Schreiben der Staatsanwaltskommission an die neue Justizministerin vom 14.07.2005 zum Thema "Pebb§y"

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Deutscher Richterbund

Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.

 

Der stellvertr. Vorsitzende

 

Hamm, 14. Juli 2005

 

 

                                                                        

 

 

Frau Justizministerin

Roswitha Müller-Piepenkötter

Martin-Luther-Platz 40

 

40212 Düsseldorf

 

 

 

 

 

Personalbedarfsberechnung bei den Staatsanwaltschaften entsprechend dem Personalbedarfsberechnungssystem PEBB§Y.

 

 

Sehr geehrte Frau Justizministerin,

 

die Mitglieder der Staatsanwaltskommission freuen sich über Ihre Ernennung und gratulieren Ihnen herzlich. Wir bedauern, Sie gleich zu Beginn Ihrer Amtsführung mit einem für den Bereich der Staatsanwaltschaft heiklen Anliegen befassen zu müssen. Im Hinblick darauf, dass die  Personalbedarfsberechnung PEBB§Y alsbald eingeführt und die im Jahre 2005 erhobenen Zahlen probeweise ab dem 1.1.2006 der Geschäftsverteilung zugrunde gelegt werden sollen - was wir im Grundsatz begrüßen - müssen wir im Interesse aller Staatsanwälte in einer Reihe von Punkten um Überprüfung der Ergebnisse der in ihrem Hause eingesetzten Arbeitsgruppe PEBB§Y (AGP) und um baldige Korrekturen bitten.

 

Einige Probleme hat unser Verband bereits im Schreiben vom 14. Juli 2004 an Ihren Amtvorgänger angesprochen. Er hat in seiner Antwort auf den noch abzuwartenden Schlussbericht (SB) der Arbeitsgruppe PEBB§Y (AGP) hingewiesen. Der jetzt vorliegende Schlussbericht (SB) gibt uns Anlass, uns erneut an Sie zu wenden.

 

Der AGP gebührt zunächst Lob für das Postulat nach Anerkennung eines projektbezogenen Sonderbedarfs, dem wir uns anschließen.

 

Folgende  Ergebnisse der AGP werden dem Personalbedarf der Staatsanwaltschaften nicht gerecht:

1. Fortbildung

Der empirisch ermittelte Fortbildungsaufwand der Staatsanwälte lag (hochgerechnet aufs Jahr) bei 5225 Minuten (s. S. 16 d. SB), für Richter und Justizbedienstete aus anderen Dienstzweigen teils höher, teils niedriger. Dass der Aufwand je nach Aufgabenstellung unterschiedlich ist, ergibt sich aus der Natur der Sache. Es gibt – außer einer numerischen Vereinfachung - keinen plausiblen Grund, ihn für alle Dienstzweige einheitlich auf 3000 Minuten fest zu legen. Das widerspricht dem Ziel, der Pensenberechnung den tatsächlichen Aufwand zugrunde zu legen. Erwartet man wirklich, dass zum Beispiel jemand aus dem mittleren Dienst der StA seine Fortbildung von 938 auf 3000 Minuten ausweitet, ein Staatsanwalt seine von 5225 auf 3000 verringert? Es macht keinen Sinn, differenziert erhobenen Fortbildungsbedarf bei der Pensenberechnung zu egalisieren.

Fazit: Der Fortbildungsaufwand muss nach Dienstzweigen differenziert festgelegt werden.

2. Jahresgespräch

Die AGP empfiehlt, den Zeitaufwand einer Führungskraft für die Durchführung eines Jahresgesprächs mit 108 Min. anzusetzen (s. S. 26 SB). An jedem Jahresgespräch nehmen aber zwei Personen teil. Die AGP erkennt zwar, dass bisher nur der Zeitaufwand der Führungskraft für das Gespräch einschließlich Vor- und Nachbereitungszeiten, nicht aber der des Gesprächspartners (Mitarbeiters) berücksichtigt wird. Sie zieht daraus aber nicht die notwendigen Schlüsse.

Fazit: Der Aufwand des Mitarbeiters für das Jahresgespräch ist ebenfalls festzulegen.

3. Großverfahren

 

Zutreffend stellt die AGP fest, „dass PEBB§Y die besondere Belastung von hochspezialisierten Schwerpunktabteilungen nicht abzubilden vermag, weil in diesen Abteilungen gehäuft Verfahren anfallen, deren Bearbeitungszeiten mit den PEBB§Y-Basiszahlen nicht annähernd in Einklang zu bringen sind“ (s. S. 146 d. SB). Dabei wird übersehen, dass nicht auf das Kriterium „Schwerpunktabteilung“ abzustellen ist, weil es nicht nur dort, sondern bei den Staatsanwaltschaften überhaupt, hauptsächlich in Wirtschafts-, Korruptions-, OK- und Umweltsachen sog. Großverfahren gibt. Diese berücksichtigte z. B. die bisher gültige Zählkartenanordnung (StA-Statistik) vom Oktober 1975 besonders als „sonstige Ermittlungsverfahren, die den Sachbearbeiter mit dem überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft über einen längeren Zeitraum (mindestens 6 Monate) belasten werden.“

 

Im Hinblick darauf, dass die PEBB§Y-Erhebung nur ein halbes Jahr dauerte, vermochte sie Verfahren, die länger dauerten, nicht zu erfassen und zu bewerten. Die Ausführungen Ihres Amtsvorgängers in seinem o. g. Antwortschreiben und der AGP (s. S. 145 d. SB) dazu:

Bei der Berechnung der Basiszahl (durchschnittliche Bearbeitungszeit pro Verfahren) wurde  der Summe aller aufgeschriebenen Bearbeitungszeiten nicht die Gesamtzahl der bearbeitenden Verfahren, sondern nur die rein rechnerische Menge der vollständig bearbeiteten Verfahren gegenübergestellt.

 

Die  insoweit herangezogene Formel

 
 

überzeugt nicht. Einfache Beispiele führen sie nämlich ad absurdum:

Erledigte z. B. ein Staatsanwalt im Erhebungszeitraum kein - vorher begonnenes - Großverfahren und es kam kein neues hinzu (weil er noch dem Abschluss des laufenden entgegenarbeitete), dann erledigte er statistisch nichts.

Erledigte z. B. ein Staatsanwalt im Erhebungszeitraum kein Verfahren, es kamen aber 4 neue hinzu, dann rechnet sich:    V = (4 + 0)/2 = 2.

Es wird also so getan, als habe der Staatsanwalt in dieser Zeit zwei Verfahren erledigt und jedes Verfahren wird mit 50 % seiner Arbeitskraft bewertet. Dabei dauert jedes der von ihm bearbeiteten Verfahren länger als die Erhebungsperiode, um wie viel länger wird – wiederum ? nicht erfasst.

 

Mithin sind durch die PEBB§Y-Erhebung keine verwertbaren Zahlen für Großverfahren ermittelt worden. Die genannte Formel ist – wie alle statistische Methoden – nur dann tauglich, wenn sie auf eine ausreichend große Grundgesamtheit angewendet wird. Weil Großverfahren zu selten vorkommen und inhomogen sind, bilden sie keine ausreichende Grundlage für eine Statistik.

Fazit: Grundlage für die Berechnung der Pensen von Großverfahren kann nur der tatsächliche Einsatz sein.

4. Vergleich Basiszahlen Gerichte - Staatsanwaltschaften

 

Bei den unterschiedlichen Basiszahlen für Staatsanwälte und Richter in Schwurgerichts- und Kapitalsachen stellt die AGP ein Missverhältnis (zu Lasten der Staatsanwaltschaft) fest (s. S. 137 d. SB).

 

Werden zum Ausschluss von Sondereinflüssen die Produkte MN1 (Kapitalsachen bei den Staatsanwaltschaften) und BN15 (Richter am Landgericht/Schwurgericht) beispielhaft verglichen, stehen bei den reinen Sitzungsstunden 848 Minuten auf Seiten der Staatsanwaltschaft 1.644 Minuten pro Richter gegenüber, mithin besteht hier eine Differenz von 93,87 %, bei zwei Sitzungsvertretern der Staatsanwaltschaft von 187,74 %. Die AGP rechtfertigt den Unterschied damit, dass Fahrt- und Wartezeiten bei den Staatsanwälten auf Seiten des Gerichts Beratungen, Entscheidungen über Anträge und die Ladung weiterer Zeugen gegenübersteht. Dabei muss der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung z. B. eigene Anträge und/oder Stellungnahmen zu Anträgen der Verteidigung verfassen. Auch wenn es keine formalisierte Beratung gibt, finden bei zwei Sitzungsvertretern selbstverständlich interne Gespräche zur Abstimmung der Hauptverhandlungsstrategie statt. Weiterhin muss der Sitzungsvertreter in umfangreichen Sachen am Ende jeden Sitzungstages den Gang der Hauptverhandlung und den Inhalt der Aussagen von Zeugen und Angeklagten festhalten und sein Plädoyer vorbereiten, eine Arbeit, die - je nach Dauer und Komplexität der Hauptverhandlung - mehrere Arbeitstage in Anspruch nehmen kann, weil die gesamte Beweisaufnahme aufgearbeitet werden muss.

 

Beim Vergleich der Restarbeitszeiten, d. h. alle in einer Kapitalsache anfallenden Arbeiten mit Ausnahme der Sitzung, stellt die Arbeitsgruppe den 1252 Minuten der Staatanwaltschaft (=2.100 – 848) auf Seiten des Gerichts 2.823 Minuten (=(13.400 - 4.932) / 3) gegenüber. Dieser Ansatz ist bereits fehlerhaft. Der gesamte Aufwand der StA, gleichviel ob er von einem oder zwei Staatanwälten erledigt wird, kann nur dem gesamten Aufwand bei Gericht entsprechen. Es werden nämlich nicht alle Arbeitsschritte von allen 3 Richtern in gleicher Weise ausgeführt, sondern es findet eine Arbeitsteilung statt. So wird beispielsweise das Urteil nicht von allen 3 Richtern parallel, sondern vom Berichterstatter verfasst und von den beiden anderen Richtern nur Korrektur gelesen und ggf. ergänzt. Dann ist der Zeitansatz bei Gericht nicht nur 125 % höher, sondern 576,36 % über demjenigen bei der Staatsanwaltschaft! Der Hinweis der AGP, der StA stünden gut ausgebildete Kriminalbeamte zur Seite, ist im Übrigen nicht überzeugend. Gute polizeiliche Ermittlungen erleichtern stets genauso die Arbeit des Gerichts.

Fazit:  Der Arbeitsaufwand der Staatsanwaltschaft muss - jedenfalls in Schwurgerichts- und vergleichbaren Verfahren - dem der 3 Berufsrichter angepasst werden.

Hinweis auf den Sonderfall: Schreibdienst

Auch im Schreibdienst stimmt die Relation der Basiszahl zwischen Landgericht und Staatsanwaltschaft nicht, wie ein Beispiel des SB (siehe Seite 42 f) zeigt. Es gibt in beiden Bereichen für den mittleren und Schreibdienst in Verfahren mit Gewinnabschöpfung einen Zuschlag von 50 %. Nur wird der Zuschlag beim Landgericht auf eine Basiszahl von 3000 Minuten[1] (ML 5) und bei der StA (MS 1) von 81 Minuten angewendet, so dass sich 1500 Minuten und 41 Minuten gegenüber stehen.

In der Praxis ist es aber der staatsanwaltschaftliche (und der amtsgerichtliche) Schreibdienst, der den höheren Aufwand hat. Die Anträge der Staatsanwälte, die geschrieben werden müssen, sind auch im Bereich der Gewinnabschöpfung in aller Regel so ausführlich, dass sie vom Gericht übernommen werden. Es wird nicht verkannt, dass auch beim Landgericht ausführliche Beschlüsse anfallen. Aber ein Unterschied in dieser Größenordnung ist absurd.

Fazit: Die Zahlen des Schreibdienstes der Staatsanwaltschaften sind denen der Landgerichte anzupassen.

 

5. Auszeichnung von Verfahren

 

Ihr Amtsvorgänger erkennt in dem bereits erwähnten Antwortschreiben an, dass die Auszeichnung eingehender Verfahren komplizierter geworden ist. Er meint jedoch, dies stelle „keine nennenswerte Mehrarbeit“ dar. Dies mag bei Betrachtung nur eines einzelnen Verfahrens zutreffen. Eine Million Mal „keine nennenswerte Mehrarbeit“ zu leisten, führt aber zu einer nennenswerten, die sich auch bei der Pensenberechnung niederschlagen muss.

 

Dieser Effekt wird deutlich, wenn man ihn mit Zahlen hinterlegt: Wenn die Auszeichnung eines Verfahrens im Durchschnitt auch nur eine Minute länger dauert, sind das bei 1.101.007 neuen Verfahren (im Jahr 2004) 1.101.007 Minuten oder rund 18350 Stunden. Übertragen auf PEBB§Y-Jahrespensen von 103.200 Minuten macht diese nicht „nennenswerte Mehrarbeit“ damit insgesamt fast 11 volle Pensen aus. Für den diese Mehrarbeit bei der Auszeichnung verrichtenden Dezernenten oder Abteilungsleiter heißt das konkret, er arbeitet jeden Monat 2 volle Arbeitstage mehr. In der Regel wird die Auszeichnung vom Abteilungsleiter vorgenommen. Weil der Dezernent angehalten ist, die Auszeichnung auf Aktualität zu kontrollieren, wird der zeitliche Mehraufwand in der Summe eher zwei Minuten als eine Minute betragen.

Fazit: Die Mehrarbeit, die durch die infolge von PEBB§Y und MESTA komplizierter gewordene Auszeichnung hervorgerufen worden ist, muss berücksichtigt werden.

 

6. Änderung des Rechtspflegergesetzes durch das am 01.09.2004 in Kraft getretene 1. Justizmodernisierungsgesetz.

Selbstverständlich muss PEBB§Y auf Gesetzesänderungen reagieren, die sich auf den Aufwand auswirken. Aber die seit Mai 2005 geänderten PEBB§Y-Systemdaten werden der tatsächlichen Entlastung der Staatsanwälte und entsprechenden Belastung der Rechtspfleger nicht gerecht. Dabei ist nämlich unberücksichtigt geblieben, dass in NRW – anders als in anderen an der Erhebung beteiligten Bundesländern – seit dem 12.9.1983 die sog. Entlastungs-AV des JM (3013 – III A 1) galt. Danach sind den Rechtspflegern abweichend von der gesetzlichen Regelung bereits die Anfertigung von Entwürfen für Verfügungen in Strafvollstreckungssachen, soweit sie nicht als Rechtspfleger zeichnen durften, und von Entscheidungen über Strafausstandsgesuche übertragen gewesen. Das 1. JustModG lässt sie ihre Entwürfe nunmehr selbst zeichnen, was keinen messbaren Mehraufwand bedeutet. Entsprechend bringt dies für die Staatsanwälte keine nennenswerte Entlastung. Eine Entlastung ist mit der Übertragung auf den Rechtspfleger der Entscheidungen nach § 35 BtMG verbunden, die aber nur bei dem Geschäft KN 3 auftritt. Die Anhebung der Basiszahlen KN 2 von 160 auf 220, KN 3 von 370 auf 430 und KN 4 von 270 auf 330 ist nicht nachvollziehbar.

Fazit: Die Kürzung der MN 20-Basiszahl der StAe von 140 auf 40 ist ungerechtfertigt und angemessen zu revidieren.

 

Gern stehen wir zur Erörterung der angesprochenen Probleme und zur Mitwirkung an deren Lösung zur Verfügung. PEBB§Y ist nach unserer Einschätzung ein guter Ansatz, die Belastung von Richtern und Staatsanwälten zu dokumentieren. Er ist es wert, so gut wie möglich fortentwickelt zu werden. Hierzu leisten wir gern unseren Beitrag.

 

Diesen Brief und Ihre geschätzte Antwort werden wir veröffentlichen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Johannes Schüler                                                       Gisela Gold-Pfuhl

Stellvertretender Vorsitzender                                    Vorsitzende der StA-Kommission NRW