DRB NRW fordert Auflockerung der Altersgrenzen (mit Online-Umfrage)

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Der Geschäftsführende Vorstand des Bundes der Richter und Staatsanwälte in NRW hat in seiner Sitzung vom 14. November 2011 beschlossen vorzuschlagen, dass § 3 Abs. 3 LRiG NRW wie folgt gefasst werden soll:

 

1Der Eintritt in den Ruhestand nach Abs. 2 wird auf Antrag des Richters bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach Abs. 1 aufgeschoben.

2Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen.

3Im Verlängerungszeitraum ist der Richter auf seinen Antrag hin jederzeit in den Ruhestand zu versetzen.

4Im Übrigen kann der Eintritt in den Ruhestand nicht hinausgeschoben werden.

 

Aus diesem Anlass hier unsere aktuelle Umfrage, mit der wir zugleich unser neues Umfragewerkzeug für das Internet erstmals testen wollen:

{Die Umfrage ist geschlossen. In der Zeit vom 04.12.2011 bis 29.01.2012 haben insgesamt 155 Kolleginnen und Kollegen an der Abstimmung teilgenommen, mit dem folgenden Abstimmungsergebnis:

Wenn § 3 Abs. 3 LRiG NRW so geändert werden sollte, wie es der Bund der Richter und Staatsanwälte vorschlägt,

  • würde ich einen solchen Antrag sicher stellen: 30 Stimmen (19,4 %)
  • würde ich einen solchen Antrag wahrscheinlich stellen: 44 Stimmen (28,4 %)
  • würde ich einen solchen Antrag wahrscheinlich nicht stellen: 33 Stimmen (21,3 %)
  • würde ich einen solchen Antrag nicht stellen: 48 Stimmen (31 %)}

Die nähere Begründung des Vorschlages für die Gesetzesänderung entnehmen Sie aus dem anliegenden Positionspapier.