Landesvertreterversammlung 2008 öffentlicher Teil
Die Zukunft der Richter und Staatsanwälte: Rechtslos oder StreikrechtUnter diesem Motto stand die Landesvertreterversammlung 2008. Sie wurde von dem bisherigen Landesvorsitzenden Jens Gnisa mit einer kurzen Ansprache eröffnet.
Dem schloss sich ein Grußwort von Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter an.
Grußwort (Link zur Webseite des Justizministeriums)
Der Bundesvorsitzende Christoph Frank sprach sodann zu den Delegierten.
Anschließend begann der zentrale Punkt des öffentlichen Teils.
Unter Leitung der stv. Bundesvorsitzenden des DRB VRinLG Brigitte Kamphausen, Duisburg, diskutierten auf dem Podium der Staatssekretär im Innenministerium NRW Karl Peter Brendel, der Vorsitzende des dbb nrw Ralf Eisenhöfer, der Präsident des OLG Hamm Gero Debusmann sowie Prof. Dr. Fabian Wittreck von der Universität Münster.
Prof. Wittreck bereitete den Zuhörern keine Überraschung, als er in seinem Eröffnungsvortrag die aufgeworfenen Fragen mit einem Nein beantwortete. So provokant die Idee eines Streikrechts für Richter und Staatsanwälte auch klingen mag, in unseren Nachbarnländern wird die Idee teilweise bereits gelebt. In Frankreich, Italien, Österreich und Slowenien haben Richter und Staatsanwälte bereits zur Durchsetzung ihrer Forderungen gestreikt. Weshalb also nicht bei uns?
Prof. Wittreck legte zunächst die Grundlagen für das Streikrecht dar. Es ist in Art. 9 Abs. 3 GG, der sog. Koalitionsfreiheit, angesiedelt. Die Arbeitsgerichte haben hieraus die Grenze des Streikrechts entwickelt: Ein Streik ist nur zulässig zur Erreichung eines Tarifvertrages; ein Generalstreik zur Durchsetzung politischer Forderungen ist nicht legal. Da bei Beamten oder Richtern der Gesetzgeber - keine Tarifparteien - die Arbeitsbedingungen festlegt, fehlt es an einer Streiklegitimation. Rechtlosigkeit folgt daraus nicht, Richter und Beamte haben noch den Rechtsweg: sie können auf die Einhaltung oder Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen klagen.
Neben der Besonderheit des fehlenden Tarifvertrages werden zur Begründung des fehlenden Rechts zum Streik auch die hergebrachten Grundsätze des Beamtentums und die besondere Stellung der Richter gemäß Art. 92 GG herangezogen.
Was muss also geschehen, damit auch Richter und Staatsanwälte streiken dürfen? Nach Prof. Wittreck gibt es nur zwei Lösungen: Entweder ein echtes, nicht von der Koalitionsfreiheit abgeleitetes, Streikrecht schaffen, oder aber die Klagemöglichkeiten für Richter und Beamte abschaffen. Beides sind Lösungsansätze, von deren Umsetzung Wittreck ausdrücklich warnte.
In den anschließenden Diskussion stellte Staatssekretär Brendel weitere - theoretische - Lösungsmöglichkeiten vor: Wenn Richter und Staatsanwälte vom Volk gewählt oder auf der Grundlage von Arbeitsverträgen eingestellt würden, wäre ein Streikrecht mangels der alternativen Klagemöglichkeiten gegen den Dienstherrn denkbar. Aber wer will das ernstlich? Geht es also denjenigen, die das fehlende Streikrecht beklagen, nur darum, sich die „Rosinen heraus zu picken“?
Ralf Eisenhöfer und Gero Debusmann legten in ihren Beiträgen offen, weshalb bei den betroffenen Berufsgruppen das fehlende Streikrecht gleichgesetzt wird mit Rechtlosigkeit. Sie vermissen das ausgewogene Verhältnis von Rechten und Pflichten. Von Beamten und Richtern wird immer mehr Loyalität und Pflichterfüllung gefordert, aber wo bleiben die Anerkennung und der Respekt des Staates gegenüber seinen „Dienern“? Ist nicht verständlich, dass angesichts der Zumutungen der vergangenen Jahre das Gefühl der Ohnmacht wächst? Ist das Streikrecht also nur verzichtbar, wenn der Staat seiner Fürsorgepflicht nachkommt?
Diese Schlussfolgerung von Ralf Eisenhöfer fand auf dem Podium keine ungeteilte Zustimmung. Es wurde bereits kontrovers diskutiert, ob tatsächlich ein Problem im Umgang des Staates mit seinen Richter und Staatsanwälten besteht. Während Staatssekretär Brendel auf die Klagemöglichkeiten des Einzelnen und die Beteiligung der Berufsverbände verwies, war bei Prof. Wittreck sogar der Eindruck entstanden, es ginge Richter und Staatsanwälten nur darum, in Zeiten prekärer Haushaltslagen vorab befriedigt zu werden.
Die übrigen Diskussionsteilnehmer wandten sich gegen diese Betrachtungsweisen. Was ist von einem Dienstherrn zu halten, der auffordert, gegen ihn zu klagen? Weshalb wird ausgeblendet, dass die Loyalität der Richter und Staatsanwälte gegenüber dem Staat auf der anderen Seite ein Äquivalent finden muss?
Die angeregte und fair geführte Diskussion widmete sich zum Schluss der Frage, wie auf dem Boden der geltenden Rechtslage die Belange der Justiz im „Verteilungskampf“ Gehör finden können. Es verwunderte den Zuhörer nicht, dass bereits die Auffassung, die Justiz sei bislang stets zu kurz gekommen, keine ungeteilte Zustimmung fand. Auch bei der Frage, ob es der Justiz nutzen könnte, ihre Nöte und Forderungen mehr in die Öffentlichkeit zu tragen, entstand kein einheitliches Meinungsbild.
Fazit: Rechtlos oder Streikrecht - Frage- oder Ausrufezeichen - das ist nicht so leicht zu beantworten. In jedem Falle ist es aber eine Frage, über die es zu diskutieren lohnt.



