Richter-/Staatsanwaltsarbeitsplatz - Forderungen an die Ausstattung
Der Richter-/Staatsanwaltsarbeitsplatz - Forderungen an die Ausstattung
1. DV-Strukturen und Hardware
1.1 Die EDV-Ausstattung des Arbeitsplatzes eines Richters/Staatsanwaltes muss akzeptable Standards bieten und seine Arbeit erleichtern und nicht erschweren. Daher sind Richter/Staatsanwälte frühzeitig bei der Planung, Einrichtung und Personalauswahl für Serviceeinheiten zu beteiligen.
1.2 Um die zügige Vorbereitung von Terminen und Untersuchungshandlungen zu ermöglichen, muss vom Richter-/Staatsanwaltsarbeitsplatz aus über das hausinterne Netz jederzeit, auch nach Dienstschluß, der uneingeschränkte Zugriff auf sämtliche in der Serviceeinheit gespeicherten Verfahrensdaten möglich sein; diese können mit einem Schreibschutz versehen sein. Datensicherungen, Wartungs- und Periodenabschlußarbeiten (z. B. die Erstellung von Jahresstatistiken) sind deshalb nachts oder so durchzuführen, dass der lesende Zugriff auf die Daten nicht beeinträchtigt wird.
1.3 Jeder Sitzungssaal sollte mit einem vernetzten PC ausgestattet sein. Die Erstellung des Protokolls durch den Richter am PC im Sitzungssaal ist aber abzulehnen, denn Parteien und Zeugen müssen den Eindruck bekommen - und oft wird es auch so sein -, dass der Richter ihnen nicht seine ganze Aufmerksamkeit widmet, wenn er gleichzeitig mit Mikrofon und Tastatur hantiert und den Bildschirm beobachtet.
1.4 Um schnellere Kommunikation z. B. zu Anwaltsbüros, anderen Gerichten und Staatsanwaltschaften, Behörden und sozialen Diensten (z.B. in Familiensachen) zu ermöglichen, haben die Server Fax-/E-Mai 1-Verbindungen für jeden Arbeitsplatz bereitzustellen. Dabei muß (z.B. zur Gewährleistung der Überwachung von prozessualen Fristen) sichergestellt sein, daß eingehende elektronische Post zunächst auf einem zentralen Gerät ankommt. Angesichts der wachsenden Bedeutung des Internets auch im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten muß insbesondere Staatsanwaltschaften hierzu ein Zugang verschafft werden.
1.5 Zur Wahrung der Vertraulichkeit von Vorüberlegungen und Entwürfen und zur Sicherung des Beratungsgeheimnisses ist bei der Vernetzung von Richter/Staatsanwalts-PC ist sicherzustellen, dass der Richter/Staatsanwalt bestimmte Bereiche der Festplatte oder gesonderte Festplatten komfortabel gegen Zugriffe Dritter sichern kann. Der Sicherungsschlüssel ist beim örtlichen Systembetreuer zu hinterlegen und darf von diesem nur bei technischen Störungen oder zur Konfigurationspflege und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Richters/Staatsanwalts - oder im Notfall des Datenschutzbeauftragten - eingesetzt werden.
1.6 Richter und Staatsanwälte leisten die inhaltliche Arbeit an ihren Entscheidungen vielfach an ihrem häuslichen Arbeitsplatz. Um eine zügige Umsetzung der Ergebnisse der häuslichen Arbeit zu ermöglichen, sollten diese an den dienstlichen Arbeitsplatz übertragen worden können. Mindestens muß am dienstlichen Arbeitsplatz zu diesem Zweck ein Laufwerk zur Verfügung stehen.
1.7 EDV-Komponenten, die für die tägliche Arbeit unerläßlich sind, sollten möglichst am Arbeitsplatz eingerichtet werden; keinesfalls dürfen sie nur in ausgelagerten Servicezentren zur Verfügung stehen,
1.8 Die Einhaltung der EG-Richtlinien für Bildschirrmarbeitsplätze ist sicherzustellen, insbesondere sind die Kosten für Bildschirmbrillen zu übernehmen, insoweit darf nicht auf die Beihilferegeln verwiesen werden.
1.9 Paßwörter sind sobald wie möglich durch biometrische Zugangskontrollen (z.B. Stimme, Fingerabdruck) zu ersetzen.
2. Software
2.1 Beschränkungen der Benutzung von für Richter/Staatsanwälte tauglichen Programmen sollten möglichst vermieden werden. Schulungsmöglichkeiten und Erfahrungsaustausch für Richter/Staatsanwälte sind zu erweitern und möglichst ortsnah anzubieten. Auf Servern und/oder in einem Landesnetz können Musterlösungen für bestimmte Aufgaben, die Kollegen entwickelt haben, bereitgestellt werden-
2.2 Software für den Arbeitsplatz des Richters/Staatsanwaltes - einschließlich ihm zur Verfügung gestellter Anwendungen auf der Basis von Standardsoftware muß so beschaffen sein, daß der Richter/Staatsanwalt sie - nach mäßigem Schulungsaufwand - im Einzelfall den Anforderungen der Bearbeitung eines Verfahrens anpassen kann. Schwerfällige Lösungen etwa dergestalt, daß solche Änderungen nur einer zentralen Unterstützungsgruppe vorbehalten sind, müssen unter allen Umständen vermieden werden. Hilfeleistung auf Anforderung durch Anwenderbetreuer ist wünschenswert und sollte auf lokaler Ebene gewährleistet sein.
2.3 Auf den wichtigen Bereich des Formularwesens bezogen folgt hieraus, dass gewährleistet sein muss, dass vom Richter-/Staatsanwaltsarbeitsplatz aus Formulare (Bildschirm- und Papierformulare) und Textbausteine geändert und in dieser angepaßten Form der Serviceeinheit zur Verfügung gestellt werden können, um sie den sachlichen Bedürfnissen des Dezernats/Spruchkörpers bzw. der Bearbeitung eines bestimmten Verfahrensgattung anzupassen- \Nenn die Technik der EDV eingeführt wird, sollte man auch deren flexible Möglichkeiten und ihre Variationsbreite nutzen, die es gerade nicht erfordert, daß einmal entwickelte Formulare entweder unverändert oder gar nicht benutzt werden. Der Richter/Staatsanwalt soll solche Änderungen nur in Abstimmung mit der Serviceeinheit vornehmen.
Bei der Entwicklung der Bildschirmformulare ist sicherzustellen, daß Einschübe an geeigneten Stellen möglich sind. Darüber hinaus müssen im Einzelfall erforderliche Ergänzungen (z.B. in Einstellungsverfügungen durch die Staatsanwaltschaft gemäß §§ 153, 153a StPO, Übersendungsschreiben an Sachverständige) auch an im Formular hierfür nicht vorgesehenen Stellen jederzeit möglich sein. Der Eingabeaufwand für Richter und Staatsanwälte darf grundsätzlich nicht höher sein als bei der Verwendung herkömmlicher Formulare. Dem einzelnen Richter/Staatsanwalt muß es deshalb weiterhin möglich sein, ausschließlich oder alternativ Papierformulare zu verwenden. Denn die Eingabe in den Computer bringt in vielen Fällen doch Mehrarbeit für den Dezernenten mit sich, wie die ersten Erfahrungen mit dem Programm IT-INSO zeigen.
2.4 Am Richter-/Staatsawaltsarbeitsplatz sind Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulations- und Datenbankprogramme mit der Möglichkeit der Aufnahme von Volltexten und Volltextrecherche (Hypertextprogramme) erforderlich, sowie - aufgabenspezifisch - ergänzende Hard- und Software
2.5 Auf zentralen Servern sind juristische Berechnungsprogramme (z.B. für familienrechtliche Berechnungen, Prozeßkostenhilfe, Kosten, Leasing, Kredit), elektronische Sammlungen der Rechtsprechung der OLG-Senate, insbesondere Spezialsenate, zur Information der Amts- und Landgerichte und Staatsanwaltschaften des Bezirks sowie Normen- und Rechtsprechungsdatenbanken (Schönfelder plus, Juris-CDs, FamRZ, BGHZ, BGHST, NSTZ, StV pp.) vorzuhalten, auf die von jedem Richter/Staatsanwaltsarbeitsplatz zugegriffen werden kann. Außerdem muß zur Sicherstellung aktueller Informationen, die CD-ROMs nicht ausreichend bieten können, vom Arbeitsplatz aus der Zugriff auf Online-Dienste Juris u.a.) möglich sein.



