteile hat die IT-Technik dagegen bei der Verwaltung der Akten und Termine und vor allem im Registerbereich, wo sie das alte Grundbuch abgelöst hat durch ein sicher besser lesbares elektronisch geführtes Grundbuch.

Die elektronische Führung des Handelsregisters ermöglicht landesweit den Zugriff über das Internet. Für das Grundbuch ist das ebenfalls beabsichtigt.

 

Daneben werden alle Managementideen, die in der Wirtschaft und der Verwaltung ausprobiert wurden, jetzt auch in der Justiz probiert. Wir kennen Benchmarking, total quality management, balanced score cards, Controlling, Führungsinformationssysteme und wie die Instrumente alle heißen.

Sie werden in verschiedenen Modellen ausprobiert. Um über die Ergebnisse etwas zu sagen ist es noch zu früh.

 

Lassen Sie mich noch auf die Kosten eingehen.

Ich kann sagen: Die Leistungen der Justiz kosten den Steuerzahler nicht viel.

Der Justizhaushalt weist Ausgaben von 3 Mrd. € aus. Darin enthalten sind 500 Mio. € für den Strafvollzug, die man bei Betrachtung der Kosten der Justiz herausrechnen muss.

Die Gerichte und Staatsanwaltschaften erwirtschaften Einnahmen von 1 Mrd. €, das führt zu einem Kostendeckungsgrad von 40,04 %. Zum Vergleich: In der gesamten Landesverwaltung liegt der Kostendeckungsgrad, d.h. das Verhältnis der Einnahmen ohne Steuereinnahmen zu den Ausgaben bei 14 %.

Um festzustellen, was die Leistungen der Justiz den Steuerzahler kosten, muss man deshalb die Nettoausgaben mit den Steuereinnahmen vergleichen und kommt auf einen Anteil von 3,67 %. Meine Damen und Herren, finden Sie mir eine andere staatliche Aufgabe, die so preiswert erledigt wird.

 

Haushalt 2004

Gesamte Ausgaben

      48.624.148,50 €

 

 

Justizhaushalt

 

Ausgaben

         3.077.842,40 €

darin Strafvollzug

            533.301,20 €

ohne Strafvollzug

         2.544.541,20 €

Einnahmen (ohne Strafvollzug)

         1.018.905,50 €

Nettoausgaben der Gerichte und Staatsanwaltschaften

         1.525.635,70 €

 

 

Kostendeckungsgrad (ohne Strafvollzug)

40,04%

 

 

 

 

Anteil der Ausgaben am Gesamthaushalt

        5,23%

 

 

Zum Vergleich:

 

Einnahmen im Gesamthaushalt (ohne Steuereinnahmen)

         7.022.143,50 €

Kostendeckungsgrad

           14%

 

 

Anteil am Haushalt bei Berücksichtigung des Kostendeckungsgrades (Nettoausgabe, die aus Steuermitteln finanziert werden)

             3,67%

 

 

Gleichwohl werden aufgrund der desolaten Finanzlage des Landes der Justiz immer weitere Einsparungen abverlangt. Und zwar Einsparungen beim Personal. Die erforderliche Aufgabenkritik findet dagegen nicht statt.

 

In den Gerichten und Staatsanwaltschaften hat es insgesamt in allen Dienstzweigen, vor allem aber in den Serviceeinheiten/Geschäftsstellen in den letzten Jahren erhebliche Stellenstreichungen gegeben:

- 1997 waren im Haushaltsplan 26.654 Stellen ausgewiesen,
- 2003 nur noch 25.478, das sind 1.176 Stellen weniger.

Gleichzeitig ist die Zahl der mit IT-Verfahren beschäftigten Mitarbeiter von ca. 50 auf ca. 350 gestiegen, d.h. weitere etwa 300 Kräfte sind der Rechtsprechung entzogen worden.

Für die Zukunft sind weitere Kürzungen beschlossen:

- Aufgrund früherer Festlegungen sind Streichungen von ca. 600 Stellen im nichtrichterlichen Dienst zu erbringen.

- Hinzukommen sollen jetzt insgesamt 1.340 Stellen, die wegen der Einführung der 41-Stunden-Woche bis 2008 eingespart werden sollen, davon 540 im richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst aller Gerichtsbarkeiten, 800 im nichtrichterlichen Dienst.

 

Nur in einem einzigen Bereich, in dem die Ausgaben im Haushalt konkret zu belegen sind, wird endlich versucht, die ausufernden Kosten durch Veränderung der Aufgaben zu steuern. Das ist das Betreuungsrecht.

Die Betreuungszahlen und die Ausgaben des Landes dafür sind seit Einführung des Betreuungsrechts im Jahr 1992 stetig und in einem nicht geahnten Ausmaß gestiegen. Von 1995 bis 2002 haben sie sich von 26 Mio. auf 104 Mio. € vervierfacht.

In diesem Bereich ist in den letzten Jahren das Land endlich initiativ geworden, um durch die Einführung einer gesetzlichen Vollmacht für Familienangehörige und Pauschalierung der Betreuervergütungen die Zahl der Fälle und die Ausgaben zu senken.

 

Genauso nötig wäre das in anderen Fällen, zum Beispiel bei den sehr aufwändigen Verbraucherinsolvenzverfahren. Deren Zahl ist im Jahr 2002 explosionsartig um 160 % von 3.150 Anmeldungen 2001 auf 8.204 im Jahr 2002 gestiegen und im Jahr 2003 noch einmal auf 11.396. Der Anstieg hielt auch im ersten Quartal 2004 an. In diesem Quartal überstieg die Zahl der Verbraucherinsolvenzen mit 3.458 sogar die ebenfalls hohe Zahl der Unternehmensinsolvenzen von 3.105.

 

Leider zeigen sich bereits jetzt konkrete Auswirkungen dieser Personaleinsparungen für den Rechtsschutz des Einzelnen, für die Sicherheit, für die Wirtschaft. Ich nenne dazu nur einige Beispiele:

-                     Gütetermine vor den Arbeitsgerichten in Kündigungsschutzverfahren, die nach dem Gesetz innerhalb von zwei Wochen stattzufinden haben, können erst nach zwei Monaten durchgeführt werden, bis zum Kammertermin dauert es weitere vier Monate; hier wird hoffentlich durch die wenn auch befristete Einstellung von 20 neuen Richtern und 30 Mitarbeitern des nicht-richterlichen Dienstes, die allerdings aus der ordentlichen Justiz geholt werden sollen, etwas Entlastung geschaffen;

-                     in Zivilsachen verlängern sich die Terminierungsfristen; d. h. für den Handwerker, dass er aus einem Werkvertrag sein Geld nicht bekommt, das kann existenzbedrohend sein;

-                     in Haftpflichtprozessen heißt es, dass Opfer mit schwersten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zunächst keine Rente und keine Leistungen für Hilfen erhalten, die Mittel für die Lebensführung fehlen, das soziale Netz bricht zusammen;

-                     Handelsregistereintragungen verzögern sich mit der Folge, dass Geschäftsführer gemäß § 11 GmbHG persönlich haften und Investitionen gebremst werden; ebenso wenn wegen Verzögerung der Eintragung von Kapitalerhöhungen ins Handelsregister Banken Unternehmenskredite nicht auszahlen;

-                     wegen Überlastung der Staatsanwaltschaften erhalten Geschädigte nicht die erforderlichen Bescheide und Versicherungen verweigern die Leistung von Schadensersatz;

-                     in Jugendstrafverfahren dauert es Monate bis zur Anklage und dann noch einmal bis zum Termin, der im Jugendstrafrecht beabsichtigte erzieherische Effekt ist damit hinfällig.

 

Wenn solche Erfahrungen tägliche Realität werden sollten, verschwindet irgendwann auch die Erwartung, dass der Rechtsstaat ein verlässliches Instrument zur eigenen Planung und Kalkulation und verlässlicher Wächter über die Einhaltung der Regeln des Zusammenlebens ist.

 

Wir haben in Deutschland bisher eine Justiz, die durch gute und zügige Arbeit Rechtssicherheit geschaffen hat - auch zum Wohle der Wirtschaft und des Standorts Deutschland.

Deshalb ist es wichtig, dass Sie, die Bürger unseres Landes, Unternehmer, Mittelstand und Freiberufler deutlich machen, dass die Justiz für Sie wichtig ist.

 

Deshalb stellten die IHK Mecklenburg-Vorpommern und die IHK Potsdam vor den dortigen Landtagswahlen zu Recht Forderungen für die Justiz auf:
Nämlich: Eine Ausstattung der Ziviljustiz, die gewährleistet, dass ein Gläubiger in einem zeitnahen Zeitraum seine Forderung titulieren kann. Eine ausreichende Anzahl von Gerichtsvollziehern für die Vollstreckung, denn nur wer seinen Titel auch unverzüglich vollstrecken lassen kann, erhält effektiven Rechtsschutz. Die ausreichende Ausstattung der Verwaltungsgerichte, um die Verfahrensdauer auf ein Minimum zu reduzieren.

 

Ich möchte zum Abschluss an Sie appellieren, diesem Beispiel zu folgen, und sich für die Justiz einzusetzen, damit wir nicht doch demnächst den in einem Artikel der Welt am Sonntag im Februar dargestellten Bernhardiner losschicken müssen, um unter dem Aktengebirge das Recht zu suchen.