Stellungnahme zur geplanten Neufassung des Landesbeamtengesetzes vom 25.11.2008

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Zur geplanten Neufassung des Landesbeamtengesetzes hat der Bund der Richter und Staatsanwälte in Nordrhein-Westfalen unter dem Datum des 25. November 2008 wie folgt Stellung genommen:

I.
An dem Erfordernis einer Regelung kann insoweit kein Zweifel bestehen. Die Änderung der gesetzgeberischen Zuständigkeit durch die sog. Föderalismusreform und die sodann erfolgte Aufhebung bzw. Umgestaltung der Regelungen des Bundesbeamtengesetzes machen es erforderlich, dass Nordrhein-Westfalen bestimmte Anpassungen vornimmt, um nicht ab dem 01.04.2009 einen Zustand ohne gesetzliche Regelung zu haben.

Dabei hat man sich, wie auch die Anhörung am 12.11.2008 bestätigt hat, weitgehend an die Regelungen des Beamtenstatusgesetzes des Bundes gehalten. Auch diese Vorgehensweise ist grundsätzlich zu begrüßen. Es dürfte trotz der auf die Länder übergegangenen Gesetzgebungskompetenz richtig sein, auch weiterhin die Rechtsverhältnisse der Beamten und auch der Richter und Staatsanwälte möglichst bundesweit einheitlich zu regeln. Dann ist es sinnvoll, sich an die vom Bund gesetzten Vorgaben zu halten. Gleichwohl soll bei den Ausführungen zu den einzelnen Bestimmungen angeregt werden, einzelne der vorgesehenen Regelungen noch einmal zu überdenken.

Schließlich sei aus Sicht der Justiz deutlich gemacht, dass eigentlich dringender Bedarf einer eigenen Regelung für Staatsanwälte und Richter besteht, die durch eine Neufassung des Landesrichtergesetzes erfolgen soll. Die Justiz weist im Vergleich zu den anderen Bereichen der öffentlichen Verwaltung deutliche Unterschiede auf, die eine eigenständige Regelung zwingend voraussetzen. Es wird daher diese Stellungnahme genutzt, auch hier auf die Dringlichkeit von Neuregelungen hinzuweisen und die Vorlage des wohl in Planung befindlichen Gesetzesentwurfs anzumahnen.



II.
Zu den einzelnen nun vorgesehenen Regelungen in dem Entwurf einer Neufassung des LBG wird noch Folgendes angemerkt:



1.
Für den Bereich der Justiz – eine Äußerung zu anderen Bereichen erfolgt mangels fundierter Erfahrungen des DRB nicht – wird die Stärkung der Probezeit, die mit § 15 LBG-E beabsichtigt ist, begrüßt. Es erscheint richtig, die Probezeit wirklich als solche aufzufassen und ggf. auch die Trennung von einem als ungeeignet erlebten Mitarbeiter vorzunehmen. In Zeiten, in denen die Tätigkeit im Justizdienst immer anspruchsvoller wird und die Belastung durch Umstrukturierungen und Personaleinsparungen beständig steigt, können Mitarbeiter, die die an sie gestellten Anforderungen nicht erfüllen, nicht mehr verkraftet werden.

Allerdings soll darauf hingewiesen werden, dass rein praktisch es einem Vorgesetzten oder Behördenleiter nicht leicht fallen wird, sich von einem Mitarbeiter zu trennen, wenn er davon ausgehen muss, dass die frei werdende Stelle nicht oder doch längere Zeit nicht neu besetzt wird. Es kann unter solchen Voraussetzungen aus seiner Sicht der bestmöglichen Sorge für seinen Bereich oder sein Behörde richtiger erscheinen, auch einen schwachen Kandidaten zu halten, weil dieser immer noch besser ist als gar kein Mitarbeiter. Die Umsetzung der Anforderungen des § 15 LBG-E in der Intention des Gesetzesentwurfs kann daher nur dann erwartet werden, wenn die auf diese Weise frei werdenden Stellen schnell wieder besetzt werden.


2.
Begrüßt werden die Regelungen in § 20 a LBG-E. Es sind aus dem Bereich der Justiz einige Klagen bekannt, dass die heutigen Beurteilungsregeln sich als nachteilig erweisen, wenn etwa Elternzeit in Anspruch genommen wird. Dem kann mit der geplanten Neuregelung entgegen gewirkt werden.


3.
Die Bestimmung des § 21 LBG-E betreffend Leitende Funktionen auf Probe ist neu im Landesbeamtenrecht Nordrhein-Westfalens. Auch andere Bundesländer experimentieren mit einer solchen Regelung. Es wird nicht verkannt, dass eine Erprobung, ob ein Beamter den Anforderungen eines leitenden Amtes gewachsen ist, zunächst attraktiv erscheint. Jedoch soll darauf hingewiesen werden, dass damit auch eine Vielzahl von Nachteilen verknüpft ist.

So ist ein solcher nur probeweise eingesetzter Behördenleiter oder sonstiger Beamter in leitender Funktion in seiner Autorität eingeschränkt, sowohl im Verhältnis zu den Mitarbeitern als auch in Bezug auf seine Vorgesetzten. Daher findet man solche Art Einschränkungen der Autorität in der freien Wirtschaft auch schon nicht mehr, denn dieser Nachteil hat sich dort schon als besonders negativ erwiesen.

Auch sind die Fragen, die bei Nichtbestehen der Probezeit in Führungsämtern entstehen, nach wie vor unklar. Auch die Regelungen in § 21 LBG-E vermögen diese Schwierigkeiten nicht vollständig zu lösen. Wenn man einmal annimmt, der nur zur Probe in eine leitende Funktion versetzte Beamte besteht die Probezeit nicht: wie wirkt sich dies auf seine Versorgungsansprüche aus, die ja immerhin einige Zeit nach dem neuen Amt ausgerichtet waren? Welchen Status hat er, wenn das neu übertragene Amt wieder aberkannt wird? Kann er entlassen werden, wie dies offenbar nach Absatz 5 auch vorgesehen ist?

Speziell für den Bereich der Justiz, in denen die leitenden Staatsanwälte und vor allem Richter, als Direktoren und Präsidenten der Gerichte, immer auch noch justizielle Aufgaben erfüllen, insbesondere im Bereich der Rechtsprechung, muss auch ernsthaft der Eingriff in die Unabhängigkeit geprüft werden. Er kann nach Einschätzung des DRB nicht ausgeschlossen werden. Es ist nicht sicher zu vermeiden, dass versucht wird, mit dem Druck aus der nur vorläufigen Einsetzung in eine Leitungsfunktion auf die inhaltlichen Entscheidungen von Richtern oder etwa Staatsanwälten Einfluss zu nehmen. Diesem Druck wird sich ein nur probeweise beförderter Behördenleiter nicht ohne weiteres entziehen können. Damit sind Eingriffe in die Unabhängigkeit vorprogrammiert. Es dürfte die Regelung für den Bereich der Justiz insgesamt unzulässig sein.


4.
Anzumerken ist, dass aus Sicht des DRB die Bestimmungen der §§ 23 und 24 LBG-E über Abordnung und Versetzung ohne Zustimmung des Betroffenen auf den Bereich der Justiz nicht anwendbar sind. Dies liegt für Richter wegen der grundgesetzlich garantierten Unversetzbarkeit auf der Hand. Es gilt aber auch für Staatsanwälte, die ebenso wie Richter wesentliche Aufgaben der Justiz in Unabhängigkeit erfüllen und denselben Schutz benötigen.


5.
Eine wesentliche Neuregelung findet sich in der Festlegung neuer Altersgrenzen in
§ 29 LGB-E.

Trotz paralleler Entwicklungen außerhalb des öffentlichen Dienstes erlauben wir uns den Hinweis, dass viele Mitarbeiter diese Regelung mit der Übernahme der Altersgrenzen der sog. „Rente mit 67“ als weitere Benachteiligung empfinden werden. Angesichts der vielen Sonderopfer, die den Beamten in den vergangenen Jahren auferlegt worden sind, wird dies als ein weiterer Schritt zur Wegnahme bisher erworbener Positionen gefühlt werden.
Wenn gleichwohl aus demographischen Gründen auf eine solche Verschiebung der Altersgrenze nicht verzichtet werden soll, wird aber dringend angeregt, in die für die Beamten vorgesehenen Regelungen eine Bestimmung wie im Rentenrecht aufzunehmen, wonach nach Erwerb/Ableistung von 45 Dienstjahren die volle Pension erreicht ist, auch wenn noch nicht das Alter von 67 Jahren erreicht wurde. Sollte eine solche Regelung fehlen, wird es voraussichtlich auch gerichtliche Auseinandersetzungen dazu geben, ob darin nicht eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung von Beamten im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern zu sehen ist. Es dürfte sich um eine sachlich nicht zu rechtfertigende Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes handeln. Auch dürfte die Zahl der von einer solchen Regelung Betroffenen nicht sehr hoch und die Kostenlast daraus daher überschaubar sein.


6.
Eine noch weiter gehende Neuerung findet sich in § 30 LBG-E, der die Möglichkeit eröffnet, auf Antrag über die Altersgrenze hinaus bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres hin weiter tätig zu sein. Nach den Ergebnissen der Anhörung am 12.11.2008 ist die Regelung so gemeint, dass auf den Antrag des Beamten hin der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen haben wird, ob er dem Antrag stattgeben und den Beamten weiter beschäftigen will.

Zum Teil wird zu dieser Regelung für den Bereich der Justiz vertreten, dass mit der Prüfungsmöglichkeit des Dienstherrn ein Weg geschaffen wird, in die Bestimmung des gesetzlichen Richters einzugreifen, indem einige Richter weiter beschäftigt werden und andere nicht. Klare Aussagen zu dieser Rechtsfrage gibt es nicht.

Jedoch wird die Prüfung in jedem Fall nicht einfach vorzunehmen sein. Es steht zu befürchten, dass auch hier ein Potential für eine nicht geringe Zahl von Streitfällen entsteht, die auch bis vor die Gerichte getragen werden. Daher wird angeregt, nähere Kriterien der Entscheidung festzulegen, und auch, die Beteiligung von Personalvertretungen vorzusehen. Damit könnten den zu treffenden Entscheidungen eine erhebliche größere Akzeptanz verliehen werden als bei reinen internen Entscheidungen des Dienstherrn.


III.
Der DRB hat den dringenden Wunsch, dass das Dienstrecht insgesamt überarbeitet wird und dabei angemessene eigene Regelungen für den Bereich der Justiz, der Staatsanwälte und Richter, geschaffen werden. Auch allgemein hält der DRB es für richtig, möglichst schnell eine inhaltliche Dienstrechtsreform anzugehen. Der DRB will daran gern konstruktiv mitwirken und wird in absehbarer Zeit Vorschläge zu einzelnen Aspekten vorlegen.