Effektive Strafjustiz in Zeiten knapper Ressourcen, 23 Punkte für die Zukunft

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Staatsanwälte und Strafrichter im deutschen Richterbund haben sich Gedanken gemacht, durch welche Maßnahmen aus den verschiedensten Bereichen des materiellen und formellen Strafrechts die Ermittlungs- und Hauptverfahren entlastet werden können.

Im Zuge der Sanierung des Landeshaushalts hat die Justiz in den letzten Jahren erhebliche Einsparungen hinnehmen müssen. Die Grenze der Funktionsfähigkeit ist in vielen Bereichen erreicht. Organisationsprinzipien aus der Wirtschaft dürfen nicht kritiklos auf die Justiz übertragen werden.

 

Letztere hat Aufgaben, die es nicht erlauben, Gewinnmaximierung als Ziel zu definieren. Insbesondere eine effiziente Strafjustiz ist ein gesamtgesellschaftliches Anliegen aller rechtschaffenen Bürger. Die Justiz bekennt sich zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Steuergeldern. Gerechtigkeit darf aber nicht unter dem Vorbehalt der Kostendeckung gewährt werden.

Vor diesem Hintergrund formuliert der Landesverband NRW des DRB die nachfolgenden Änderungsvorschläge, um die Effizienz der Strafjustiz auch unter Berücksichtigung von Kostengesichtspunkten zu stärken. Die Politik ist nunmehr aufgefordert, diese Punkte umzusetzen.

1)
Vermeidung von Doppelarbeit durch Bindung der Zivilgerichte an rechtskräftige Strafentscheidungen

Durch eine sachgerechte Verzahnung der Straf- und Zivilverfahren lassen sich Synergie-Effekte erzielen. Die Zivilverfahren werden zumindest deutlich erleichtert oder verkürzt und dadurch dem Tatopfer schneller und effektiver zu seinem Recht verholfen. Die Schuldfeststellung im Strafrecht erfolgt mit hohem Aufwand; sie muss für das Zivilverfahren nutzbar gemacht werden. Dies geschieht bisher nicht in der gebotenen Weise. Auch das Adhäsionsverfahren hilft nicht weiter, weil es sich nach wie vor in der gerichtlichen Praxis nicht durchgesetzt hat
Bei der Lösung ist zu beachten, dass eine strikte Bindung des Zivilrichters an das Ergebnis des Strafverfahrens problematisch ist, weil dem Geschädigten u. U. Rechte abgeschnitten werden können; schließlich gelten im Strafverfahren andere Beweisregeln.

Der DRB-NRW schlägt deshalb folgende Lösung vor:

Wenn keine Partei in einem Zivilverfahren substantiiert vorträgt, warum eine wiederholte Beweisaufnahme ein anderes Ergebnis bringen würde als in einem vorausgegangenen parallelen Strafverfahren, müssen die Zivilgerichte das Recht haben, ohne Zustimmung der Parteien auf die Ergebnisse der Beweisaufnahme jenes Verfahrens zurückzugreifen, um damit eine erneute Beweisaufnahme überflüssig zu machen.

2)
„Waffengleichheit“ für die Staatsanwaltschaft durch Möglichkeit der Anschlussberufung

Strafe muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schuld des Täters stehen. Heute profitiert der Angeklagte davon, dass er wegen des Verschlechterungsverbotes risikolos das Rechtsmittel der Berufung einlegen kann, welches das Berufungsgericht allenfalls zu verwerfen vermag. Schon der – infolge der Überlastung der Justiz leider häufig beklagenswert große – Zeitablauf zwischen erst- und zweitinstanzlichem Urteil rechtfertigt in der Regel Überlegungen in Bezug auf eine deutliche Reduzierung des Strafmaßes. Damit liegt die Entscheidung über die Durchführung und den Ablauf des Berufungsverfahrens ausschließlich in der Hand des Angeklagten. Eine unselbständige Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft würde endlich die gebotene „Waffengleichheit“ schaffen, indem sie den Ausgang des Verfahrens offen hält und dadurch zu einer Neubewertung der Risikoverteilung beim Angeklagten führt.

Weil es sich um eine unselbständige Berufung handeln würde, könnte der Angeklagte jederzeit durch ihre Rücknahme das Ergebnis der 1. Instanz rechtskräftig werden lassen. Aus rechtsstaatlichen Gründen wird das Gericht den Angeklagten darauf hinweisen müssen, wenn es erwägt, die zuvor ausgeurteilte Strafe zu überschreiten.

Dies führt voraussichtlich zu einer nachhaltigen Entlastung der Berufungsgerichte und der Staatsanwaltschaften, ohne dass die berechtigten Interessen des Angeklagten eingeschränkt werden.

3)
Sicherung der Durchführbarkeit der Hauptverhandlung durch Erweiterung der Vorführmöglichkeiten

Ein weiteres Problem stellt die Tatsache dar, dass ausbleibende Zeugen nach Erlass eines Vorführungsbefehls oftmals nicht schnell genug in den Morgenstunden von der Polizei aufgegriffen werden können.

Daher sollte klargestellt werden, dass zum Zwecke der Vorführung eine Festnahme des Zeugen bereits am Tage vor der Sitzung möglich ist. Wenn dann noch eine entsprechende Infrastruktur vorgehalten wird, jeden Zeugen mit einem Einzeltransport sofort zum Gericht zu fahren, dürfte es möglich sein, jeden Zeugen von jedem Ort innerhalb Deutschlands an jeden anderen Ort vorzuführen. Diese Infrastruktur wird sich im Übrigen auch in kurzer Zeit weitgehend amortisieren, weil jeder Zeuge ja die Kosten seiner Säumnis tragen muss. Gelingt die Verhaftung eines Zeugen am Vortage einer terminierten Sitzung nicht, kann der Richter den Termin aufheben und alle Beteiligten abladen.

4)
Die Effizienz der Bewährungsstrafe ist durch Stärkung ihrer Widerrufsmöglichkeit zu erhöhen

§ 56 f StGB unterscheidet bei der Möglichkeit des Widerrufs einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, danach, ob ein Verstoß gegen eine Auflage oder gegen eine Weisung vorliegt. Bei einem Weisungsverstoß kann ein Widerruf nur erfolgen, wenn Anlass für die Besorgnis besteht, dass aufgrund des Weisungsverstoßes neue Straftaten begangen werden, was auf Grund der geltenden Unschuldsvermutung selten gegeben sein wird.

Es ist der Bevölkerung nicht zu vermitteln, dass der Erlass einer Bewährungsstrafe eines besonders hartnäckigen Straftäters, der jahrelang entgegen der Weisung unbekannten Aufenthaltes ist oder den Kontakt zum Bewährungshelfer nicht unterhält, der Regelfall ist. Gerade die Zusammenarbeit mit dem Bewährungshelfer ist für die weitere Entwicklung des Verurteilten von wesentlicher Bedeutung. Das Ziel der Wiedereingliederung in die Gesellschaft wird durch gegen Weisungen verstoßende Handlungen des Straftäters konterkariert. Deshalb müssen die Weisungen besonders abgesichert werden. Hierzu ist es angebracht, die Unterscheidung zwischen Weisungen und Auflagen in § 56 f I StGB aufzugeben. Bei der Verletzung einer Weisung muss künftig eine angemessene Reaktion, z. B. die Verlängerung der Bewährungszeit oder der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung eher möglich sein als bisher.

Zur Erleichterung der Bewährungsaufsicht sollte zudem die Abgabe der Bewährungsaufsicht (z. B. an das für den Wohnort des Verurteilten zuständige Gericht) dem Bundeszentralregister mitgeteilt werden.

5)
Einheitsstrafen im Erwachsenenstrafrecht

Im Jugendstrafrecht wird seit langem erfolgreich die Einheitsstrafe praktiziert. Diese hat sich bewährt. Die Einführung der Einheitsstrafe auch im Erwachsenenstrafrecht würde die Rechtspraxis in erheblichem Maße erleichtern

6)
Stärkung der Kernbereiche des Strafrechtsschutzes

Strafrechtspflege in Zeiten knapper Ressourcen bedeutet immer auch die Notwendigkeit der Überprüfung von Strafbestimmungen auf ihre künftige Geltungskraft. Dabei muss der Kernbereich des Strafrechtsschutzes im Interesse des Schutzes der Bevölkerung unangetastet bleiben.

Es finden sich zahlreiche Fälle, in denen Unternehmen anstelle eines Zivilverfahrens ein Strafverfahren initiieren, um mit geringem Kostenaufwand Rechte durchzusetzen, die sie ebenso gut, wenn nicht besser, auf zivilrechtlichem Wege erreichen könnten. Als Beispiele lassen sich etwa Vertragsstrafen und Strafschadenersatz (erhöhtes Beförderungsentgelt; Fangprämien) anführen. Ggf. muss den Unternehmen dies durch die Einführung von Ermittlungsmöglichkeiten erleichtert werden. Beispielsweise könnten Provider gegenüber Inhabern von Urheberrechten verpflichtet werden, Auskunft über die Vergabe von IP-Adressen zu geben. In Verfahren mit urheberrechtlichem Hintergrund würde eine Anrufung der StA nur zum Zweck der Ermittlung des Tatverdächtigen entbehrlich.

Sicherlich wird die konkrete Benennung von zu streichenden materiellen Strafvorschriften eine umfassende Abwägung aller Faktoren erfordern. Daher wird dieses Thema Gegenstand eines gesonderten Papiers sein.

7)
Stärkung der Privatklage

Die im letzten Punkt erwähnte materiellrechtliche Aufgabenkritik ist durch eine strafprozessuale zu ergänzen.

Die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren sind so zu ändern, dass Privatklagedelikte nur ganz ausnahmsweise von Amts wegen verfolgt werden. Zugleich sind die Fälle, in denen ein Strafantrag durch die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ersetzt wird, auf ein absolutes Minimum zu beschränken.

Das Privatklageverfahren sollte dadurch gestärkt werden, dass der faktisch heute schon bestehende Anwaltszwang auch gesetzlich abgesichert wird. Dabei sollte der Rechtsanwalt gebührenrechtlich dazu motiviert werden, eine außergerichtliche Einigung zwischen den Kontrahenten zu erreichen.

8)
Ausweitung der Einstellungsmöglichkeit bei im Schwerpunkt zivilrechtlichen Sachverhalten

Immer wieder ist festzustellen, dass Strafverfahren von Parteien dazu missbraucht werden, zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen. Dies gilt es künftig dadurch zu vermeiden, dass die Vorschrift des § 154 d StPO ausgeweitet und praxistauglich gemacht wird. Bei fehlendem öffentlichen Interesse soll dann – ggf. mit Zustimmung des Gerichts – eine Einstellung des Verfahrens möglich werden, wenn bereits eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage besteht, und daher der Geschädigte seine Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg geltend machen kann.

9)
Stärkung der Schöffengerichte und Entlastung der Strafrichter

Durch das Rechtspflegeentlastungsgesetz wurde die Zuständigkeit des Schöffengerichts auf Verfahren beschränkt, in denen – neben Verbrechenstatbeständen – eine Straferwartung von mehr als zwei Jahren besteht. Dadurch wird der Strafrichter mit umfangreichen und komplexen Verfahren, für die sein Dezernat nicht ausgerichtet ist, übergebührlich belastet. Einerseits ist die Straferwartung namentlich in Wirtschafts-, Umwelt- oder Kunstfehlerprozessen häufig nicht so hoch, dass sie die Zuständigkeit des Schöffengerichts begründen könnte; andererseits sind diese Verfahren oftmals auch nicht so bedeutend, dass die Strafkammer des Landgerichts zuständig werden könnte.

Daher soll in die Zuständigkeit des Schöffengerichts neben Verbrechen auch solche Vergehen fallen, bei denen eine Strafe von mindestens einem Jahr zu erwarten ist und es sich um umfangreiche Verfahren handelt. Zusätzlich sind einige Delikte – unabhängig von der Straferwartung im Einzelfall – dem Schöffengericht zuzuweisen. Hier sind Tatbestände wie die fahrlässige Tötung, die fahrlässige Körperverletzung in Zusammenhang mit ärztlichen Kunstfehlern, Betriebsunfallsachen und Wirtschaftsdelikte im Sinne von § 74 c GVG zu nennen.

Diese Verfahren sind in der Regel kompliziert und haben gravierende Auswirkungen auf das Lebensschicksal des Angeklagten und des Geschädigten bzw. dessen Hinterbliebenen.

Ferner muss ein eigenes Pebb§y-Produkt für das erweiterte Schöffengericht eingeführt werden, und zwar sowohl beim Vorsitzenden des Schöffengerichts als auch beim hinzugezogenen Richterkollegen. Derzeit werden erweiterte Sachen wie einfache Sachen gezählt. Strafsachen, die vom erweiterten Schöffengericht verhandelt werden, sind aber schon von der Gesetzesdefinition her umfangreich und kompliziert.

10)
Simultandolmetschen spart wertvolle Dienstzeit

Derzeit werden notwendige Übersetzungen aus jeder Sprache und in jede Sprache eines der Angeklagten häufig sequentiell vorgenommen. Das vergeudet kostbare Arbeitszeit beim Gericht, Staatsanwälten und Anwälten.

Problematisch sind vor allem die Verfahren, in denen gleichzeitig in mehrere und aus mehreren Sprachen übersetzt werden muss. Hier bedarf es eines professionellen technischen Equipments, z. B. Mikrophone, Kopfhörer, und Dolmetscherkabinen.

Ein derart ausgestatteter Saal muss bei jedem Landgericht und bei größeren Amtsgerichten verfügbar sein

11)
Ein zentrales Haftregister für effektive Strafverfolgung

Die Staatsanwaltschaft ist nach dem Gesetz zwar grundsätzlich Vollstreckungsbehörde. Kenntnis über den Aufenthalt inhaftierter Beschuldigter hat sie aber allenfalls nur über die von der Polizei geführte Haftdatei, so dass die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines in anderer Sache inhaftierten Tatverdächtigen mühsam ist. Leider sind auch die Daten, die bei der Polizei geführt werden, nicht immer aktuell und zudem für die StA nicht verfügbar. Es ist daran zu erinnern, dass es nicht zuletzt in Sonderabteilungen Verfahren gibt, die niemals zur Polizei gelangen.
Daher ist beim Bundesamt der Justiz in Bonn ein zentrales Deutsches Haftregister (DHR) einzurichten, dessen Datenbestand tagesaktuell von den Justizvollzugsanstalten einzupflegen ist und auf das Staatsanwaltschaften und Gerichte online zugreifen können.

12)
Ergänzung des Bundeszentralregisters um DNA-Merker

Es kommt immer wieder vor, dass Beschuldigten eine Speichelprobe entnommen wird, obwohl bereits DNA-Daten über ihn gespeichert sind. Wenn der Beschuldigte damit nicht einverstanden ist und auch nicht darauf hinweist, dass sein DNA-Profil bereits gespeichert ist, muss die Staatsanwaltschaft ggf. entsprechende Beschlüsse vorbereiten und das zuständige Gericht über ihren Erlass befinden. Die Strafverfolgungsbehörden haben derzeit keine Möglichkeit nachzuschauen, ob das genannte Verfahren überflüssig ist, weil bereits die entsprechenden Daten in der beim BKA geführten DNA-Datei gespeichert sind oder eine Probe entnommen und es nur eine Frage der Zeit ist, bis sie untersucht und das Ergebnis in die Datei eingelesen sein wird.

Deshalb fordern wir die Aufnahme eines DNA-Hinweises in das Bundeszentralregister und den damit verbundenen BZR-Auszug.

13)
Ein zentrales Deutsches Melderegister (ZDMR) zur Fahndungserleichterung

Staatsanwaltschaft und Strafgerichte haben heute keinen direkten Zugriff auf die Datenbestände der Einwohnermeldeämter oder der Polizei. In einigen wenigen Städten Nordrhein-Westfalens werden Meldedaten online via eMaB weitergeleitet. Wichtige Daten (Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) können hierüber aber auch nicht angefragt werden.

Staatsanwaltschaften und Strafgerichten muss ein unmittelbares Zugriffsrecht auf die von ihnen benötigten Meldedaten eingeräumt werden. Hierzu muss ein Zentrales Deutsches Melderegister (ZDMR) eingeführt werden. Dieses Register kann an einem Ort real geführt oder aber nur virtuell durch die Zusammenschaltung der Datenbestände aller Meldeämter geschaffen werden.

Verstöße gegen Melderechtsbestimmungen sind zudem schärfer zu ahnden, um einen aktuellen Datenbestand zu gewährleisten.

14)
Effizientere Verfahrensgestaltung durch Erscheinens- und Aussagepflicht von Zeugen vor der Polizei

Wichtige Zeugen erscheinen im Ermittlungsverfahren auf Ladung durch die Polizei oftmals nicht zur Vernehmung, weil für Zeugen keine dem § 161 a StPO entsprechende Erscheinenspflicht besteht. Die Staatsanwaltschaft soll berechtigt werden, im Einzelfall den ermittelnden Polizeibeamten zu ermächtigen, den Zeugen unter Androhung der Vorführung und/oder eines Ordnungsgeldes vorzuladen. Dies würde sich beschleunigend, entlastend und kostensenkend auswirken, weil Zeugen – einmal erschienen – in der Regel auch aussagebereit sind.

Über Einwendungen gegen die Festsetzung von Ordnungsmaßnahmen hat die StA im Rahmen einer Erinnerung zu entscheiden. Hiergegen kann der betroffene Zeuge einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Amtsgericht am Sitz der StA stellen.

Im Übrigen soll die Polizei angehalten werden, präsente Zeugen und Beschuldigte direkt zu vernehmen.

15)
Erleichterung von Ermittlungen im Technikbereich

Produzenten und Importeure technischer Produkte sollten durch eine Erweiterung in § 75 StPO verpflichtet werden, Gerichten und Staatsanwaltschaften das notwendige Wissen zur Verfügung zu stellen, damit diese in die Lage versetzt werden, Straftaten aufzuklären, die einen Bezug zu den von den Unternehmen vertriebenen Produkten aufweisen. Hierzu muss es gehören, zur Beratung der Strafverfolgungsbehörden und der von ihnen bestellten Sachverständigen Personal zu stellen, das im Umgang mit den Produkten eingearbeitet ist.

Durch die Verbreitung der IT-Technik werden Firmendaten, Buchhaltungsunterlagen, Unternehmenskommunikation etc. nahezu flächendeckend nicht mehr in Papierform sondern auf Datenträgern aller Art abgespeichert. Handelt es sich bei dem von der Firma eingesetzten IT-System um ein gängiges, gibt es keine grundsätzlichen Schwierigkeiten, den Sachverhalt durch allgemein bestellte Sachverständige aufklären zu lassen.

Anders verhält es sich bei exotischer Hardware und Software. Oftmals ist der Hersteller oder Importeur der einzige Anlaufpunkt, um das Wissen zu erlangen, das zur Bedienung der Anlage und Extraktion der gewünschten Information erforderlich ist. Der Beschuldigte ist zur Mitwirkung an der Sachaufklärung nicht verpflichtet, seine Mitarbeiter sind keine öffentlich bestellten Sachverständigen und üben ihr Gewerbe auch nicht „öffentlich zum Erwerb“ aus (§ 75 StPO). Gleiches gilt für die Mitarbeiter des Herstellers der IT-Technik. Nur das Unternehmen übt sein Gewerbe „öffentlich zum Erwerb“ aus. Die Stellung als Sachverständiger ist indessen personengebunden. Hier muss die juristische Person in die Pflicht genommen werden können.

Ähnliche Probleme ergeben sich z. B. in Umweltschutzverfahren oder Verfahren wegen Betriebsunfällen.

16)
Das Berichtswesen bei der Staatsanwaltschaft muss deutlich eingeschränkt werden

Die Arbeit der Staatsanwaltschaften wird in der Praxis – trotz Änderung der BeStra – noch immer erheblich dadurch beeinträchtigt, dass eine Vielzahl von Berichten in Rechtssachen, hier insbesondere in Bezug auf Petitionen, und in Verwaltungssachen zu fertigen sind. Diese Berichte durchlaufen zudem aufgrund der hierarchischen Struktur der Staatsanwaltschaft mehrere Entscheidungsebenen, so dass sich der Aufwand multipliziert.

Viele Berichte könnten durch unmittelbare Aktenübersendung ersetzt werden. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund, dass eine Akte im Fall der Entscheidung gem. §§ 121, 122 StPO oder der Vorschaltbeschwerde nach § 172 StPO mit einem die Formalien oder den Inhalt der Vorgänge zusammenfassenden Bericht der Generalstaatsanwaltschaft zugeleitet werden muss. Der dortige Dezernent muss die Akte ohnehin lesen. Das gleiche gilt im Übrigen für die Weiterleitung von Vorgängen durch die Generalstaatsanwaltschaft an das OLG.

Petitionsberichte sollten von der Behörde gefertigt werden, die die letzte Entscheidung in der Sache getroffen hat. Wenn z. B. gegen die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, die Wiederaufnahme der Ermittlungen in einem eingestellten Strafverfahren nicht anzuordnen, der Petitionsausschuss des Landtags angerufen wird, so muss die Generalstaatsanwaltschaft den Bericht schreiben.

Eine weitere Straffung kann dadurch erreicht werden, dass OLG und GStA bei gemeinsamen Berichten nur einen und nicht zwei Briefköpfe verwenden, was unnötigen Aufwand vermeidet.

Weiterhin werden den Staatsanwaltschaften häufig Berichte zu rechtspolitischen und Gesetzgebungsvorhaben abgefordert. Solche Berichte können zweckmäßig sein, wenn die Erfahrung der Praxis im täglichen Umgang mit Rechtsvorschriften erfragt werden soll. Häufig werden indes allgemeine rechtliche Ausführungen angefordert. Sie zu erstellen, gehört zu den ureigensten Aufgaben der verantwortlichen Justizministerien. Schließlich müssen die den Behörden eingeräumten Berichtsfristen in jedem Fall angemessen sein.

Abgesehen davon wird Arbeit, die zentral erledigt werden könnte, vervielfältigt. Den einzelnen Staatsanwaltschaften und Gerichten fehlt bereits zur Erledigung ihrer Kernaufgaben das Personal. Jede zusätzliche Belastung bedarf daher einer besonderen Rechtfertigung. Zudem sollten die Randberichte der Mittelbehörden abgeschafft und die Berichtswege verkürzt werden. Es sollte auch diskutiert werden, ob nicht der Dezernent bestimmte Berichte abschließend zeichnen kann. Nur dies entspricht modernen Organisationsstrukturen.

17)
Keine Budgetierung in Rechtssachen bei der Polizei

In den Bereichen der Polizei und der Staatsanwaltschaften ist die Budgetierung eingeführt worden. Dabei war zugesichert worden, dass Auslagen in Rechtssachen hiervon nicht berührt sein würden.

Tatsächlich behindert die Budgetierung bei der Polizei in der gegenwärtigen Form die effektive Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaften.
So werden zunehmend Abhörprotokolle aus Telefonüberwachungsmaßnahmen nicht mehr von Dolmetschern wörtlich übersetzt, weil den Polizeidienststellen keine hinreichenden Mittel zur Bezahlung der Übersetzungstätigkeit zur Verfügung stehen. Ähnliches gilt für Observierungen, Gegenüberstellungen und die Beauftragung von Sachverständigen. Die Gewährleistung von Sicherheit für die Bevölkerung erfordert es, diese Auslagen in Rechtssachen vollständig von der Budgetierung auszunehmen.

18)
Überprüfung von Einstellungsbescheiden der Staatsanwaltschaft nur gegen Gebühr

Beschwerden gegen Einstellungsentscheidungen der Staatsanwaltschaft verursachen einen erheblichen Arbeitsaufwand. Hilft der sachbearbeitende Staatsanwalt der Beschwerde nicht ab, so wird sie der Generalstaatsanwaltschaft zur Überprüfung vorgelegt. Sofern auch diese die Beschwerde zurückweist, ist in vielen Fällen das Klageerzwingungsverfahren vor dem OLG eröffnet. Faktisch wird die überwiegende Zahl der Beschwerden zurückgewiesen, ohne dass ein Klageerzwingungsverfahren betrieben wird.

Es ist ein unantastbares Bürgerrecht, gebührenfrei Strafanzeigen zu erstatten und die Aufnahme staatlicher Ermittlungen zu beantragen. Es ist aber nicht gerechtfertigt, die Prüfung der Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens ebenfalls kostenfrei zu stellen.
Daher sollte bereits die Bearbeitung und erst recht die sachliche Prüfung der Beschwerde von der Einzahlung einer Gebühr abhängig gemacht werden, die 100 € betragen sollte. Sollte die Beschwerde erfolgreich sein und die Wiederaufnahme der Ermittlungen angeordnet werden oder die Beschwerde auf Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides beruhen, ist die angefallene Gebühr dem Bürger zu erstatten.
Gegen die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft, die Gebühr nicht zu erstatten, ist der Rechtsweg zu den Oberlandesgerichten vorzusehen.

19)
Anrechung der Therapiezeit auf die Strafe

Zurückstellungsanträge nach § 35 BtMG sind in Verfahren mit Drogenhintergrund die Regel. Auch nach dem Abbruch einer Therapie folgt spätestens alsbald nach der Ladung zum Strafantritt der nächste Antrag. Über Zurückstellungsgesuche muss aufwendig entschieden werden, obwohl die Wahrscheinlichkeit, dass auch die nochmalige Therapie erfolglos sein wird, überaus hoch ist. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass es durchaus Fälle gibt, in denen auch nach Therapieabbruch ein späterer Therapieversuch erfolgreich verläuft.

Dem Missbrauch des § 35 BtMG ist allerdings zu begegnen. Eine Zurückstellung rechnet sich für den Verurteilten derzeit nämlich auch dann, wenn er nicht damit rechnet, dass er sie erfolgreich wird abschließen können, er sie gar nicht benötigt, weil er die Zeit des Entzuges besser in der JVA durchstehen würde oder gar nie drogenabhängig war, sondern dies nur erfolgreich vorgetäuscht hat.

Ein Ausweg könnte darin liegen, dass die Therapiezeit nur dann bis zu maximal 2/3 auf die Strafe angerechnet wird, wenn die Therapie erfolgreich beendet worden ist.

Vor einer jeden Zurückstellung müssen Strafreste aus alten Verurteilungen, die bei der jetzigen Verfahrensweise der Zurückstellung entstehen, vollständig verbüßt sein.

20)
Straffung und Vereinheitlichung der Statistiken

Die Mitarbeiter der Staatsanwaltschaften aller Dienstzweige, insbesondere auch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, müssen Zahlen für eine Vielzahl von Statistiken bereitstellen. Beispielsweise gibt es Statistiken zur Gewinnabschöpfung, Organisierten Kriminalität, Kinderpornographie, Rechtsterrorismus, Linksterrorismus, zum Beschleunigten Verfahren, zum Täter-Opfer-Ausgleich. Die Abwicklung dieser Statistiken wird noch unzureichend von der IT erbracht. Im Übrigen bleibt die Kategorisierung des Verfahrens und die Eingabe der Daten in das Computersystem Handarbeit. Abteilungsleiter und Dezernenten bei den Staatsanwaltschaften müssen bei der Auszeichnung umfangreiche Listen wälzen, um alle geforderten statistischen Kennziffern eintragen zu können.

Dieselben Zahlen dürfen nicht parallel von der Polizei und von der Justiz erhoben werden, sondern es muss eine gemeinsame Statistik von der Polizei begonnen und von der Justiz fortgeschrieben werden. Daneben muss die Notwendigkeit jeder einzelnen derzeit geführten Datenerhebung hinterfragt und ihre Zahl auf das notwendige Maß beschränkt werden.

21)
Anpassung der OrgStA und der Entlastungs-AV

Die Zuständigkeit von Staats-/Amtsanwälten und Rechtspflegern muss neu geregelt werden. Dazu gehören:

  • Aufnahme des § 238 StGB in den Katalog Nr. 19 b ) OrgStA;
  • Komplettaufnahme des § 315 c in den Katalog Nr. 19 b) OrgStA;
  • Anhebung der Wertgrenze auf 3.000 € in Nr. 19 c) OrgStA;
  • Aufnahme des § 263 a StGB in den Katalog des Nr. 19 c) OrgStA;
  • Aufnahme der §§ 267, 269 StGB in den Katalog der Nr. 19 c) OrgStA, soweit sie mit §§ 263, 263a StGB in Zusammenhang stehen;
  • Ergänzung des Nr. 19 e) OrgStA um § 4 GewaltschutzG;
  • Erweiterung der Straßenverkehrsdelikte der §§ 21, 22, 22a StVG in Nr. 19 e) OrgStA um die damit im Zusammenhang stehenden Urkundsdelikte.

22)
Justizgebäude und Außenwirkung

Die Justiz benötigt den Respekt der Bürger, um ihren Aufgaben nachkommen zu können. Dieser Respekt bezieht sich nicht nur auf die Person des Staatsanwaltes oder Richters bzw. das Verfahren und das Urteil. Wer Respekt einfordert, muss auch äußerlich entsprechend auftreten. Der Eindruck, den der Bürger von der Justiz bekommt, ist aber untrennbar auch mit den Gebäuden und ihrer Innenausstattung verbunden. Sie sollten keinen Luxus ausstrahlen, müssen aber in ordentlichem Zustand sein. Gleiches gilt für das Mobiliar. Überaltertes, unansehnliches oder gar defektes Mobiliar signalisiert dem Bürger eine Geringschätzung der Justiz, die mit dem einzufordernden Respekt nicht in Einklang zu bringen ist. Auch ein bis auf das Grundgewebe abgetretener und vielfach deutlich sichtbar geflickter Teppichboden hinterlässt einen ebenso schlechten Eindruck wie mangelnde Sauberkeit.

Die gute Erreichbarkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaften in zentraler Lage und ihre gute Erreichbarkeit mit privaten und öffentlichen Verkehrsmitteln (Parkplätze!) ist mehr als eine rein symbolische Frage. Bürgernähe und freier Zugang zur Justiz sind zentrale Begriffe im Selbstverständnis einer demokratisch verfassten Strafverfolgung. Ein Abdrängen der Justizeinrichtungen in die Randbezirke mag angesichts der Grundstückspreise wirtschaftlich interessant sein, wäre aber eine allgemein verständliche Negativsymbolik und ist der Akzeptanz der Justiz abträglich.

Ausreichende Funktionsräume für Besprechungen und Vernehmungen (zusätzlich zu genügend großen und zu diesen Zwecken eingerichteten Dienstzimmern) sollten selbstverständlich sein. Zu ausreichend dimensionierten Räumlichkeiten gehören insbesondere bei den Staatsanwaltschaften auch Lagerräume für Beweismittel, die in kurzer Entfernung zur Verfügung stehen müssen.

23)
Ausstattung mit Personal- und Sachmitteln

Die Strafjustiz kann ihren Aufgaben nur dann gerecht werden, wenn personelle und sachliche Ausstattung stimmen.
Dazu gehört natürlich in erster Linie, dass die Politik ein mindestens mittelfristiges Konzept erarbeitet, wann und wie die fehlenden ca. 200 StA - und 500 - Richterstellen besetzt werden können.

Aber neben einer hinreichenden Anzahl von Wachtmeistern für die Sicherheit des Gebäudes, der Verhandlungen und zur Gewährleistung des sonstigen Betriebsablaufs müssen für Vernehmungen ausreichend Protokollführer(innen) zur Verfügung stehen. Wissenschaftler haben herausgefunden, dass sich der Vernehmende auf die Beobachtung des Zeugen oder Beschuldigten konzentrieren können muss, weil er nur so Anzeichen für Falschaussagen durch Mimik/Haltung finden kann. Will man ein Optimum an Wahrheitsfindung, ist es deshalb ausgeschlossen, dass der Vernehmende selbst das Protokoll führen kann.

Zur Ausstattung mit Sachmitteln gehört auch der ständige Zugang zu jeglicher Literatur, die zwingend benötigt wird. Zwar erleichtern die bislang geschaffenen juristischen Internetangebote (z. B. juris, Beck-online) die tägliche Arbeit, doch sollte zur Standardausrüstung auch noch der Zugriff auf eine aktuelle Kommentierung in Randgebieten gehören. Es darf nicht sein, dass wegen der Kürzung der Büchereimittel zugunsten des Internet-Angebots die Büchereien zu Büchermuseen verkommen. Hier muss gegengesteuert werden.

EDV ist mittlerweile in der Justiz flächendeckend vorhanden. Dennoch gibt es Verbesserungspotential: Computertechnik ist kein Selbstzweck. Moderne IT hat die Aufgaben der Richter und Staatsanwälte zu unterstützen und muss sich deren Bedürfnissen unterordnen. Mögliche Konfliktfälle zwischen sinnvoller Arbeit mit IT, Datensicherheit und diffusen Missbrauchsängsten sind in dieser Rangfolge zu lösen! Nicht die EDV darf den Verfahrensgang bestimmen, wie dies derzeit (z.B.) bei dem Programm MESTA und ACCUSTA der Fall ist.
Außerdem muss die Staatsanwaltschaft bei den IT-Geräten – wie auch bei der übrigen technischen Ausstattung – angemessen ausgestattet sein.

Man erkennt einen Rückstand im Vergleich mit der Polizei. Der Staatsanwalt muss technische Ermittlungsergebnisse im eigenen Haus nachvollziehen können. Auch müssen ihm für eigene Ermittlungen mindestens dieselben Möglichkeiten zur Verfügung stehen, wie der Polizei.
Das Internet gewinnt für das Leben der Menschen zunehmende Bedeutung. Straftaten im Internet nehmen zu. Die Staatsanwaltschaften müssen sich diesen Herausforderungen stellen. Dazu gehört neben der sächlichen Ausstattung auch die Aus- und Fortbildung der Staatsanwälte.