Richter, Staatsanwalt und die Serviceeinheit - Leitsätze

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Richter und Richterin, Staatsanwalt und Staatsanwältin und die Serviceeinheit
- Leitsätze -

Beschlußfassung der Landesvertreterversammlung am 9. Juni 1998 in Krefeld

I. Aufgaben und Kompetenzen des Richters/Staatsanwalts in der Serviceeinheit
(aus Gründen der Lesbarkeit und, weil es um die Funktion und nicht die Person geht, wird im folgenden auf die weiblichen Formen verzichtet)

Auch die Tätigkeit der Serviceeinheit ist Teil der Rechtspflege, für die grundsätzlich der Richter/Staatsanwalt verantwortlich ist (vgl. BGH NJW 87, 1199). Jede Neustrukturierung muss das Ziel haben, die Bedingungen zu schaffen, damit die eigentliche Aufgabe der Justiz - die richterliche/staatsanwaltschaftliche Entscheidungsfindung - optimal gefördert und umgesetzt werden kann:

  • Das Ziel muß sein, Richtern und Staatsanwälten zu ermöglichen, sich auf spezifisch juristische Tätigkeiten zu konzentrieren. Im Grundsatz muß gelten, daß der Richter/Staatsanwalt eine die eigentliche Rechtsprechungsaufgabe unterstützende Tätigkeit sinnvollerweise nur dann selbst macht, wenn er sie in der gleichen Zeit erledigen kann, die er braucht, um die Assistenztätigkeit der Serviceeinheit zu veranlassen.
  • Die Mitarbeiter der Serviceeinheit sollen sich zu Verfahrensassistenten entwickeln, die alle die eigentliche Rechtsprechungstätigkeit vorbereitenden und ausführenden Tätigkeiten selbständig erledigen (z. B. Terminsabstimmungen mit Prozeßbeteiligten nach Vorgabe des Richters/Staatsanwalts, Beantwortung von einfachen Sachstandsanfragen, Aufenthaltsermittlungen - soweit nicht besondere Stellen zuständig sind - etc.). Dabei haben sie die sachliche Verantwortung des Richters/Staatsanwalts für das Verfahren insgesamt zu beachten und dessen Anordnungen zu befolgen.
  • Der Richter/Staatsanwalt ist nicht Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter in der Serviceeinheit. Diese regeln die interne Geschäftsverteilung und Vertretung eigenverantwortlich innerhalb des von der Geschäftsleitung vorgegebenen Rahmens und unter ihrer Aufsicht. Dabei muss der Richter/Staatsanwalt jederzeit die Möglichkeit besitzen, in fachlicher Hinsicht Anweisungen zu erteilen.
  • Dies setzt ein kooperatives Verhältnis und gegenseitige Rücksichtnahme zwischen Richter/Staatsanwalt und Mitarbeitern in der Serviceeinheit voraus. Der Richter/Staatsanwalt erörtert mit den Mitarbeitern der Serviceeinheit die Grundzüge seiner jeweiligen Verfahrensweise und klärt auf dieser Grundlage, welche wiederkehrenden Aufgaben von der Serviceeinheit selbständig wahrgenommen werden können. Die Behördenleitung kann dafür Anregungen und grobe Leitlinien geben; diese müssen aber offen sein für individuelle Gestaltungen.
  • Bei Spruchkörpern, die aus mehreren Richtern bestehen, kann es erforderlich sein, daß die Mitarbeiter der Serviceeinheit verschiedene Arbeitsstile unterstützen. Dies setzt eine Erörterung in der vorher beschriebenen Art voraus und verlangt, daß die einbezogenen Richter darauf Rücksicht nehmen und sich auch untereinander abstimmen. Dasselbe gilt bei Serviceteams, die gruppenweise verschiedenen Richtern/Staatsanwälten zuarbeiten.
  • Die Vorteile der Serviceeinheiten werden nur dann vollständig erreicht, wenn eine ständige Kommunikation zwischen Richter/Staatsanwalt und Serviceeinheit erfolgt. Dazu ist eine tägliche Anwesenheit des Richters/Staatsanwalts nicht unbedingt erforderlich, jedoch muß er für Rückfragen in zumutbarer Zeit mindestens telefonisch erreichbar sein und die Mitarbeiter der Serviceeinheit müssen wissen, wann er im Gericht/der Behörde anzutreffen ist. Die Kommunikation zwischen Richter/Staatsanwalt und Serviceeinheit ist technisch so zu gestalten, daß der Richter/Staatsanwalt im Hinblick auf seine Erreichbarkeit von außen zwischen einer Direktanwahl, einer "Vorzimmerschaltung" und einem Telefonbeantworter wählen kann, wobei eine moderne Selbstwählanlage am Richter-/Staatsanwaltsarbeitsplatz selbstverständlich sein muss.
  • Die erfolgreiche Arbeit der Serviceeinheit setzt voraus, dass die personelle Zuordnung mit allen Beteiligten, einschließlich des Richter/Staatsanwalt abgestimmt wird und sichergestellt ist, dass die Serviceeinheit während der gesamten Kernarbeitszeit arbeitsfähig ist.
  • Um die angestrebte Effizienzsteigerung zu erreichen, ist die räumliche Zuordnung - Richter/Staatsanwalt, Rechtspfleger, Kostenbeamter, Serviceeinheit - erforderlich, wobei jedenfalls jeder Richter/Staatsanwalt über ein eigenes Zimmer verfügen muß (Diktate, Referendarausbildung, sonstige Besprechungen). Die Bereitstellung der Mittel hierfür, erforderlichenfalls für Anmietungen, ist unabdingbar.
  • Auch bei Bestehen einer Serviceeinheit müssen die notwendigen Kräfte für den Aktentransport, den Protokolldienst und die Aufnahme von Diktaten bei Vernehmungen, Anhörungen etc. zur Verfügung stehen.

II. Anforderungen an die EDV-technische Ausstattung aus der Sicht des Richters/Staatsanwalts

Die Organisation und die EDV-Ausstattung müssen die Gegebenheiten der Rechtsprechungstätigkeit berücksichtigen. Die gedankliche, kreative Arbeit des Richters/Staatsanwalts kann nicht allein innerhalb vorgegebener Dienstzeiten im Gericht bzw. im Gebäude der Staatsanwaltschaft erledigt werden. Eigenverantwortliche Bearbeitung der Ermittlungsverfahren durch den Staatsanwalt und unabhängige richterliche Entscheidungsfindung stellen besondere Anforderungen auch an die EDV-Ausstattung:

  • Jedem Richter/Staatsanwalt ist mit Einrichtung der Serviceeinheit eine PC-Anlage zur Erfüllung seine Aufgaben zur Verfügung zu stellen
  • Am Richter-/Staatsanwaltsarbeitsplatz muß jederzeit, auch nach Dienstschluß der uneingeschränkte Zugriff auf sämtliche in der Serviceeinheit gespeicherten Verfahrensdaten sichergestellt sein. Gegen einen Schreibschutz bestehen keine Bedenken.
  • Vor dem EDV-Einsatz in der Serviceeinheit sind die vorhandenen Textbausteine, Verfügungs- und Beschlußformulare dem Richter/Staatsanwalt zur Durchsicht und evtl. Überarbeitung und Änderung vorzulegen. Der Richter/Staatsanwalt sollte Änderungen nur dann verlangen, wenn dies aus rechtlichen oder sachlichen Gesichtspunkten geboten ist, z.B. wenn sie an sein spezielles Arbeitsgebiet angepaßt werden müssen oder vorhandene Standardverfügungen so formuliert sind, dass mit Verständnisschwierigkeiten beim Empfänger gerechnet werden muss. Im übrigen sollte der Richter/Staatsanwalt individuelle Änderungswünsche dann zurückstellen, wenn der Arbeitsablauf hierdurch spürbar behindert wird.
  • Bei der Vernetzung von Richter-/Staatsanwalts-PC ist sicherzustellen, dass der Richter bestimmte Bereiche der Festplatte oder eigene gesonderte Festplatten komfortabel gegen Zugriffe Dritter sichern kann. Der Sicherungsschlüssel ist beim örtlichen Systembetreuer zu hinterlegen und darf von diesem nur bei technischen Störungen oder zur Konfigurationspflege und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Richters/Staatsanwalts - oder im Notfall des Datenschutzbeauftragten - eingesetzt werden.
  • Dem Richter/Staatsanwalt muß ein Laufwerk zur Verfügung stehen, damit am häuslichen Arbeitsplatz erarbeitete Daten eingelesen werden können. Virenschutz ist kein Gegenargument, es gibt ausreichende technische Möglichkeiten, diesen sicherzustellen.
  • Vom Richter-/Staatsanwaltsarbeitsplatz aus muß der Zugriff auf juristische Datenbanken und Berechnungsprogramme möglich sein.

III. Anforderungen an die Umsetzung des Konzepts

  • Vor der Arbeitsaufnahme der Serviceeinheit sind alle Beteiligten einschließlich Richter/Staatsanwalt und Rechtspfleger über die beabsichtigten Arbeitsabläufe und die zum Einsatz kommende Software zu informieren und zu schulen. Gleiches gilt bei Änderungen der Arbeitsabläufe und personellem Wechsel.
  • Die Beteiligungsrechte der Richterräte und der Personalvertretungen der Staatsanwälte sind zu wahren.
  • Rahmendienstvereinbarungen, um dem unbefugten Zugriff auf lokal gespeicherte Daten und dem Mißbrauch durch zentrale Abfragen von Daten vorzubeugen, sind dringend erforderlich und sollten umgehend in Angriff genommen werden.