Stellungnahme zur Novellierung des JAG vom 06.11.2002
An das Justizministerium
des Landes
Nordrhein-Westfalen
Herrn Leiter der Abteilung V
Martin-Luther-Platz 40
Hamm, den 06.11.2002
Schreiben vom 17.09.2002
Entwurf JAG NW
Aktenzeichen: 2220-Apr.1BSdb.3
Sehr geehrter Herr Riedel,
für die Übersendung des Referentenentwurfs eines JAG NRW bedanke ich mich. Leider kann eine Stellungnahme erst jetzt erfolgen, weil der Vorstand des Landesverbandes erst in seiner Sitzung Ende Oktober darüber beschließen konnte.
Es erscheint uns aber wichtig, noch zu einigen Punkten Stellung nehmen, zumal das Landesgesetz in weiten Teilen der Vorgabe des Bundesgesetzes entspricht.
Die Ausformung und die für das Land NRW vorgesehenen Besonderheiten in der Juristenausbildung erscheinen uns insgesamt in sich schlüssig und überzeugend.
Gelungen erscheint insbesondere der Vorschlag in § 10 des Entwurfs, bereits im ersten Examen einen Teil der mündlichen Prüfung als Vortrag auszugestalten. Auch die vorgesehene moderate Verschärfung der Schlussentscheidung im ersten Examen und im zweiten Staatsexamen ohne mündliche Prüfung (§ 20 bzw. § 56 JAG-E) ist zu begrüßen.
Einige Regelungen des Entwurfs erscheinen jedoch bedenklich:
Das ist zunächst die in § 35 Abs. 5 JAG-E vorgesehene Möglichkeit, die ohnehin verkürzte Ausbildungszeit bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen – einschließlich der begleitenden Arbeitsgemeinschaften – zu einem erheblichen Teil (drei von 5 Monaten) durch Ausbildung bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstelle zu ersetzen und die Stage bei der Staatsanwaltschaft bzw. einem ordentlichen Gericht in Strafsachen sogar vollständig entfallen zu lassen. Die Begründung des Entwurfs legt zutreffend dar, dass die Einführung in die Arbeits- und Denkweise von Richtern und Staatsanwälten auch für die forensische Tätigkeit eines Anwalts unverzichtbar ist (Begründung S. 70). Maßgebende Bedeutung hat dafür insbesondere die Verknüpfung von praktischer Ausbildung und parallel laufenden Arbeitsgemeinschaften. Es ist aus unserer Sicht ein Widerspruch, wenn einerseits ausgeführt wird, der Beginn der Ausbildung bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen und der Staatsanwaltschaft bzw. einem ordentlichen Gericht in Strafsachen solle unter anderem „mit Rücksicht auf den Ausbildungserfolg“ nicht variabel sein, weil sich dieser Ausbildungsbeginn bewährt habe und auch für die große Zahl der Referendarinnen und Referendare, die den Anwaltsberuf ergreifen, von großem Gewinn sei (S. 70), und andererseits die Möglichkeit geschaffen wird, diese Ausbildungsstagen weitgehend bzw. vollständig ersetzen zu können. Die Auswahl der Ausbildungsstätte an diesem Punkt den Referendaren und Referendarinnen zu überlassen, erscheint nicht angebracht, weil sie mit dieser Entscheidung zu diesem Zeitpunkt vor oder jedenfalls ganz zu Beginn der Ausbildung ohne Einblick in Ausbildungsinhalte, -abläufe und -probleme überfordert sein müssen.
Sehr problematisch erscheint sowohl im Hinblick auf die geplante Aufnahme einer anwaltlichen als auch einer richterlichen Tätigkeit, dass zukünftig Kenntnisse im Vollstreckungsrecht im zweiten Staatsexamen nur noch im Überblick verlangt werden.
Der Landesverband Nordrhein-Westfalen des Deutschen Richterbundes weist im übrigen darauf hin, dass die starke Ausrichtung der Juristenausbildung auf den Anwaltsberuf die Notwendigkeit einer umfassenden Fortbildung junger Richter und Staatsanwälte mit sich bringen wird, denn die nach der neuen Ausbildungsordnung in beiden Staatsexamen geprüften Juristen werden auf die Anforderungen des Richter- und Staatsanwaltsberufs und die diesen Berufen eigene Arbeitsweise nicht hinreichend vorbereitet sein.



