Erklärung des Deutschen Richterbundes - Landesverband NRW - vom 14.06.2004 zur Diskussion um Länderöffnungsklauseln betreffend die Zusammenlegung der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit zu einer einheitlichen öffentlich-rechtlichen Gerichtsbar

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Erklärung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen des Deutschen Richterbundes vom 14.06.2004 zur Diskussion um Länderöffnungsklauseln betreffend die Zusammenlegung der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit zu einer einheitlichen öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit

 

 

 

Aus Anlass der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe ist neben einer Länderöffnungsklausel, die den Ländern die Möglichkeit zur Zusammenlegung von Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit geben soll, jetzt eine andere Variante in der Diskussion, die den Ländern erlauben soll, befristet bis Ende 2008 die Bearbeitung dieser Rechtsgebiete durch die Verwaltungsgerichte durchführen zu lassen.

Die Präsidenten der Landessozialgerichte und des Bundessozialgerichts haben in einer Entschließung vom 12. Mai 2004 die Länderöffnungsklauseln als verfehlt bezeichnet und sich statt dessen für eine Erweiterung der Abordnung- und Versetzungsmöglichkeiten ausgesprochen.

Der Landesverband Nordrhein-Westfalen des Deutschen Richterbundes (DRB NRW) teilt die in der Entschließung zum Ausdruck gekommene Auffassung, dass die Länderöffnungsklauseln verfehlt sind. Auch der DRB NRW steht gerichtsbarkeitsübergreifender Flexibilität und Mobilität von Richterinnen und Richtern positiv gegenüber. Solche Mobilität ist in NRW bereits in der Vergangenheit mit Erfolg praktiziert worden. So sind Richter der Sozialgerichtsbarkeit und Richter der  ordentlichen Gerichtsbarkeit für einen längeren Zeitraum in die Arbeitsgerichtsbarkeit abgeordnet worden ebenso Richter der Finanzgerichtsbarkeit in die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hier ist anzusetzen. Ein Personalentwicklungskonzept könnte in der Lage sein, derartige freiwillige Abordnungen zu institutionalisieren.

Eine Erweiterung von Versetzungsmöglichkeiten erscheint nicht erforderlich und ist aus verfassungsrechtlichen Gründen abzulehnen.

Die gesetzliche Änderung von Gerichtszuständigkeiten im Sinne einer Herausnahme wesentlicher Sachgebiete aus der bisherigen Zuständigkeit lässt sich § 32 Abs. 1 DRiG zuordnen. Ob und inwieweit es ungeachtet dessen geboten ist, das Deutsche Richtergesetz – klarstellend - dahin zu ändern, dass Zuständigkeitsverschiebungen eine Veränderung der Gerichtsorganisation darstellen (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 32 DRiG), mag hier dahinstehen.

Mit Nachdruck widerspricht der Landesverband des Deutsche Richterbund - Landesverband Nordrhein-Westfalen - allen Überlegungen, Abordnungs- und Versetzungsmöglichkeiten zu erweitern. Dieser Teil der Entschließung der LSG-Präsidenten verkennt in bemerkenswerter Weise, dass Art. 97 Abs. 2 GG die Unversetzbarkeit als Ausdruck der persönlichen Unabhängigkeit des Richters garantiert. Die insoweit den Richtern im Interesse des Gemeinwesens und nicht in eigenem Interesse eingeräumte subjektive Rechtsposition kann und darf keinesfalls allein deswegen aufgegeben werden, weil „auch Richtern in wirtschaftlich schwierigen Zeiten höhere Beweglichkeit“ abzuverlangen ist. Das Prinzip der Unversetzbarkeit aufzugeben bedeutete die Aufgabe eines für die Sicherstellung der richterlichen Unabhängigkeit wesentlichen Grundsatzes. Hier würde der sonst so beliebte Blick über die Grenzen helfen, um die negativen Auswirkungen für das Ansehen der Justiz und ihre Fähigkeit, den Rechtsfrieden zu sichern, in Ländern zu beobachten, in denen es diesen Grundsatz nicht gibt.

Der Landesverband NRW des DRB bedauert, dass durch die Entschließung eine völlig unnötige Diskussion entstanden ist, die von der eigentlichen Problematik, nämlich der Verlagerung von Zuständigkeiten und der Zusammenlegungsfrage, ablenkt.

 

Abschließend: Der Landesverband NRW des DRB begrüßt es, wenn personelle Ungleichgewichte zwischen einzelnen Gerichtsbarkeiten durch ein Personalentwicklungskonzept und einen personellen Austausch auf freiwilliger Basis ausgeglichen werden. Die richterlichen Beteiligungsgremien sind insoweit einzubeziehen. Das Landesrichtergesetz ist entsprechend zu ändern. Die Aufgabe wesentlicher Prinzipien des Art. 97 GG zwecks flexiblerer Personalsteuerung ist ein untaugliches Instrument und nicht weiter diskussionswürdig.