Argumentationspapier zur Diskussion über die Zusammenlegung der Fachgerichtsbarkeiten

Achtung, öffnet in einem neuen Fenster. PDFDruckenE-Mail

 

Deutscher Richterbund

Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.

 

 

 

 

 

 

 

 

Brigitte Kamphausen

(VRiLG, Mitglied des Vorstandes des DRB - Landesverband NRW)

Roswitha Müller-Piepenkötter

(RiOLG, Vorsitzende des DRB - Landesverband NRW)

 

            März 2004

 

 

Zusammenlegung von Gerichtsbarkeiten

 

 

Argumente zu den aktuellen Diskussionen um die Zusammenlegung der öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten, insbesondere der Sozialgerichtsbarkeit, mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit mit der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Es soll nicht auf die verfassungsrechtliche Problematik eingegangen werden, die eine Zusammenlegung ohne Änderung des Grundgesetzes, und jedenfalls eine Öffnungsklausel für unterschiedliche Regelungen in den Ländern wohl überhaupt nicht erlauben dürfte.

 

 

Die Befürworter einer solchen Zusammenlegung bringen vor allem vor, dass durch die gemeinsame Führung der Gerichte Ressourcen an Sachmitteln und Personal gespart werden könnten. Auch wird erwogen, Richter dann leichter zur Ausgleichung von Verschiebungen im Arbeitsfall von einer Fachgerichtsbarkeit zur anderen versetzen zu können, da es sich bei einem Zusammenschluss nicht mehr um eine Versetzung handeln würde. Selten wird geltend gemacht, dass zwischen den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten einerseits und Arbeitsgerichtsbarkeit und Zivilgerichtsbarkeit andererseits inhaltliche Zusammenhänge bestünden.

 

 

A.

Die vorgebrachten Argumente sind im Ergebnis nicht geeignet, die Erforderlichkeit der Zusammenlegung zu begründen.

 

I.

Das Einsparen von Ressourcen setzt nicht die Zusammenlegung der Gerichtsbarkeiten voraus. Die immer wieder angesprochenen Möglichkeiten gemeinsamer Bibliotheken, gemeinsamer Säle, gemeinsamer Schreibkräfte, gemeinsamer Wachtmeister und weiterer gemeinsam zu nutzender Einrichtungen lassen sich auch und nur durch eine Unterbringung der Gerichte in einem gemeinsamen Gebäude erreichen.

Das ist in Nordrhein-Westfalen weitgehend bereits  geschehen. Als Beispiele sind anzuführen: die gemeinsame Bibliothek des Finanzgerichts und Sozialgerichts Düsseldorf; konzentrierte Beihilfestellen für alle Gerichtsbarkeiten und die Staatsanwaltschaften, gemeinsame IT-Betreuung aller Gerichtsbarkeiten und der Staatsanwaltschaften durch das Betreuungszentrum IT und gemeinsame Beschaffungs- und Validierungszentren. Anzumerken ist dazu, dass man durch eine Zusammenführung von Gerichten, gleich ob durch Zusammenlegung oder durch Unterbringung in einem gemeinsamen Gebäude, nicht erreichen kann, dass die einzelnen Fachbereiche nicht mehr die für sie wichtigen Bücher und Zeitschriften brauchen, die sich allenfalls teilweise mit dem Bedarf anderer decken. So mögen zwar die Sammlungen der Gesetzestexte sowie das Bundesgesetzblatt und Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes identisch sein, auch einzelne Kommentare oder Zeitschriften. Der Hauptanteil einer Bücherei eines Gerichts setzt sich aber aus fachspezifischen Kommentaren und Zeitschriften zusammen, die andere Fachbereiche so nicht benötigen.

Auch kann die Zahl der Säle und damit des Personals für Sitzungen nicht ohne Grenzen eingeschränkt werden, denn es wird ja durch die Zusammenführung die Zahl der Fälle und damit der Sitzungen nicht verringert.

Eine echte Einsparung kann bei gemeinsamen Gebäuden durch die Besetzung des Eingangs mit gemeinsamem Personal erreicht werden. Auch dies setzt aber nicht eine Zusammenlegung der Gerichtsbarkeiten voraus und geschieht in NRW bereits.

Auch einsparen kann man wohl ggf. bei einer echten Zusammenlegung einige Stellen von Gerichtspräsidenten. Dies dürfte sich dagegen schon nicht auf die weiteren Verwaltungsmitarbeiter erstrecken lassen, denn der Umfang der Verwaltungsaufgaben wird ja nicht geringer. Es sind dann mehr Richter und mehr andere Mitarbeiter vorhanden, die betreut und beurteilt werden müssen, mehr Fachgebiete, zu denen Berichte abgefragt werden pp. Dementsprechend wird man bei einer durch die Zusammenlegung erheblich größeren Behörde mehr für Personal und andere Verwaltungsaufgaben zuständige Mitarbeiter der Verwaltung brauchen. Möglicherweise wird die Zahl wegen der Unhandlichkeit großer Behörden sogar eher ansteigen.

Dasselbe wird auch für eine Vielzahl anderen Bereiche gelten.

 

II.

Die formale Zusammenlegung an sich führt noch zu keinerlei Einsparungen bei Bibliotheken, Sälen und Wachtmeistereien. Vielmehr kommen solche erst nach erheblichem Kostenaufwand für Anmietung, Neubau und Umbau von Gebäuden in Betracht. 

Gemeinsame Gebäude müssen erst einmal besorgt oder errichtet werden, ggf. verbunden mit einer baulichen Umgestaltung. Das bedeutet einen beträchtlichen personellen und finanziellen Aufwand. Rein bezogen auf den Justizetat werden wohl auch auf lange Sicht nach der Neugestaltung der Gebäude höhere „Mietkosten“ entstehen, die dann aus dem Justizetat in den des Bau- und Liegenschaftsbetriebes fließen werden und für andere Aufwendungen nicht zur Verfügung stehen. Diese Erwartung resultiert daraus, dass mit der Neugestaltung vermutlich eine gewisse Renovierung einher gehen wird, die sich dann in einem höheren Mietwert niederschlagen wird.

 

Auch wird man teilweise nicht um Zweigstellen herum kommen, die stets erheblichen zusätzlichen Aufwand bei der Verwaltung verursachen, folglich auch Personalkosten. Hier sollte man allein an die Kosten des ständig anfallenden Transports von Akten zwischen den Zweigstellen denken, sowie an die Notwendigkeit, dann doch wieder mehrere Eingangsbereiche und Posteingangsstellen, mehrere Bibliotheken pp.  einzurichten.  Zweigstellen verursachen aus diesen Gründen Verzögerungen im den Arbeitsabläufen.

 

III.

Die möglichen Einsparungen sind bisher nicht belastbar nachgewiesen.

Es erscheint sinnvoll, die denkbaren Einsparungen – einige Wachtmeister im Pfortendienst und in Posteingangsstellen und die Stellen einiger Behördenleiter – einmal zahlenmäßig zu berechnen und sodann den zu erwartenden Kosten gegenüber zu stellen.  Der zweite dieser beiden Schritte wird oft von denjenigen, die sich Einsparungen erhoffen, unterlassen. Es spricht einiges dafür, dass im Endeffekt die Zusammenlegung teurer wäre.

 

 

B.

Bei einer Zusammenlegung müssten erhebliche Nachteile in Kauf genommen werden.

 

I.

Eine leichtere Verschiebung von Richterkräften würde Nachteile für die Verfahren und die rechtssuchenden Bürger  bringen.

 

1. Verfahrensverzögerungen wären unvermeidlich.

Zwar ließe sich auf dem Papier vielleicht in einigen Bundesländern und bei besonderen Spitzenbelastungen eine gleichmäßigere Verteilung der Arbeitslast erreichen.

Ein wirklicher Gewinn an Effektivität und Effizienz ist davon aber nicht zu erwarten. Die Verfahrensordnungen sind höchst unterschiedlich (StPO, ZPO, FGG, ArbGG, FGO, VwGO, SGG).  Die bereits in den 80er Jahren geführte Diskussion um eine einheitliche Prozessordnung für die Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist 1986 gescheitert, weil die unterschiedlichen Rechtsgebiete nach Differenzierung auch im Prozessrecht verlangen. Die Verfahrensordnungen haben sich seitdem weiter auseinander entwickelt.

Wegen der deshalb und im Hinblick auf die Unterschiede im materiellen Recht bei der Versetzung eines Richters erforderlichen Einarbeitung in ein anderes Rechtsgebiet sind erhebliche Verzögerungen bei der Bearbeitung von Verfahren unvermeidlich, was für die Rechtssuchenden nicht zumutbar ist.

 

 

2. Qualitätsverluste sind zu befürchten und nur durch lange Einarbeitungszeiten mit entsprechenden Verfahrensverzögerungen zu verhindern

Die Rechtsprechung ist eine für das Gemeinwesen besonders wichtige Aufgabe. Deshalb muss die Qualität der Rechtsprechung Vorrang haben vor rein fiskalischen Erwägungen. Die Entscheidungen der Gerichte müssen – neben der Erstellung in angemessener Zeit – verlässlich sein,  nur so wird der Rechtsfrieden gewahrt. Die Sicherheit der Rechtsprechung ist ein wichtiger Standortfaktor.

In vielen rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Bereichen sind die Fachkenntnisse über die einschlägigen Rechtsvorschriften zwischen den Prozessparteien sehr unterschiedlich verteilt. Am besten kommt dies in dem Verhältnis zwischen einfachem Bürger und Finanzbehörden zum Ausdruck, aber auch in Auseinandersetzungen, in denen ein Verbraucher einem leistungsfähigen, fachlich versierten Betrieb oder auch einfach einem wirtschaftlich viel stärkeren Partner gegenüber steht. Das ist in Mietsachen, aber auch in Fragen des Gewährleistungsrechts bei Kauf und Hausbau, im Arbeitsrecht, aber auch in vielen anderen Bereichen der Fall. Es ist dann Aufgabe des Gerichts, durch geeignete Hinweise und Verfahrensleitung beiden Seiten zu gleicher Möglichkeit zu verhelfen, Wichtiges vorzutragen und zu rechtlichem Gehör zu kommen. Dies wiederum ist nur möglich, wenn das Gericht seinerseits über spezialisierte Kenntnisse im Rechtlichen und Tatsächlichen verfügt.

 

Daher wäre für unsere Gerichte eher über eine stärkere Spezialisierung nachzudenken. Die wirtschaftlichen Beziehungen und Gestaltungen, die Technik und auch das Recht im Ganzen werden immer komplexer und spezieller. Die Anwaltschaft trägt dem völlig angemessen durch eine immer weiter fortschreitende Spezialisierung Rechnung, die zum Teil in den Fachanwaltstiteln (über deren Ausweitung zur Zeit nachgedacht wird), aber auch in einer internen Spezialisierung auf einzelne Rechtsgebiete zum Ausdruck kommt. Damit die Richter dem gewachsen sind, müsste auch auf ihrer Seite eine stärkere Spezialisierung möglich sein. Die Zusammenfassung verschiedener Gerichtsbarkeiten steht dem entgegen und wird deshalb zwangsläufig zu einer Qualitätsverschlechterung führen müssen.

 

Dazu einige Beispiele:

An erster Stelle kann als Beispiel immer das Steuerrecht genannt werden. Die Besonderheiten dieses Bereichs kommen schon in den besonderen Anforderungen zum Ausdruck, die heute an Kandidaten gestellt werden, die als Richter in diese Gerichtsbarkeit eintreten wollen. Sie müssen durch die Tätigkeit bei einer Finanzbehörde sich besondere Kenntnisse in dem umfangreichen Rechtsgebiet verschafft und die praktische Umsetzung kennen gelernt haben, bevor sie als Richter eingesetzt werden können.

Im Zivilrecht verlangt der Bereich der Werkvertragsrechts, der mit Bauwerken und Maschinen befasst ist, neben rechtlichen Kenntnissen auch technische Erfahrung und Verständnis. Darin kann man sich nicht binnen weniger Wochen einarbeiten; es bedarf einiger Erfahrung.  Ebenso ist das Arzthaftungsrecht von dem Erfordernis des Einarbeitens in eine eigentlich rechtsfremde Materie geprägt. Hier ist auch eine gewisse Fachkenntnis des Gerichts für gute, richtige Entscheidungen ganz besonders wichtig, weil fast immer dem Arzt als dem Kundigen mit dem Patienten ein nicht oder nur wenig kundiger Gegner gegenüber steht. Im Bereich des Gesellschaftsrechts besteht zum einen eine stark zersplitterte, vielfach durch Rechtsprechung modifizierte oder erst ausgefüllte Rechtslage. Andererseits setzt die Bearbeitung der Fragen dieses Rechtsgebiets sehr oft Kenntnisse aus dem Bewertungs- und Steuerrecht und der Bilanzierung voraus.

Für das Strafrecht sei vor allem das Wirtschafts- und Umweltstrafrecht hervorgehoben. Beides setzt zur Erbringung guter Leistungen auch besondere Kenntnisse voraus, die man nicht durch kurze Einarbeitungszeiten von wenigen Wochen erlangen kann.

Im Bereich des Arbeitsrechts werden neben den durchschnittlichen Fragen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern auch komplizierte Fragen des Tarifrechts behandelt. Sie erfordern neben Rechtskenntnissen auch eine Einarbeitung in die grundsätzlichen Besonderheiten dieses Bereichs.

 

Ein Qualitätsverlust wäre allerdings zu vermeiden, wenn man lange Einarbeitungszeiten für neu in Spruchkörper kommende Richter vorsehen, also entweder Doppelbesetzungen über mehrere Monate oder erhebliche Verzögerungen bei der Verfahrenserledigungen in Kauf nehmen würde. Hinzukommen würde erheblicher Schulungsbedarf. Alles dies dürfte einige Kosten verursachen.

 

II.

Eine Zusammenlegung der Gerichtsbarkeiten würde zu noch mehr Unterschieden bei der Besetzung der Spruchkörper in einem Gericht und bei den nach der Entscheidung eines Gerichts gegebenen Instanzenzügen und damit größerer Unübersichtlichkeit für den Rechtssuchenden führen.

Auf besondere Schwierigkeiten würde eine Zuordnung der Finanzgerichtsbarkeit stoßen. Hier fehlt es an der in allen anderen Gerichtsbarkeiten „ersten Stufe“, die mit Richtern im Eingangsamt R 1 besetzt ist. Es gibt auch nur einen Instanzenzug mit zwei Instanzen. Man hätte zu prüfen, ob noch eine weitere untere Instanz eingezogen werden soll, um den Instanzenzug an den der beiden anderen öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, der Sozial- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, anzupassen. Das würde dann wohl einen Personalmehrbedarf auslösen.

Die Organisationsstruktur von Arbeitsgerichten einerseits und der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind ebenfalls recht unterschiedlich. Einerseits ist die ordentliche Gerichtsbarkeit durch die „doppelte“ Eingangsinstanz (Amts- und Landgerichte) gekennzeichnet. Andererseits gibt es in Zivilsachen keine Laienrichter, wohl aber in der Arbeitsgerichtsbarkeit.

Die Zusammensetzung der Richterbank und die Auswahl der Laienrichter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Strafgerichtsbarkeit folgt verschiedenen Regeln, die sich aus den unterschiedlichen Rechts- und Lebensverhältnissen ergeben. Wenn diese nicht aufgegeben würden, käme es zu vielen ganz verschieden zusammengesetzten und ausgewählten Spruchkörpern in einem Gericht.

 

III.

Durch eine Zusammenlegung von Gerichtsbarkeiten und Gerichten tritt auch für den Bürger keine Vereinfachung ein.

Unser Rechtssystem ist wegen seiner komplexen Regelungen und der vielen verschiedenen betroffenen Gegenstände aber auch wegen der immer komplexeren Lebenssachverhalte für einen Laien schwierig zu handhaben und nicht deshalb, weil es verschiedene Gerichte gibt. Auch wenn die heute getrennten Gerichte nach einer Zusammenlegung alle gleich hießen und im Idealfall alle im selben Gebäude untergebracht wären, könnte der rechtliche Laie seine Angelegenheiten nicht leichter durchschauen und selbst regeln.

Der Zugang zum Gericht ist sicher das geringste Problem. Zuständigkeitsfragen belasten Rechtsuchende nämlich nicht, weil in der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit den Gerichtsverfahren in der Regel Verwaltungsverfahren mit dem Erlass von Bescheiden vorausgehen, die eine Rechtsmittelbelehrung im Bezug auf das sachlich und örtlich anzurufende Gericht enthalten. In Strafsachen ist das Gericht durch die Zustellung der das Verfahren einleitenden Verfügung ohnehin bekannt. In Zivilsachen belehren Rechtsantragsstellen bei den Gerichten über die Zuständigkeiten. Ein ausnahmsweise falsch beschrittener Rechtsweg wird ohne besonderen Aufwand und ohne Rechtsschutznachteile für die Beteiligten durch die §§ 17 ff. GVG korrigiert.

 

C.

Schließlich verlangt auch die Einigung Europas nicht die Angleichung an andere europäische Länder zum Zwecke der Schaffung einer einheitlichen europäischen Justiz.

 

I.

Der Anschein, dass alle anderen Staaten nur eine oder höchstens zwei Gerichtsbarkeiten und damit für den Bürger durchschaubarere Strukturen hätten, trügt bei genauerem Hinsehen.

Im Zusammenhang mit Fragen der Justizorganisation schaut man in Deutschland immer gern auf andere Staaten, insbesondere europäische Staaten, um daraus die Reformbedürftigkeit unserer Gerichtsorganisation herzuleiten. Ein Argument für die Zusammenlegung der bestehenden Gerichtszweige in nur eine öffentlich-rechtliche (Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit) und eine ordentliche Gerichtsbarkeit (Straf-, Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit) ist die Behauptung, dass die bestehende Vielfalt in Europa einmalig sei.

Das besticht auf den ersten Blick (abgesehen von dem kleinen Gedankenfehler, dass die Strafgerichtsbarkeit ihrer Natur nach öffentlich-rechtlich ist). Auf den zweiten Blick stellt sich die Situation in anderen europäischen Staaten aber auch sehr viel differenzierter dar. Der Europarat hat im Jahr 2000 die zweite Auflage eines Werks mit dem Titel "Judicial organisation in Europe" herausgegeben, in dem die vielfältig ausdifferenzierten Gerichtssysteme der Staaten des Europarats dargestellt sind. Daraus einige Beispiele

 

1. Großbritannien

Hier gibt es drei Arten von Eingangsgerichten, die county courts, magistrates' courts und den Crown Court. Der Crown Court ist nicht etwa ein einziges an einem Ort ansässiges Gericht, vielmehr sitzt er an verschiedenen Zentren in England und Wales. An ihm amtieren Laien und Circuit Judges oder High Court Judges. An den County Courts amtieren Circuit Judges oder District Judges je nach Schwere des Falles. Die Zuständigkeiten richten sich nach Rechtsgebiet und Bedeutung der Sache. 

Der High Court ist zugleich Eingangsgericht und Rechtsmittelgericht. Er ist wiederum aufgeteilt in drei Divisions, die Chancery Division, die Family Division und die Queen's Bench Division, innerhalb der Chancery Division gibt es noch den Companies Court und den Patents Court, innerhalb der Queen's Bench Division den Commercial Court und den Admiralty Court. Als Eingangsgericht ist der High-Court z.B. mit Gesellschaftsrecht, Testamentsvollstreckung und den Ehescheidungssachen aus London (für die im übrigen Land die County Courts zuständig sind) befasst. Als Rechtsmittelgericht entscheidet der High Court über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der drei vorgenannten Eingangsgerichte.

Zentrales Rechtsmittelgericht neben und über dem High Court ist der Court of Appeal mit Civil und Criminal Division, der über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des High Court, aber auch der county courts und des Crown Court entscheidet.

Teilweise entscheidet über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des High Court aber auch das House of Lords.

Die Untersuchung des Europarats bezeichnet die vorgenannten Gerichte als die Hauptgerichte in England und Wales, die sich außer mit Steuern aber nur mit Zivil- und Strafsachen befassen. Daneben nennt die Untersuchung Coroners' courts, Courts martial und Tribunals, die vom Parlament einzeln für verschiedene Gebiete insbesondere des Verwaltungsrechts, z.B. Steuern, Einwanderung, Wohlfahrts­angelegenheiten, Arbeitsverwaltung, Transport und Industrie, eingerichtet worden sind und deren Mitglieder nicht unbedingt Juristen sein müssen, der Vorsitzende ist es aber in der Regel. Die Tribunals haben eigene Rechtswege zu höheren Tribunals, dem High Court oder dem Court of Appeal.

 

2. Frankreich

In Frankreich gibt es grundsätzlich die Zweiteilung in Verwaltungsgerichtsbarkeit (juridiction administrative) und ordentliche Gerichtsbarkeit (juridiction judiciaire). Der Conseil d'Etat an der Spitze der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist sowohl Eingangs- als auch Berufungs- und Revisionsgericht und hat neben der Gerichtsfunktion auch administrative Funktionen, insbesondere berät er die Regierung. Verwaltungsgerichte sind für das Gebiet eines oder mehrer Departements zuständig, darüber gibt es sechs Berufungsgerichte. Auch beim Conseil d'Etat gibt es keine Allzuständigkeit sondern spezialisierten Sektionen analog der Verwaltung: Inneres, Finanzen, Arbeitsverwaltung und Sozialverwaltung.

 Die ordentliche Gerichtsbarkeit, bestehend aus den tribunaux d'instance et de police (vergleichbar unseren Amtsgerichten) und tribunaux de grande instance (vergleichbar unseren Landgerichten), den cours d'appel, dem cours d'assises und dem cour de cassation, ist nach Zuständigkeit und auch Aufbau unserer ordentlichen Gerichtsbarkeit vergleichbar, abhängig von Streitwert bzw. Gewicht der Strafsache werden straf- und zivilrechtliche Fälle in zwei oder drei Instanzen  behandelt,.

Daneben gibt es eine Reihe von Gerichten für spezielle Materien: Die tribunaux de commerce entscheiden Fragen des Handels und sind in der Regel mit Kaufleuten besetzt. Die conseils des prud'hommes sind unseren Arbeitsgerichten vergleichbar mit ähnlicher Besetzung, die tribunaux des affaires de sécurité sociale unseren Sozialgerichten. Dass die Berufsrichter Richter der Instanzgerichte sind, ändert nichts daran, dass sie ebenso wie unsere Fachgerichtsbarkeiten spezialisiert sind. Weiter gibt es noch spezielle Gerichte für Seehandel und Militär.

 

3. Niederlande

In den Niederlanden gibt es scheinbar sogar nur einen Gerichtszug mit Kantongerechten, Arrondissementsrechtbanken, Gerechtshoven und dem Hoge Raad, für die je nach Streitwert und Art der Straftat unterschiedliche Zuständigkeiten begründet sind. Für Wirtschaftsstraftaten gibt es z.B. Wirtschaftskammern bei den Arrondissementrechtbanken und den Gerechtshoven.

Tatsächlich gibt es aber an den Gerichten auch hier Spezialabteilungen für u.a. Sozialversicherungswesen, Industrie, Arbeit, Studienfinanzierung.

In dem Werk des Europarats heißt es dazu, es gebe viele unterschiedliche Spruchkörper, die die Verwaltungsgerichtsbarkeit ausüben.

 

4. Dänemark

Die Lage Dänemarks und sein Charakter als Seehandelsnation zeigen sich auch in seinem Gerichtswesen.

Hier gibt es einmal den Gerichtsweg für Zivil- und Strafsachen mit den  Byretter, die als Eingangsgerichte Zivil- und Strafsachen behandeln, über die Landsretter, die über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Byretter sowie in schwerwiegenden Strafsachen als erste Instanz entscheiden, und dem Højesteret als weiterem Rechtsmittelgericht. Speziell ausgewählte Beisitzer werden bei den Eingangsgerichten dem Richter in Handels- und Seehandelsangelegenheiten und bei Wohnraummiete zugeordnet, in der Strafgerichtsbarkeit sind wie bei uns Laien beteiligt.

Daneben gibt es eine spezielle See- und Handelsgerichtsbarkeit, die im Gebiet der Stadt Kopenhagen und Umgebung für solche Fälle zuständig ist, die besondere maritime und wirtschaftliche Kenntnisse verlangen.

Über eine Verwaltungsgerichtsbarkeit und Gerichte oder Kammern für Steuersachen oder Sozialrecht scheint Dänemark nicht zu verfügen.

 

II.

Auch ein hinsichtlich des Rechts weiter vereinigtes Europa wird mit unterschiedlichem Gerichtsaufbau in den Mitgliedstaaten leben können.

Die wenigen Beispiele zeigen, dass es in Europa unterschiedliche Rechtskulturen gibt und unterschiedliche Auffassungen darüber, für welche Rechtsgebiete Spezialgerichte oder Spezialkammern erforderlich sind. Hinzukommt, dass durch unterschiedliche Verfahren zur Auswahl der Richter und Zuweisung von Geschäften auch innerhalb von Gerichten Richter nicht ohne weiteres von einer abteilung in eine andere versetzt werden.

 

Die Beispiele zeigen auch, dass (siehe insbesondere das Beispiel England und Wales und die beigefügte Grafik) durch unterschiedliche Kammern an jeweils einem Gericht mit unterschiedlicher Besetzung, verschiedenen Verfahrensordnungen und verschiedenen Rechtsmittelwegen die gerichtlichen Zuständigkeiten für den Bürger sicher nicht transparenter werden.

 

Ob etwa Frankreich und Großbritannien bereit sind, für Europa ihre gewachsene Rechtskultur aufzugeben, darf bezweifelt werden.

 

Es erscheint aber auch nicht zwingend, dass in einem einheitlichen Europa die Gerichtsbarkeiten der Einzelstaaten angeglichen werden. Die Vereinigten Staaten von Amerika leben ohne Probleme mit teilweise unterschiedlichem Gerichtsaufbau in ihren Einzelstaaten und selbst ein kleiner Staat wie Dänemark hat keine Probleme damit, dass für See- und Handelsstreitigkeiten in Kopenhagen ein anderes Gericht zuständig ist, als im übrigen Land. Dasselbe gilt für England, wo für Ehescheidungssachen in London die Familienrechtsabteilung des High Court zuständig ist, im übrigen Land die County Courts.

 

Warum soll nicht in Europa eine Einheit bei Erhaltung der Vielfalt der Rechtskulturen möglich sein?