Satzung bis 14.10.2008

Achtung, öffnet in einem neuen Fenster. PDFDruckenE-Mail

 
Deutscher Richterbund - Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte - Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.

Satzung

Fassung vom 16. September 2004


§ 1

(1) Der "Deutsche Richterbund - Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte - Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V." ist Mitglied des Deutschen Richterbundes. Er bezweckt als Spitzenorganisation den Zusammenschluss aller Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen zur gemeinsamen Vertretung ihrer Interessen.

(2) Der Verband will an der Erforschung und Fortbildung des Rechts mitwirken und unter Ausschluss einer parteipolitischen Betätigung die berufspolitischen, rechtlichen und sozialen Belange seiner Mitglieder wahren und vertreten.

(3) Die Tätigkeit des Verbandes ist ausschließlich gemeinnützig. Im Falle der Auflösung des Verbandes fällt das Verbandsvermögen an das Land Nordrhein-Westfalen zur Verwendung für die in Absatz 2 vorgesehenen gemeinnützigen Zwecke.

§ 2

Der Verband hat seinen Sitz in Duisburg und ist dort in dem Vereinsregister eingetragen.

§ 3

(1) Der Verband gliedert sich in Bezirksgruppen und die Fachvereinigungen (§ 4 Nr.3).

(2) Die Bezirksgruppen und Fachvereinigungen regeln ihre Angelegenheiten unter eigener Verwaltung und Geschäftsordnung; diese dürfen der Satzung des Verbandes nicht widersprechen. In die Vorstände der Bezirksgruppen soll als Vertreter/Vertreterin der jüngeren Kollegen/Kolleginnen mindestens 1 Mitglied gewählt werden, welches bei seiner Wahl noch nicht länger als 4 Jahre im Richter- oder Staatsanwaltsdienst ist. Die Vertretung gegenüber der Landesregierung und dem Landtag ist allein dem Verband vorbehalten; das betrifft nicht die Vertretung der Mitglieder der Fachvereinigungen gegenüber den zuständigen Fachministern.

§ 4

Mitglieder des Verbandes können sein:

1. Berufsrichterinnen und Berufsrichter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

2. ehemalige Berufsrichterinnen, Berufsrichter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die Angehörige des öffentlichen Dienstes sind

3. Richtervereine (Fachvereinigungen)

4. Lehrerinnen und Lehrer des Rechts an nordrhein-westfälischen Hochschulen, die die Befähigung zum Richteramt haben

5. Pensionierte aus den Berufsgruppen der Ziffern 1., 2. und 4.

§ 5

Der Beitritt von Einzelmitgliedern und von Richtervereinen (Fachvereinigungen) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.

§ 6

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss.

(2) Der Austritt ist nur zulässig zum Schluss eines Kalenderjahres und muss schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung muss bis zum 1. Oktober bei einem Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes oder bei der Geschäftsstelle des Landesverbandes eingegangen sein. Die Austrittserklärung von Richtervereinen (Fachvereinigungen) muss bis zum 1. Oktober bei dem/der Vorsitzenden des Landesverbandes eingegangen sein.

(3) Der Ausschluss ist zulässig

a) aus wichtigem Grund, insbesondere wenn ein Einzelmitglied oder eine Fachvereinigung der Satzung des Verbandes oder satzungs-gemäß gefassten Beschlüssen trotz Aufforderung nicht Folge leistet oder mit der Beitragszahlung mehr als ein Jahr im Rückstand ist,

b) wenn die Voraussetzungen des § 4 bei einem Mitglied dauernd weggefallen sind.

(4) Über den Ausschluss von Mitgliedern befindet auf Antrag der Gesamtvorstand des Verbandes. Den Antrag kann die Bezirksgruppe oder ein Mitglied des Gesamtvorstandes stellen. Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstandes kann innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe des Beschlusses die Vertreterversammlung angerufen werden. Die Anrufung der Vertreterversammlung ist bei dem Geschäftsführenden Vorstand anzubringen; sie hat schriftlich durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Die Versäumung der Anrufungsfrist hat zur Folge, dass der Ausgeschlossene das Recht der Anrufung der Vertreterversammlung oder der ordentlichen Gerichte verliert.

(5) Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verband und an den Deutschen Richterbund.

§ 7

(1) Organe des Verbandes sind:

die Vertreterversammlung,

der Gesamtvorstand (§ 14),

der Geschäftsführende Vorstand (§ 17).

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, seine/ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen und der/die Kassenführer/Kassenführerin. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder haben gemeinschaftlich Vertretungsmacht.

§ 8

(1) Die ordentliche Vertreterversammlung findet einmal im Jahr statt; sie ist verbands-öffentlich. Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Versammlung das Wort zu ergreifen.

(2) Eine außerordentliche Vertreterversammlung wird einberufen,
a) wenn 1/10 der Mitglieder es beantragt,
b) wenn der Gesamtvorstand es für angezeigt erachtet,
c) wenn eine Fachvereinigung es beantragt.

§ 9

(1) Die Einberufung der Vertreterversammlung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung an die Bezirksgruppen und Fachvereinigungen durch den Vorsitzenden/ die Vorsitzende des Landesverbandes erfolgen. Zwischen Einberufung und Tagung muss eine Frist von mindestens einem Monat liegen.

(2)Im Falle einer außerordentlichen Vertreterversammlung kann die Ladungsfrist (Abs. 1 Satz 2) durch Beschluss des Gesamtvorstandes auf eine Woche abgekürzt werden.

§ 10

(1) Jede Bezirksgruppe entsendet in die Vertreterversammlung so viele Vertreter/ Vertreterinnen, wie es der durch 20 geteilten Zahl der bei ihr geführten Mitglieder entspricht. Verbleibt ein nicht durch 20 teilbarer Rest, steht ihr ein weiterer Vertreter/eine weitere Vertreterin zu. Maßgeblich ist der dem Geschäftsführenden Vorstand zum 1. Januar des laufenden Jahres gemeldete Mitgliederbestand.

(2) Vertreter/Vertreterinnen sind die Vorsitzenden der Bezirksgruppen oder ihre gewählten Vertreter /Vertreterinnen und in Versammlungen der Bezirksgruppen gewählte Mitglieder.

(3) Die Wahl der Vertreter/ Vertreterinnen und von Ersatzvertretern/Ersatzvertreterinnen erfolgt in einer Versammlung der Bezirksgruppe durch die dort anwesenden Mitglieder. Das Wahlverfahren bestimmt jede Bezirksgruppe selbst.

(4) Die Amtszeit der gewählten Vertreter/ Vertreterinnen und Ersatzvertreter/ Ersatzvertreterinnen endet einen Monat vor der zweiten ordentlichen Vertreterversammlung, die nach ihrer Wahl stattfindet. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Die Vorstände der Bezirksgruppen zeigen die gewählten Vertreter/ Vertreterinnen und Ersatzvertreter/ Ersatzvertreterinnen spätestens zehn Tage vor jeder ordentlichen Vertreterversammlung dem Geschäftsführenden Vorstand an. Nicht rechtzeitige Anzeige hat den Verlust des Stimmrechts der gewählten Vertreter/ Vertreterinnen und Ersatzvertreter/ Ersatzvertreterinnen der betreffenden Bezirksgruppe in der Vertreterversammlung zur Folge.

(6) Die Fachvereinigungen haben in der Vertreterversammlung so viele Stimmen, wie es der durch 20 geteilten Zahl ihrer Mitglieder entspricht. § 10 Abs. (1) Satz 2 findet Anwendung. Die Stimmen werden entweder durch gemäß Absatz (1) und (5) zu benennende Vertreter/ Vertreterinnen oder durch den/die Vorsitzenden/ Vorsitzende der Fachvereinigung bzw. einen/einer von diesem/dieser bevollmächtigten Vertreter/ Vertreterin abgegeben.

§ 11

(1) Die Vertreterversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Geschäftsführenden Vorstandes,
b) die Prüfung der Abrechnung über Einnahmen und Ausgaben,
c) Wahl der Kassenprüfer/ Kassenprüferinnen,
d) Festsetzung der Beiträge und Sonderbeiträge; Beiträge werden jährlich erhoben und sind jeweils zum 15. Februar des laufenden Kalenderjahres fällig; einen Sonderbeitrag kann die Landesvertreterversammlung bei besonderem Bedarf zusätzlich bis zur Höhe von zwei Dritteln eines Jahresbeitrages beschließen,
e) Satzungsänderungen,
f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes und über einen Austritt aus dem Deutschen Richterbund.

(2) Die Vertreterversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren den/die Vorsitzenden/ Vorsitzende, die übrigen Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes (§ 17 Abs. 2) mit Ausnahme des/der verantwortlichen Redakteurs/Redakteurin einer Verbandszeitschrift (§ 17 Abs. 4) und die in den Gesamtvorstand (§ 14 Abs. 1) zu wählenden fünf Staatsanwälte/ Staatsanwältinnen. Scheiden ein oder mehrere Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes vor Ablauf der Wahlzeit aus, so sind auf der nächsten Vertreterversammlung entsprechende Zuwahlen für die restliche Wahlzeit vorzunehmen. Das gleiche gilt für die fünf dem Gesamtvorstand angehörenden gewählten Staatsanwälte/ Staatsanwältinnen.

(3) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind für alle übrigen Verbandsorgane bindend.

(4) Der Gesamtvorstand soll bei der Neuwahl des/der Vorsitzenden oder der übrigen Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes der Landesvertreterversammlung Wahlvorschläge machen.

§ 12

(1) Die Vertreterversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

(2) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 13

Satzungsänderungen, Auflösung des Verbandes und ein Austritt aus dem Deutschen Richterbund bedürfen eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§ 14

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, den übrigen Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes, den Vorsitzenden der Bezirksgruppen und der Fachvereinigungen und 5 von der Vertreterversammlung zu wählenden Staatsanwälten/ Staatsanwältinnen.

(2) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben im Regelfall je 1 Stimme. Vorsitzende von Bezirksgruppen oder Fachvereinigungen mit mehr als 200 Mitgliedern haben 2 Stimmen.

§ 15

(1) Der Gesamtvorstand bestimmt die Richtlinien, nach denen die Verbandsgeschäfte geführt werden sollen. Er wählt die Vertreter/ Vertreterinnen zur Vertreterversammlung des Deutschen Richterbundes und bestimmt die zur Wahl in das Präsidium des Deutschen Richterbundes vorzuschlagenden Mitglieder.

(2) Der Gesamtvorstand, in Eilfällen der Geschäftsführende Vorstand, ist befugt, für bestimmte Angelegenheiten Kommissionen zu bilden oder Verbandsmitglieder zu Referenten/Referentinnen zu bestellen.

(3) Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn der Geschäftsführende Vorstand es für angezeigt hält, oder wenn mindestens sechs Mitglieder des Gesamtvorstandes es verlangen. Er soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten.

§ 16

(1) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2) Die dem Gesamtvorstand angehörenden Vorsitzenden der Bezirksgruppen und Fachvereinigungen können sich durch ein von ihnen schriftlich bevollmächtigtes Mitglied ihrer Bezirksgruppe oder Fachvereinigung, die übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes durch ein anderes Mitglied des Gesamtvorstandes vertreten lassen.

(3) Der Gesamtvorstand kann Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren fassen.

§ 17

(1) Die laufenden Verbandsgeschäfte werden durch den Geschäftsführenden Vorstand geführt.

(2) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden,
b) drei stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einer/eine ein Staatsanwalt / Staatsanwältin sein muss,
c) dem/der Kassenführer/ Kassenführerin,
d) zwei Beisitzern/ Beisitzerinnen
e) den Vorsitzenden der Fachvereinigungen.

Der/die Vorsitzende und zwei stellvertretende Vorsitzende sollen verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken angehören.

(3) Der Geschäftsführende Vorstand kann zu seiner Unterstützung mit Einwilligung des Gesamtvorstandes einen/eine Geschäftsführer/ Geschäftsführerin einstellen. Dieser/diese hat auf den Sitzungen aller Verbandsorgane beratende Stimme.

(4) Der Verband kann eine Verbandszeitschrift herausgeben. Der/die verantwortliche Redakteur/Redakteurin wird vom Gesamtvorstand gewählt und abberufen. Der/die verantwortliche Redakteur/Redakteurin ist Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes.
(5)Die nordrhein-westfälischen Mitglieder des Präsidiums des Bundesverbandes gehören dem Geschäftsführenden Vorstand mit beratender Stimme an.
(6) Der Geschäftsführende Vorstand kann weitere Mitglieder zu seiner Ergänzung berufen und ihnen besondere Aufgabenbereiche übertragen.

§ 18

(1) Die Vorstandsmitglieder erhalten für die Teilnahme an Sitzungen und Vertreterversammlungen eine Reisekostenentschädigung, deren Höhe vom Gesamtvorstand festgelegt wird.

(2) Die gleiche Entschädigung erhalten die Mitglieder der Kommissionen und die Referenten/Referentinnen.

§ 19

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Vertreterversammlung und des Gesamt-vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die von dem/der Verhandlungsleiter/ Verhandlungsleiterin und von dem/der Protokollführer/Protokollführerin zu unterzeichnen sind.



© Deutscher Richterbund NRW