Stellungnahme zum Abschlussbericht der Kommission “Strukturelle Änderungen in der Justiz” des Deutschen Gerichtsvollzieher Bundes
| DEUTSCHER RICHTERBUND Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. Martin-Luther-Straße 11 - 59065 Hamm Telefon 02381/29814 - Telefax 02381/22568 |

Stellungnahme
des Deutschen Richterbundes, Landesverband Nordrhein-Westfalen, zum Abschlußbericht der Kommission “Strukturelle Änderungen in der Justiz” des Deutschen Gerichtsvollzieher Bundes
Die in dem Abschlußbericht vorgeschlagene Reform des Gerichtsvollzieherwesens unter Ausweitung der Zuständigkeiten und Einführung eines Kostendeckungsprinzips erscheint weder anstrebenswert noch praktisch durchführbar.
Auch nach den Vorstellungen des DGVB soll der zukünftige Gerichtsvollzieher Beamter bleiben. Das ist auch zwingend erforderlich, nimmt er doch hoheitliche Aufgaben wahr und greift unmittelbar in Grundrechte ein.
Der Beamte ist weisungsgebunden, für durch sein Verhalten verursachte Schäden haftet der Staat (§ 839 BGB; Art. 34 GG); es gilt das Alimentationsprinzip.
Von diesen Grundsätzen soll nach den Vorstellungen des DGVB künftig abgewichen werden. Der Gerichtsvollzieher soll als “freier Gebührenbeamter” selbständig tätig werden, ohne einer Kontrolle zu unterliegen. Der Staat soll seiner Alimentationspflicht dadurch nachkommen, dass anfallende Gebühren dem Gerichtsvollzieher vollständig zustehen, zudem soll er diese selbst festsetzen und beitreiben können.
Diese Vorstellungen begegnen verfassungsrechtlichen Bedenken. So könnte die Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG berührt sein, zudem die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG). Der Gläubiger könnte nur unter erschwerten Bedingungen vollstrecken, wäre er doch gezwungen, erhebliche Beträge vorzustrecken. Zwar kommt auch im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich die Gewährung von Prozeßkostenhilfe in Betracht, doch hätte dies eine außerordentliche Belastung der Staatskasse zur Folge.
Zudem würden die Vorschläge der Kommission nach Auffassung des Deutschen Richterbundes zu einer Vervielfachung der Gebühren führen müssen und damit zu einer weiteren Beeinträchtigung der Gläubigerrechte. Der künftige Gerichtsvollzieher müßte aus den anfallenden Gebühren nicht nur den eigenen Unterhalt und die Kosten des Büros bestreiten, sondern auch Vorkehrungen treffen für eine Versorgung im Alter, die Absicherung von krankheitsbedingten Ausfällen und von mit seiner Tätigkeit verbundenen Haftungsrisiken. Zudem würde ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den einzelnen Gerichtsvollziehern, die künftig nicht mehr entsprechend der gerichtlichen Verteilung für bestimmte Bezirke ausschließlich zuständig wären, entstehen, verbunden mit einem nicht unerheblichen Werbungsaufwand.
Die Anzahl der Gerichtsvollzieher müßte angesichts der Zuständigkeitsausweitung erheblich zunehmen; damit verbunden müßte die Frage einer möglichen Zugangsbeschränkung geregelt werden, um die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten.
Auch die Ausbildung des Gerichtsvollziehers müßte eine erhebliche Wandlung erfahren angesichts der verschiedenen Sach- und Rechtsgebiete, auf denen der Gerichtsvollzieher künftig tätig werden soll.
Der Hinweis auf die Angleichung der Rechtssysteme in Europa verkennt im Übrigen, daß die etwa in Frankreich oder den Niederlanden tätigen Vollstreckungsbeamten eine ganz andere Ausbildung haben als der Gerichtsvollzieher. So sind die Huissiers in Frankreich in der Regel Volljuristen!
Zu den vorgeschlagenen künftigen Aufgaben des Gerichtsvollziehers im Einzelnen:
A. Aufgaben innerhalb der Zwangsvollstreckung bei Vorliegen eines Schuldtitels
A.1. Grundsatz: Vollstreckung in eine Hand, und zwar in die Hand des
Gerichtsvollziehers
Der Vorschlag, alle Vollstreckungshandlungen (die auf eine Geldleistung gerichtet sind) bei einem ausführenden Organ zu konzentrieren, würde nach hiesiger
Auffassung zwar möglicherweise Vollstreckungsbeamte anderer Einrichtungen wie der Finanzämter oder Gemeinden entbehrlich machen, hätte jedoch einen vermehrten Arbeitsanfall bei den Gerichtsvollziehern zur Folge. Ihr Aufgabenbereich würde sich auch auf die Beurteilung komplizierter Fragen des öffentlichen Rechts ausdehnen, worauf sich ihre Ausbildung jedenfalls derzeit nicht erstreckt.
Im Übrigen erscheint zweifelhaft, ob der geschilderte Fall – zahlreiche Vollstreckungsbeamte geben sich bei demselben Schuldner “die Klinke in die Hand” -
tatsächlich realistisch ist.
Die vorgeschlagene Konzentration wäre bei Wegfall der eigenen Vollstreckungsbeamten mit einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung der Verwaltungsbehörden verbunden, die zudem nicht über einen Titel entsprechend den Vorschriften der ZPO verfügen, sondern aufgrund eines Verwaltungsaktes vollstrecken können.
Eine andere Regelung sieht nur § 66 SGB-X vor, wonach aus einem Verwaltungsakt auch die Vollstreckung in entsprechender Anwendung der ZPO stattfinden kann. Sollten die betroffenen Behörden eine Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher bevorzugen, so wäre zu erwägen, diese Ausnahmevorschrift auf alle Arten der Verwaltungsvollstreckung auszudehnen.
A.2. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Für eine Erweiterung des Aufgabenbereichs um die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte spricht, dass der Gerichtsvollzieher auch schon bei der derzeitigen Rechtslage in Einzelfällen damit betraut ist, etwa im Rahmen der Vorpfändung gemäß § 845 ZPO.
Andererseits würde die Ausdehnung nach hiesiger Einschätzung die Gerichts-vollzieher angesichts der Vielzahl der möglichen zu beurteilenden Vermögensrechte überfordern; eine Fülle von Rechtsmitteln wäre die Folge.
Der Gerichtsvollzieher sollte weiterhin nur für die reine Sachpfändung zuständig bleiben, auf die er spezialisiert ist. Die Zwangsvollstreckung im Übrigen sollte weiterhin dem zuständigen Vollstreckungsgericht übertragen bleiben, bei dem aufgrund der Zuständigkeitskonzentration auf wenige Rechtspfleger eine bessere Aus – und Fortbildung auch in Spezialfragen gewährleistet ist. Die Übertragung der Vollstreckung nur in bestimmte – häufig bestehende - Forderungen (etwa den
Arbeitslohn) würde zu einer weiteren Zersplitterung des Vollstreckungswesens führen.
Dem Sicherungsinteresse des Gläubigers ist im Übrigen durch die Möglichkeit der Vorpfändung ausreichend Rechnung getragen.
B. Aufgaben außerhalb der Zwangsvollstreckung
B.1. Zustellungen
Eine Notwendigkeit, die Zuständigkeit der Gerichtsvollzieher auszudehnen, besteht angesichts der Regelung im Zustellungsreformgesetz, das zum 01.07.2002 in Kraft treten wird und in § 175 ZustRG die Zustellung von Schriftstücken durch Einschreiben mit Rückschein vorsieht, nicht.
Im Übrigen erscheint bemerkenswert, daß im Jahre 2000 mehr als die Hälfte der Zustellungen im Parteibetrieb durch die Post und nicht durch den Gerichtsvollzieher erfolgte (zu vgl. DGVZ 2001, 143).
B.2. Vorgerichtliches Mahnverfahren
Die vorgeschlagene Regelung könnte eine Entlastung der Gerichte zumindest mit sich bringen in den Fällen, in denen der Schuldner sofort zahlt (Fallvariante a).
In den übrigen Fällen würde der Gerichtsvollzieher als die Vollstreckung ausführendes Organ zugleich den Titel schaffen wie ein Vollstreckungsgericht und wäre daher verpflichtet, eine gewisse Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen. Eine Trennung der Bereiche sollte indes beibehalten werden; das bisherige Mahnverfahren erscheint ausreichend.
Zudem könnte die Übertragung von Aufgabenbereichen, die andere Einrichtungen bereits ausfüllen – wie Inkassounternehmen oder Rechtsbeistände -, auf Beamte zur Schaffung einer unerwünschten Wettbewerbssituation führen und die Neutralitätspflicht des Gerichtsvollziehers gefährden.
B.3. Tatsachenfeststellungen
Ein Bedürfnis für die Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers zur Feststellung von Tatsachen ist nicht ersichtlich, zumal es sich gerade in den genannten Fällen um Fragen handelt, die eine bestimmte Sachkunde voraussetzen, so dass die Beauftragung eines Sachverständigen hierdurch nicht entbehrlich wird.
Eine solche Tätigkeit erscheint auch mit dem Ansehen des Gerichtsvollziehers nicht vereinbar, der zwar im Rahmen der Vollstreckung grundsätzlich im Auftrag einer Partei tätig wird, aber zugleich neutral bleiben muß.
B.4.-B.6. Insolvenzverwalter, Treuhänder, Sequestration
Die Übernahme dieser Aufgaben, die der Gerichtsvollzieher derzeit vor allem in der Form des Verwahrers bereits im Nebenamt mit entspr. Genehmigung wahrnehmen kann, kommt nach hiesiger Auffassung allenfalls insoweit in Betracht, als es sich um kurzfristig abschließbare Tätigkeiten handelt. Alles andere, etwa die mittelfristige Weiterführung eines Betriebes wie ein Unternehmer, würde seine Arbeitskraft über einen langen Zeitraum vollständig binden. Zudem gibt es derzeit ausreichend hauptberufliche Verwahrer, Treuhänder und Insolvenzverwalter mit höherer Kompetenz, so dass ein Bedürfnis für eine Zuständigkeitsausweitung nicht ersichtlich ist. Der Gerichtsvollzieher verfügt demgegenüber nicht über Erfahrungen im Steuer-, Sozial- und Arbeitsrecht, wie dies insbesondere für den Treuhänder und Insol-venzverwalter unerläßlich ist.
B.7. Beglaubigungen
Die angesprochene Beglaubigung, die nach §§ 39 ff des Beurkundungsgesetzes den Notaren obliegt, erscheint kaum mit dem sonstigen Tätigkeitsfeld vereinbar. Bei dem Gerichtsvollzieher handelt es sich nicht um ein Organ der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
B.8. Freiwillige Versteigerungen
Die regelmäßige Tätigkeit als freier Auktionator außerhalb der Versteigerung zum Zwecke der Auseinandersetzung paßt nach hiesiger Auffassung nicht zu dem Berufsbild des Gerichtsvollziehers aus § 154 GVG. Der reine Warenabsatz dürfte kaum geeignet sein, das Ansehen zu erhöhen. Der Gerichtsvollzieher sollte nicht zum “freien Handelsvertreter” werden!
B.9. Wechsel- und Scheckprotest
Eine Ausdehnung der dem Gerichtsvollzieher bereits jetzt übertragenen Befugnisse begegnet nicht nur verfassungsrechtlichen Problemen, sondern erscheint auch überflüssig, da beide Zahlungsmittel zunehmend an Bedeutung verloren haben.
B.10. Beitreibung von Kosten
§ 788 ZPO sieht die Beitreibung der Kosten der Zwangsvollstreckung zugleich mit der Vollstreckung bei dem Schuldner vor. Erhielte der Gerichtsvollzieher auch einen Titel gegen den Auftraggeber, so würde er bei der derzeitigen Rechtslage über eine Forderung des Landes verfügen (an der er allerdings erheblich Anteil hat).
Nach hiesigem Verständnis sollten Vollstreckungsorgan und Ausführender der Vollstreckung nicht identisch sein. Auch der Notar, der sich einen Titel über seine Gebührenforderung schaffen kann, ist nicht zugleich zu deren Vollstreckung berufen!



