Der Arbeitsplatz des Richters und Staatsanwalts im Jahre 2007 - Anlage II zum Protokoll der Sitzung des Bundesvorstandes vom 18.09.2003 in Dresden
Anlage II zum Protokoll der Bundesvorstandssitzung vom 18.09.2003 in Dresden
Der Arbeitsplatz der Richter und Staatsanwälte
im Jahre 2007
- Abschlusspapier der Arbeitsgruppe -
Sowohl in technischer als auch in organisatorischer Hinsicht hat es seit den 90er Jahren eine Vielzahl von Veränderungen in den bundesdeutschen Gerichten und Staatsanwaltschaften gegeben. PC und Datennetze, E-Mail und Internet sind für viele Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte genauso wenig Fremdworte wie Serviceeinheiten und Qualitätszirkel.
Mit den Überlegungen zum Arbeitsplatz 2007 steht im Mittelpunkt der Arbeitsplatz eines Richters und eines Staatsanwaltes . Bei allen technischen und organisatorischen Entwicklungen sollen deren Bedürfnisse unter Berücksichtigung des Gesamtgefüges Justiz herausgestellt werden.
Auch wenn die technische Entwicklung vielerorts schon erheblich fortgeschritten ist, gibt es an anderen Stellen noch erhebliche Defizite. Zudem geht die Entwicklung, insbesondere im EDV-Bereich, rasant voran. Werden von Richtern und Staatsanwälten – mit Recht - besonders hohe Leistungen gefordert, müssen auch die Rahmenbedingungen stimmen. Die oft zu beobachtende mit technischen Veränderungen begründete Verlagerung von Kanzleiaufgaben auf Richter und Staatsanwälte führt zu unnötigen Arbeitsbelastung die niedriger besoldete Mitarbeiter oft besser erledigen können. Daher muss es – sogar unter ökonomischen Aspekten - Ziel sein, die hochqualifizierten Rechtsanwender von den ihnen derzeit obliegenden “Randarbeiten” zu entlasten, statt sie damit zusehends zu belasten.
Dieses von einer Arbeitsgruppe des Deutschen Richterbundes[1] erarbeitete Grundsatzpapier soll in die nahe Zukunft wirken und enthält deshalb zahlreiche Überlegungen, die auch in den Justizverwaltungen Beachtung finden können und sollen.
A. Richter- und Staatsanwaltsarbeitsplatz
1. Wege zur neuen Technik
Der Einsatz von neuer Büro- und Kommunikationstechnik verlangt von jedem Mitarbeiter die Bereitschaft, sich mit dieser zu befassen, sie zu erlernen und gewohnte Arbeitsabläufe in Frage zu stellen.
Nicht alle Richter und Staatsanwälte werden bereit oder fähig sein, sich diesen Herausforderungen hinreichend zu stellen. Von Berufsanfängern abgesehen, bei denen die Bereitschaft zur Nutzung der modernen Technik und sonstiger an heutigen Standards orientierten Arbeits- und Ablauforganisation eine Geschäftsgrundlage für ihre Einstellung bildet, muss die Einführung von Neuerungen mit dem gebotenen Respekt vor der bislang bewiesenen beruflichen Kompetenz der Kollegen erfolgen. Konkret bedeutet dies, dass auch von Richtern und Staatsanwälten Flexibilität und Anpassungsbereitschaft beim Wandel der Arbeitswelt erwartet werden kann, für Einzelne aber immer noch eine herkömmliche Arbeitsumgebung vorgehalten werden muss. Hier sind die Justizverwaltungen gefordert, mit eventuellen Unsicherheiten behutsam umzugehen.
2. Ausstattung mit EDV-Lösungen am Arbeitsplatz, Möglichkeit und Grenzen
Die Ausstattung der Arbeitsplätze von Richtern und Staatsanwälten mit Informations- und Kommunikationstechnologie muss sich an den in der gewerblichen Arbeitswelt üblichen Standards orientieren. Allein eine Erst-/Grundausstattung mit EDV genügt nicht. Eine wichtige Voraussetzung für eine weitgehende Selbständigkeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften im Sinne einer strikten Gewaltenteilung ist, dass die Justiz in Innovationszyklen mit den modernen Arbeits- und Kommunikationsmitteln ausgestattet wird, wie sie auch in Legislative und Exekutive vorgefunden werden. Neue technische Entwicklungen sind auf ihre Verwendbarkeit bei der Justiz zu prüfen und ggf. bedarfsgerecht einzusetzen.
Zur Ausstattung werden dabei künftig auch mobil einsetzbare Rechner gehören. Sie sind in Sitzungen, bei Durchsuchungen und anderen Außenterminen unerlässlich.
Richtern und Staatsanwälten sind die üblichen Büroprogramme (Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Organizer, E-Mail-Programme etc.) zur Verfügung zu stellen.
Formulare und Text-Bausteine sind vor dem Hintergrund von arbeitsorganisatorischen Veränderungen, Rechtsänderungen und technischen Neuerungen ständig fortzuentwickeln.
Allerdings darf nicht verkannt werden, dass gerade für die Arbeitsplätze von Richtern und Staatsanwälten die Rationalisierungsmöglichkeiten durch den Einsatz solcher Techniken beschränkt sind. Vielen Sachverhalten kann man nicht mit Standardtexten gerecht werden; vielmehr müssen hier Inhalte individuell und fallbezogen konzipiert werden.
Auf die Möglichkeit des Diktierens von Texten kann auch langfristig nicht verzichtet werden. Ob ein Richter oder Staatsanwalt von diesem Angebot Gebrauch macht oder es vorzieht, Langtexte selbst am PC zu erstellen, weil dies seinen Fähigkeiten und Arbeitsgewohnheiten entspricht, muss ihm überlassen bleiben.
Von allgemein einsetzbaren, ausgereiften Spracherkennungssystemen wird man zeitnah noch nicht ausgehen können. Die Programme sind derzeit noch nicht ausgereift. Insbesondere die für Spracherkennung notwendige grammatikalische und sprachliche Sinnhinterlegung von Diktaten leisten die Systeme noch nicht. Allerdings gibt es zunehmend Richter und Staatsanwälte, die den Einsatz von Spracherkennungssystemen schon als lohnend empfinden. Bereits deshalb sollten in diesen Fällen funktionierende Spracherkennungssysteme zur Verfügung gestellt werden.
Richter oder Staatsanwälte mittelbar durch den Abbau des Schreibdienstes dazu zu zwingen, Texte vollständig selbst zu erstellen, stellt eine Arbeitsverlagerung „von unten nach oben“ dar, von Schreibkräften mit hoher Fertigungsproduktivität bei dieser Tätigkeit hin zu den juristisch qualifizierten Entscheidern. Hierdurch werden knappe finanzielle Ressourcen ineffektiv eingesetzt und i.E. somit verschwendet. Trotz des Einsatzes von Spracherkennungssystemen wird derzeit noch nicht auf Schreibkräfte verzichtet werden können. Denn es sollte von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, das Diktat auf den Arbeitsplatz der Schreibkraft zu übermitteln, um die Korrekturen dort erledigen zu lassen.
Es muss mithin auch künftig die Möglichkeit bestehen, das Diktat oder auch eine Rohfassung des Dokuments an den Servicebereich zu übermitteln Dort kann der Text, ganz oder partiell erstellt, an Hand der Akte – etwa um Listen und Adressen – ergänzt, korrigiert und dann dem Richter oder Staatsanwalt zur Schlussbearbeitung übermittelt werden.
3. Informationssysteme
Alle Arbeitsplätze im Gericht oder der Staatsanwaltschaft aber auch darüber hinaus zu den mit der Justiz im Datenaustausch stehenden Behörden und Bürgern müssen vernetzt sein. Dies ist unabdingbar, um den internen und den externen Datenaustausch mit anderen Behörden sowie die Kommunikation mit den Rechtssuchenden zu garantieren. Zudem können dadurch für die juristische Arbeit nützliche juristische und sonstige Informationsquellen erschlossen werden.
Der Zugang zum Intranet (etwa innerhalb einzelner Bundesländer) und zum Internet ist umfassend zu gewährleisten. Dass das Internet und der E-Mail-Dienst auch - in Grenzen - privat genutzt werden darf, sollte dabei selbstverständlich sein. Die stark eigenverantwortlich ausgestaltete Arbeitsweise von Richtern und Staatsanwälten lässt Missbrauch nicht ernsthaft befürchten. Dass andererseits aus Gründen des Daten- und Virenschutzes Beschränkungen für die aus dem Internet abrufbaren Daten durch die Justizverwaltungen vorgegeben werden, akzeptieren die Richter und Staatsanwälte schon im eigenen Interesse.
Die Bereitstellung von umfassenden, am jeweiligen Stand der Technik orientierten Recherchemöglichkeiten in Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsvorschriften-Datenbanken ist unerlässlich. Ein weiteres wesentliches Element EDV-gestützter juristischer Recherche sind elektronische Rechtsprechungsdatenbanken. Sie stellen ein zentrales Hilfsmittel bei der juristischen Arbeit neben den konventionellen Methoden dar. . Alle gängigen elektronischen Entscheidungssammlungen müssen sowohl am dienstlichen wie am häuslichen Arbeitsplatz von Richtern und Staatsanwälten zur Verfügung stehen. Dies gilt gleichfalls für Kommentare, Zeitschriften und andere juristische Literatur in elektronischer Form.
Auch die Möglichkeit, elektronische Dokumente auszudrucken, vermag einige herkömmliche Arbeitsmittel auf absehbare Zeit nicht zu ersetzen. Es müssen weiterhin gängige Gesetzessammlungen und Handkommentare am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Ihre Benutzung entspricht herkömmlichen Lesegewohnheiten. In diesem Zusammenhang bleiben Gerichtsbibliotheken unentbehrlich. . Fast alle juristischen Neuerscheinungen sind derzeit - noch - papiergebunden. In den kommenden Jahren wird sich der Anteil elektronischer Medien zwar erhöhen, papiergebundene Medien werden aber nach wie vor eine bedeutende Quelle für juristische Information sein.
Vor dem Hintergrund immer knapper werdender Haushaltsmittel kann es sinnvoll sein, mittelfristig Gerichtsbibliotheken auf wenige Standorte zu konzentrieren. Es ließen sich Rechercheure vor Ort vorstellen,, die angeforderte Dokumente einscannen und online an den anfragenden Richter oder Staatsanwalt übermitteln. Auf diese Weise kann die juristische Falllösung gezielt durch Information aus herkömmlicher Literatur ergänzt werden.
4. Fachverfahren
Neben den Standard-Büroprogrammen und -Informationssystemen benötigt die Justiz in allen Bereichen spezielle IT- oder IuK-Fachverfahren. Diese müssen durch Werkzeuge zur Unterstützung der Arbeit der Richter und Staatsanwälte, etwa zur inhaltlichen Aufbereitung von Information, weiterentwickelt werden.
Bei der Entwicklung und Anwendung dieser Fachverfahren ist darauf zu achten, dass Richtern oder Staatsanwälten keine Aufgaben zugewiesen werden, die der nachgeordnete Bereich besser und billiger erledigen kann. Die Fachverfahren müssen sich an den Bedürfnissen des Benutzerkreises ausrichten. Dazu gehört, dass die einzelnen Verfahren so (gestaltet sind, dass bei Wechsel des Aufgabenbereichs der Schulungsaufwand so gering als möglich ist. Verfahren sollten bundesweit einheitlich, zumindest jedoch kompatibel sein. Dies könnte eine bundeseinheitliche Zentralstelle für die Organisation von Gerichten und Staatsanwaltschaften (ZOGS) als Gemeinschaftseinrichtung der Länder, die auch Standards für Informationstechnologie entwickeln muss, gewährleisten.
5. Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Akte
Der Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien in der öffentlichen Verwaltung und in der Justiz diente zunächst vor allem dazu, interne Verwaltungsabläufe zu rationalisieren. Nach dem Vorbild des elektronischen Geschäftsverkehrs (E-Government) geht die Justiz mittels des Internets zunehmend dazu über, diese Kommunikationstechnologien bei den Kontakten zwischen den einzelnen Gerichten und den Justizverwaltungen einerseits und den Prozessbevollmächtigten sowie den Bürgern andererseits zu nutzen (sog. E-Justice). Damit wird dem Bürger ein zusätzlicher Service geboten, der die Kommunikation erleichtert.
Darüber hinaus nimmt die Justiz mit der Einführung der elektronischen Grundbuch- und Registerführung im gesteigerten Maße eine Dienstleistungsfunktion wahr, die für das Wirtschaftsleben von hoher Bedeutung ist.
Die elektronische Akte ist eine naheliegende Folge des elektronischen Rechtsverkehrs. Neben ihr wird auf absehbare Zeit die Notwendigkeit bestehen, eine Papierakte zu führen. Es gibt nicht nur Eingänge von Bürgern, die nicht über einen Computer verfügen, sondern auch Anlagen aus Papier zu digitalen Schriftstücken, die etwa zu Beweiszwecken weiterhin künftig im Original benötigt werden.
Eine elektronische Akte bedingt ein einfach zu bedienendes Dokumentenmanagementsystem, das mit den eingesetzten Fachverfahren verzahnt sein muss. Sie hat im Sitzungssaal, am häuslichen Arbeitsplatz, bei Außenterminen (Ortstermin, Durchsuchungen), für den Eildienst etc. verfügbar zu sein.
Bei der weiteren Entwicklungen justizspezifischer Anwendungen, Registerverfahren und Kommunikation per Internet ist auf die Wahrung von Bundes- bzw. EU-Standards zu dringen, um eine Kompatibilität zu erhalten. So muss die Möglichkeit bestehen, die elektronische Akte der Justiz eines Bundeslandes auch in den übrigen Bundesländern lesen zu können.
6. Notwendigkeit eines Büros
Die Möglichkeit der Einrichtung und Benutzung eines mit dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft elektronisch verbundenen häuslichen Arbeitsplatzes darf nicht zur Abschaffung von Büros für Richter und Staatsanwälten in Justizgebäuden führen. Schon die Zusammenarbeit mit Kollegen und der Serviceeinheit sowie die Erreichbarkeit für das rechtssuchende Publikum bedingt eine Anwesenheit im Gericht zu bestimmten Zeiten, abgesehen von dem für die Entscheidungsfindung notwendigen Austausches innerhalb des Kollegenkreises.
7. Videotechnik
Der Einsatz von Videotechnik kann die Anreise von Prozessbevollmächtigten, Sachverständigen und Zeugen entbehrlich machen. Ob in ihr eine Chance oder ein Hindernis liegt, bedarf für jedes Einsatzfeld der Prüfung. Es wird noch eines Technikkonzeptes für die besonderen Anforderungen der Justiz bedürfen; keinesfalls kann dem vernehmenden Richter oder Staatsanwalt eine komplizierte Kamera-, Bild- und Tonsteuerung aufgebürdet werden, er muss sich vielmehr auf die Verhandlungsführung konzentrieren können.
Für den gesamten Bereich des Einsatzes von Videotechnik gilt, dass es der Entscheidung des Richters oder Staatsanwalts überlassen bleiben muss, ob er sich ihrer bedient oder lieber konventionell arbeiten möchte. Allein er kann Vor- und Nachteile verantwortlich gegeneinander abwägen, etwa das Problem des Verlustes des unmittelbaren persönlichen Eindrucks.
8. Datenschutz
Die Nutzung elektronischer Medien in den Organisationseinheiten der Justiz bei dem Kontakt mit anderen Dienststellen und Dritten ist auch eine Herausforderung für den Datenschutz sowohl in rechtlicher als auch in technischer und organisatorischer Hinsicht. Die rasche Entwicklung der Datenverarbeitungstechnik, die immer zentralere Rolle, die personenbezogene Daten in der Informationsgesellschaft sowohl wirtschaftlich als auch ideell spielen, und die immer stärker werdende Vernetzung stellen das Datenschutzrecht vor neue Anforderungen. Unabdingbare Voraussetzung für die Akzeptanz aber auch die Zulässigkeit von E-Justice-Lösungen ist dabei, dass das bisherige Datenschutzniveau keinesfalls unterschritten werden darf. Vielmehr ist es wünschenswert, Projekte der elektronischen Verwaltung und Justiz dazu zu nutzen, den Einsatz datenschutzfreundlicher Technologien zu fördern und den aus dem Teledienstdatenschutzgesetz übernommenen Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit noch stärker zu berücksichtigen.
Auch sind für die Justiz stets die jeweils aktuellen Standards für die Bereiche der Zugangskontrolle und des Passwortschutzes unbedingt einzuhalten. Bei den Protokolldateien sind Absprachen mit den Personal- und Richtervertretungen notwendig. Den “gläsernen Richter/Staatsanwalt” gilt es unbedingt zu vermeiden. Die Gewaltenteilung erfordert zudem, dass andere Gewalten keinen Zugriff auf Justizdaten nehmen können.
In allen Bereichen der Justiz gibt es sehr sensible Verfahrensdaten, die nach dem Stand der Technik, ggf. auch durch Stand-alone-PC, und auch räumlich besonders abgesichert werden müssen. Soweit Aufgaben bei der technischen Unterstützung von Justiz-PC und Servern an Fremdfirmen vergeben werden, ist auf das unbedingte Einhalten der datenschutzrechtlichen Grundsätze zu achten.
B. Arbeitsplatzumfeld
1. Zusammenarbeit im Verhältnis Richter – Richter / Staatsanwalt –Staatsanwalt
Die herkömmliche und vom Gesetz vorgesehene Form des Zusammenwirkens mehrerer Richter ist die Entscheidungsfindung durch ein Kollegium. Dieses Prinzip wird jedoch in neuerer Zeit zunehmend in Frage gestellt. Durch die gesetzgeberischen Maßnahmen wird aus letztlich fiskalischen Gründen ein Teilaspekt der Qualität richterlicher Arbeit geopfert. Beratung und Entscheidung im Kollegium gewähren die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Kammern und Senaten und ermöglichen die Einhaltung von Qualitätsstandards. Auch findet die Entscheidung eines mit mehreren Richtern besetzten Gremiums - insbesondere in der Rechtsmittelinstanz – eine höhere Akzeptanz bei der rechtssuchenden Bevölkerung und dient damit dem Rechtsfrieden.
Bei der Staatsanwaltschaft hat sich in umfangreichen Verfahren (Wirtschaftsstrafverfahren, organisierte Kriminalität) die Bildung von Ermittlungsgruppen, die mit mehreren Staatsanwälten/Amtsanwälten/Wirtschaftsreferenten/Polizeibeamten/Steuerfahndern besetzt sind, als vorteilhaft erwiesen. Es ist anzustreben, solche Ermittlungsgruppen zukünftig verstärkt einzusetzen und das dafür notwendige Personal einzustellen.
Darüber hinaus gibt es eine Reihe neuer Arbeitsformen, die dem Erfahrungs- und Informationsaustausch untereinander dienen. Dazu gehört die Einführung von Qualitätszirkeln ebenso wie der nichttechnische Erfahrungsaustausch in Fachrunden. Diese letztgenannte Möglichkeit kann zur Problemerkennung und –Bewältigung bei bestimmten Rechtsfragen führen. Dies ist nicht nur für diejenigen, die alleine zu entscheiden haben, eine wertvolle Hilfe, sondern kann auch zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung innerhalb der Fachkammern und –senate eines Gerichts beitragen. Die Schaffung und Nutzung von Entscheidungsdatenbanken stellt dabei ein technisches Hilfsmittel dar, mit dem dieser Informationsaustausch zusätzlich unterstützt werden kann.
Mentoring sowie Supervision und Intervision sind hier ebenfalls denkbar. Mit Mentoring ist dabei nicht etwa die traditionelle Gegenzeichnung durch den Abteilungsleiter bei einem Dienstanfänger bei der Staatsanwaltschaft gemeint. Vielmehr besteht die Möglichkeit, dass ein erfahrener Kollege außerhalb jeglicher Hierarchie dem Berufsanfänger Hilfe leistet. Dies lässt sich nur verwirklichen, wenn beiden hierfür genug Zeit bleibt, d.h. es ist eine Berücksichtigung beim richterlichen/staatsanwaltschaftlichen Arbeitspensum notwendig.
Mit Supervision und Intervision wurden bisher bei der Justiz im richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Bereich nahezu noch keine Erfahrungen gemacht. Beide Formen dieser beratenden Begleitung können nur auf freiwilliger Basis unter Wahrung richterlicher Unabhängigkeit stattfinden. Auch solche Unterstützungsleistungen bei der Arbeitsbewältigung können für Richter und Staatsanwälte hilfreich sein.
2. Verhältnis zu den nichtrichterlichen Diensten
Der Richter und Staatsanwalt ist regelmäßig kein Dienstvorgesetzter im beamtenrechtlichen Sinne und sollte es auch in Zukunft nicht werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Richter bzw. Staatsanwalt und Service aufeinander angewiesen sind. Ohne Service könnten sie ihre Arbeit nicht umsetzen. Der sich daraus ergebenden gemeinsamen Verantwortung für das Produkt Justizgewährung muss die Zusammenarbeit Rechnung tragen. Dies schließt eine Fachaufsicht gegenüber dem Servicebereich ein. Allgemein notwendige und praktikable Regelungen können durch Dienstvereinbarungen zwischen Richter- und Staatsanwaltschaftsvertretungen und den zuständigen oberen oder mittleren Justizbehörden getroffen werden. Sie sollte deshalb von gegenseitigem Respekt und Beachtung der berechtigten Belange der anderen Dienste geprägt sein. Im Rahmen dessen ist es selbstverständlich, dass Richter und Staatsanwälte ein sachliches Weisungsrecht zusteht.
Eine stärkere Konzentration auf die richterlichen Kernaufgaben ist durch einen Ausbau des Servicebereichs zum Assistenzbereich möglich und wünschenswert. So könnten beispielsweise Terminmanagement, die Strukturierung umfangreicher Dokumente oder sogar Recherchen hinsichtlich bestimmter Rechtsfragen durch Aufbereitung von Literatur und Rechtsprechung erfolgen. Möglich wäre dies sowohl durch die Heranziehung der Beamten des mittleren Dienstes und von Rechtspflegern aber auch durch die (neue) Einführung von Richterassistenten, deren Status noch zu klären ist
Die Justiz wird des weiteren zukünftig in verstärktem Maße zur Unterstützung ihrer Rechsprechungs- und Ermittlungsaufgaben Mitarbeiter anderer Fachgebiete wie z. B. Wirtschaftsinformatiker, Betriebswirte und Buchhalter, beschäftigen müssen.
Informatiker und andere EDV-Fachleute werden auch für die Pflege und Entwicklung der eigenen EDV-Systeme benötigt. Vor Ort muss es von der Justiz gestellte Kräfte geben, die einen Teilbereich der akut auftretenden Probleme im EDV-Bereich sofort lösen können. Service-Zentren sind daneben denkbar, etwa in Form von Hotlines.
Ein Outsourcing im EDV-Bereich der Justiz ist von Fall zu Fall zu prüfen. Beim Outsourcing von Aufgaben muss aber in jedem Fall eine enge Begleitung durch justizerfahrene Kräfte gewährleistet sein.
C. Unterstützung durch Behördenleitung und Justizverwaltungen
Um die Leistungsfähigkeit der Justiz zu sichern, bedürfen Richter und Staatsanwälte einer effektiven Unterstützung ihrer Aufgaben durch die Justizverwaltung. Dies setzt auch voraus, dass die Führungspositionen mit entsprechend kompetenten und hierfür ausgebildeten Kräften besetzt werden.
1. Fürsorge
Angesichts hoher Erwartungen auch an die Belastbarkeit und den Arbeitseinsatz, gilt es, Leistung zu würdigen. Fürsorge bedeutet insoweit die Anerkennung von Leistung durch die Führungsebene.
Solange sogar Dienstjubiläen nur durch ein einfaches Schreiben – überwiegend ohne irgendeine finanzielle Anerkennung – “abgearbeitet” werden, ist eine Motivationssteigerung auf diesem Wege nicht zu erreichen. Schon kleine Gesten können manchmal große Wirkung zeigen. Mit entsprechenden Maßnahmen lässt sich eine corporate identity schaffen, die in weiten Bereichen der Justiz heute nicht besteht.
2. Arbeitsschutz
Die Einhaltung allgemeiner Regeln des Arbeitsschutzes müsste eigentlich so selbstverständlich sein, dass sie keiner Erwähnung bedürfte. Jedoch werden immer noch grundlegende Regeln des Arbeitsschutzes, zum Beispiel hinsichtlich der Ausgestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen, nur unzureichend in der Praxis der Gerichte und Staatsanwaltschaften berücksichtigt. Deshalb ist auf deren Einhaltung auch bei Richtern und Staatsanwälten dringend hinzuwirken. Gleichfalls sind neue Erkenntnisse zum Arbeitsschutz und zur Arbeitsergonomie umzusetzen.
3. Fortbildung
Auch angesichts der technologischen Veränderungen in der Justiz ist die Notwendigkeit der Fortbildung außerordentlich wichtig. Sie dient nicht nur der Wissensvermittlung, sondern genauso dem Abbau von Ängsten und der Herbeiführung von Akzeptanz. Zu den bisher erprobten Methoden (Schulung in Fortbildungseinrichtungen/ behördeninterne –inhouse- Fortbildung) werden neue (z. B. webbasierte) hinzutreten. Aus ihnen muss die jeweils geeignetste herausgesucht werden. Ausführlich beschäftigt sich das Papier “Qualität in der Justiz” des Deutschen Richterbundes mit diesem Thema. Zur Qualifizierung in Management- und Technikbereichen kommen Fachschulungen durch externe Anbieter in Betracht.
D. Der Richter- und Staatsanwaltsarbeitsplatz 2007 in seiner Außenwirkung
Die Justiz erbringt Dienstleistung gegenüber der Gesellschaft, wobei die Dienstleistung entweder dem Bürger gegenüber direkt erbracht wird (so bei den Zivil- Finanz-, Sozial- und den Verwaltungsgerichten sowie der freiwilligen Gerichtsbarkeit) oder in einem mittelbaren Sinn gegenüber der Gesellschaft insgesamt (so bei den Strafgerichten und den Staatsanwaltschaften).
1. Erreichbarkeit der Justiz
Dabei muss die Justiz in ihrem Dienstleistungsservice bereit sein, sich den Entwicklungen und Veränderungen der Gesellschaft anzupassen. Eine in diesem Sinne verstandene Bürgerfreundlichkeit zeigt sich am augenfälligsten in der jederzeitigen Erreichbarkeit der Justiz für den auf sie angewiesenen Bürger. Es versteht sich von selbst, dass Gerichte wie Staatsanwaltschaften während der normalen Bürostunden von Bürgern, Rechtsanwälten und Verwaltungen erreichbar sein müssen. Die Erreichbarkeit misst sich daran, ob bei Telefonanrufen, Faxen, E-Mails oder anderen modernen Kommunikationsmitteln ebenso wie bei der persönlichen Vorsprache der Wunsch nach Kontaktaufnahme befriedigt wird. Das heißt nicht, dass jeder Richter oder Staatsanwalt jederzeit persönlich in der Behörde zur Verfügung steht, wenngleich er auch intern angemessen erreichbar sein muss. Vielmehr genügt es, wenn jedenfalls die Serviceeinheit erreichbar ist. Sollte der Richter oder Staatsanwalt persönlich benötigt werden, muss sichergestellt sein, dass und wann er sich zurückmelden wird. Die Mitarbeiter der Serviceeinheit sollten berechtigt und in der Lage sein, den Kollegen gegebenenfalls auf seinem Mobiltelefon anzurufen oder ihm per EDV Daten zu übermitteln. Telefonanrufe bei Gerichten und Staatsanwaltschaften müssen zuverlässig entgegen genommen werden.
Dabei sollte sich eine moderne Justiz aller erforderlichen technischen Hilfsmittel bedienen können. Mindestens notwendig sind moderne Telefonanlagen mit Rufumleitung, Anrufbeantwortern und Mobiltelephone für Richter und Staatsanwälte. Außerhalb der Bürozeiten ist an Anrufzentralen zu denken. Eine zügige, an der Dringlichkeit orientierte Vorlage und Bearbeitung der schriftlichen und elektronischen Eingänge ist als Service für die Rechtsuchenden sicherzustellen.
2. Erscheinungsbild der Justiz
Neben dem technischen Aspekt ist auch der Eindruck der Justiz, den diese in der Öffentlichkeit macht, nicht zu vernachlässigen. Hierzu gehört auch eine – wie oben gefordert – moderne technische Ausstattung. Darüber hinaus muss eine sich als Dienstleister verstehende Justiz eine freundliche und offene auch die Bürgerinteressen berücksichtigende Architektur und Ausstattung aufweisen. Dazu zählen z. B. Dienstzimmer, deren Größe und Ausstattung Besprechungen zulassen, modernes funktionales Mobiliar und gesonderte Räume, in denen sich der Anwalt mit seinem Mandanten austauschen kann. Für die Zeugen sollten spezielle Warteräume vorgehalten werden, in besonders sensiblen Bereichen ist eine besondere Zeugenbetreuung geboten.
3. Sicherheitsaspekte
Die Justiz als Dienstleistungsunternehmen ist eine offene Einrichtung, gleichwohl müssen sowohl zum Schutz der Rechtssuchenden wie auch der Bediensteten Sicherheitsaspekte beachtet werden. Hierzu sind effektive bauliche, technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, etwa Sicherheitsschleusen oder getrennte Sitzungssaaltrakte.
4. Außendarstellung
Die Homepage ist ein inzwischen selbstverständliches Mittel zur Darstellung der jeweiligen Justizeinheit nach außen. Sie sollte nicht nur die essenziellen Daten wie Adresse und Telefonnummer der jeweiligen Dienststellen enthalten, sondern die Aufgabe des jeweiligen Gerichts oder der jeweiligen Staatsanwaltschaft kurz skizzieren. Sie sollte zudem Hilfestellungen bei praktischen Fragen, wie etwa die Erreichbarkeit (i.S. eines Wegweisers) und die Öffnungszeiten der jeweiligen Dienststellen bieten. Auch die Veröffentlichung des - Geschäftsverteilungsplanes führt zu der aus Bürgersicht gewünschten Steigerung von Transparenz der Justiz. Eine weitere Möglichkeit, die Attraktivität der Homepage zu steigern, ist die Einstellung der wichtigsten aktuellen Entscheidungen der jeweiligen Dienststelle und etwa des Streitwertkataloges des Gerichts in eine eigene Datenbank.
Das Bedürfnis einer möglichst einheitlichen und damit berechenbaren Justizgewährung, die insoweit auch verhaltenssteuernde Funktionen für den Bürger hat und nicht zuletzt dadurch ein Standortfaktor für die Wirtschaft ist, wird durch eine sowohl justizintern als auch extern angebotene Gerichtsdatenbank gefördert. Sie ist für den interessierten Bürger aber auch dem nicht immer in hochspezialisierten Bereichen kundigen Rechtsanwalt über die Homepage zugänglich. In Zeiten moderner Informationsbeschaffung und -verarbeitung ist die Gerichtsdatenbank ein unverzichtbares Mittel, die Arbeit der Gerichte nach außen zu dokumentieren und damit Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu erhöhen.
Eine moderne an Akzeptanz in der Gesellschaft interessierte Justiz braucht eine professionelle aktive und nicht nur reaktive Pressearbeit. Eine solche bietet die Möglichkeit bei dem Bürger Verständnis für die Anliegen und Probleme der Justiz zu wecken und damit ihre Akzeptanz in der Gesellschaft zu steigern. Dazu bedarf es einer quantitativ und qualitativ guten personellen und sachlichen Ausstattung der Pressestellen.
E. Schlussbemerkung
Die Bereitschaft der Gesellschaft, ihre Justiz in Anspruch zu nehmen und ihre Entscheidungen zu respektieren, erfordert einen den Bedürfnissen und Erwartungen gerecht werdenden, umfassenden, qualitativ hochwertigen und schnellen Justizservice.
Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist ein funktional angemessen ausgestatteter Arbeitsplatz des Richters und Staatsanwaltes sowie eine an den Gegebenheiten der Gesellschaft orientierte stets aktuelle Arbeits- und Ablauforganisation bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften.
Setzt man die im Verhältnis zu den gesamten öffentlichen Haushalten sehr geringen Kosten der Justiz in Relation zu ihrem gesamtgesellschaftlichen Auftrag der innerstaatlichen Friedenssicherung, sollte die Bereitstellung der dafür nötigen Mittel eine schlichte Selbstverständlichkeit sein.
September 2003
[1] An der Arbeitsgruppe haben mitgearbeitet: Ri’inVG Abayan, Justizbehörde Hamburg, PräsFG Grotheer, FG Hamburg, RiOLG Grepel, Brandenburgisches OLG, RiOLG Schwerdtner, OLG Nürnberg, StA Schüler, StA Bonn, DirAG Teetzmann, AG Delmenhorst



