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(1) Der „DRB NRW - Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in Nordrhein-Westfalen e.V." ist Mitglied des Vereins „Deutscher Richterbund, Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte“ (DRB). Er bezweckt als Spitzenorganisation den Zusammenschluss aller Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen zur gemeinsamen Vertretung ihrer Interessen.
(2) Der Verband wirkt an der Erforschung und Fortbildung des Rechts mit. Er wahrt und vertritt die berufspolitischen, rechtlichen und sozialen Belange seiner Mitglieder unter Ausschluss einer parteipolitischen Betätigung.
(3) Die Tätigkeit des Verbandes ist ausschließlich gemeinnützig. Im Falle der Auflösung des Verbandes fällt das Verbandsvermögen zur Verwendung für die in Absatz 2 vorgesehenen gemeinnützigen Zwecke an den DRB.
Der Verband hat seinen Sitz in Hamm.
(1) Der Verband gliedert sich in Bezirksgruppen und die Fachvereinigungen (§ 4 Nr. 3).
(2) Die Bezirksgruppen und Fachvereinigungen regeln ihre Angelegenheiten unter eigener Verwaltung und Geschäftsordnung; diese dürfen der Satzung des Verbandes nicht widersprechen. In die Vorstände der Bezirksgruppen soll als Vertreterin oder Vertreter der jüngeren Mitglieder mindestens ein Mitglied gewählt werden, welches bei seiner Wahl noch nicht länger als vier Jahre im Richter- oder Staatsanwaltsdienst ist. Die Vertretung gegenüber der Landesregierung und dem Landtag ist allein dem Verband vorbehalten; das betrifft nicht die Vertretung der Mitglieder der Fachvereinigungen gegenüber den zuständigen Fachministern.
Mitglieder des Verbandes können sein:
1. Berufsrichterinnen und Berufsrichter,
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
2. ehemalige Berufsrichterinnen und
Berufsrichter, Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte, die Angehörige des
öffentlichen Dienstes sind,
3. Richtervereine (Fachvereinigungen),
4. Lehrerinnen und Lehrer des Rechts an nord-
rhein-westfälischen Hochschulen, die die
Befähigung zum Richteramt haben,
5. Pensionierte aus den Berufsgruppen der
Nummern 1, 2 und 4,
6. Ehrenmitglieder.
Der Beitritt von Einzelmitgliedern und von Richtervereinen (Fachvereinigungen) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss.
(2) Der Austritt ist nur zulässig zum Schluss eines Kalenderjahres und muss in Textform erklärt werden. Die Austrittserklärung muss bis zum 1. Oktober bei einem Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes oder bei der Geschäftsstelle des Landesverbandes
eingegangen sein. Die Austrittserklärung von Richtervereinen (Fachvereinigungen) muss bis zum 1. Oktober bei dem Vorsitzenden des Landesverbandes eingegangen sein.; im Fall einer Doppelspitze (§ 11 Absatz 3) ist der rechtzeitige Zugang bei einer bzw. einem Vorsitzenden ausreichend.
(3) Der Ausschluss ist zulässig
a) aus wichtigem Grund, insbesondere wenn ein Einzelmitglied oder eine Fachvereinigung der Satzung des Verbandes oder satzungsgemäß gefassten Beschlüssen trotz Aufforderung nicht Folge leistet oder mit der Beitragszahlung mehr als ein Jahr im Rückstand ist,
b) wenn die Voraussetzungen des § 4 bei einem Mitglied dauernd weggefallen sind.
(4) Über den Ausschluss von Mitgliedern befindet auf Antrag der Gesamtvorstand des Verbandes. Den Antrag kann die Bezirksgruppe oder ein Mitglied des Gesamtvorstandes stellen. Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstandes kann innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe des Beschlusses die Landesvertreterversammlung angerufen werden. Die Anrufung der Landesvertreterversammlung ist bei dem Geschäftsführenden Vorstand anzubringen; sie hat schriftlich durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Das Versäumen der Anrufungsfrist hat zur Folge, dass die bzw. der Ausgeschlossene das Recht der Anrufung der Landesvertreterversammlung oder der ordentlichen Gerichte verliert.
(5) Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verband und an den DRB.
(1) Organe des Verbandes sind:
a) die Landesvertreterversammlung (§ 8 ff.),
b) der Gesamtvorstand (§ 14 ff.),
c) der Geschäftsführende Vorstand (§ 17).
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die oder der Vorsitzende (Vorsitz), ihre oder seine Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter und die Kassenführerin bzw. der Kassenführer. Im Fall einer Doppelspitze nach § 11 Absatz 3 gehören beide Vorsitzenden dem Vorstand nach § 26 BGB an. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder haben gemeinschaftlich Vertretungsmacht.
(1) Die ordentliche Landesvertreterversammlung findet zweimal in drei Jahren statt; sie ist verbandsöffentlich.
Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Landesvertreterversammlung das Wort zu ergreifen.
(2) Eine außerordentliche Landesvertreterversammlung wird einberufen,
a) wenn 1/10 der Mitglieder es beantragt,
b) wenn der Gesamtvorstand oder der Ge- schäftsführende Vorstand es für angezeigt erachten,
c) wenn eine Fachvereinigung es beantragt.
(1) Die Einberufung der Landesvertreter-versammlung muss unter Angabe der Tagesordnung an die Bezirksgruppen und Fachvereinigungen durch den Vorsitz des Landesverbandes erfolgen. Zwischen Einberufung und Tagung muss eine Frist von mindestens einem Monat liegen.
(2) Im Falle einer außerordentlichen Landesvertreterversammlung kann die Ladungsfrist (Absatz 1 Satz 2) vom Vorsitz des Landesverbandes auf eine Woche abgekürzt werden.
(1) Jede Bezirksgruppe entsendet in die Landesvertreterversammlung so viele Delegierte, wie es der durch 30 geteilten Zahl, der bei ihr geführten Mitglieder entspricht. Verbleibt ein nicht durch 30 teilbarer Rest, steht ihr eine weitere Delegierte bzw. ein weiterer Delegierter zu. Maßgeblich ist der Mitgliederbestand zum 1. Januar des laufenden Jahres.
(2) Delegierte sind die Vorsitzenden der Bezirksgruppen oder ihre gewählten Vertreterinnen bzw. Vertreter und in Versammlungen der Bezirksgruppen gewählte Mitglieder.
(3) Die Wahl der Delegierten und von Ersatzdelegierten erfolgt in einer Versammlung der Bezirksgruppe durch die dort anwesenden Mitglieder. Das Wahlverfahren bestimmt jede Bezirksgruppe selbst.
(4) Die Amtszeit der gewählten Delegierten und Ersatzdelegierten endet einen Monat vor der zweiten ordentlichen Landesvertreterversammlung, die nach ihrer Wahl stattfindet. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die Vorstände der Bezirksgruppen zeigen die gewählten Delegierten und Ersatzdelegierten spätestens zehn Tage vor jeder ordentlichen Landesvertreterversammlung dem Geschäftsführenden Vorstand an. Nicht rechtzeitige Anzeige hat den Verlust des Stimmrechts der gewählten Delegierten und Ersatzdelegierten der betreffenden Bezirksgruppe in der Landesvertreterversammlung zur Folge.
(6) Die Fachvereinigungen haben in der Landesvertreterversammlung so viele Stimmen, wie es der durch 20 geteilten Zahl ihrer Mitglieder entspricht. § 10 Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung. Die Stimmen werden entweder durch gemäß Absatz (1) und (5) zu benennende Delegierte, durch die oder den Vorsitzenden der Fachvereinigung oder einer bzw. einem entsprechend Bevollmächtigten abgegeben.
1) Die Landesvertreterversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Geschäftsführenden Vorstandes,
b) die Prüfung der Abrechnung über Einnahmen und Ausgaben,
c) die Wahl von mindestens zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfern,
d) die Entlastung des Vorstandes (§ 14),
e) die Festsetzung der Beiträge und Sonderbeiträge; Beiträge werden jährlich erhoben und sind jeweils zum 15. Februar des laufenden Kalenderjahres fällig; einen Sonderbeitrag kann die Landesvertreterversammlung bei besonderem Bedarf zusätzlich bis zur Höhe von zwei Dritteln eines Jahresbeitrages beschließen,
f) Satzungsänderungen,
g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes und über einen Austritt aus dem DRB,
h) auf Vorschlag des Gesamtvorstandes die Ernennung von Personen, die sich besondere Verdienste um den Rechtsstaat oder den Verband erworben haben, zu Ehrenmitgliedern,
i) die Beratung und Beschlussfassung über die ihr vom Gesamtvorstand vorgeschlagenen Themen.
(2) Die Landesvertreterversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren die Vorsitzende oder den Vorsitzenden (Vorsitz), die stellvertretenden Vorsitzenden, die Kassenführerin bzw. den Kassenführer und zwei Beisitzerinnen bzw. Beisitzer des Geschäftsführenden Vorstandes (§ 17 Absatz 2 a) - d)). Sie wählt für dieselbe Dauer die in den Gesamtvorstand (§ 14 Absatz 1) zu wählenden fünf Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte.
Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
Scheiden ein oder mehrere Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes vor Ablauf der Wahlzeit aus, so sind auf der nächsten Landesvertreterversammlung entsprechende Zuwahlen für die restliche Wahlzeit vorzunehmen. Dasselbe gilt für die fünf dem Gesamtvorstand angehörenden gewählten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
(3) Die Landesvertreterversammlung kann anstelle eines bzw. einer Vorsitzenden zwei gleichberechtigte Vorsitzende zum Vorsitz wählen (Doppelspitze). Scheidet eine bzw. einer der gleichberechtigten Vorsitzenden vor Ablauf der Wahlzeit aus, so bleibt die oder der verbleibende Vorsitzende bis zur nächsten Landesvertreterversammlung im Amt; diese wählt für die restliche Wahlzeit sodann eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden oder erneut eine Doppelspitze zum Vorsitz.
(4) Beschlüsse der Landesvertreterversammlung sind für alle übrigen Verbandsorgane bindend.
(5) Der Gesamtvorstand soll bei der Neuwahl des Vorsitzes oder der übrigen Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes der Landesvertreterversammlung Wahlvorschläge machen.
(1) Die Landesvertreterversammlung, die vom Vorsitz geleitet und vom Geschäftsführenden Vorstand beraten wird, beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
(2) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen, Auflösung des Verbandes und ein Austritt aus dem DRB bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand (§ 17), den Vorsitzenden der Bezirksgruppen und fünf von der Landesvertreterversammlung zu wählenden Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälten.
(2) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben im Regelfall je eine Stimme. Vorsitzende von Bezirksgruppen oder Fachvereinigungen mit mehr als 200 Mitgliedern haben zwei Stimmen.
(1) Der Gesamtvorstand bestimmt die Richtlinien, nach denen die Verbandsgeschäfte geführt werden sollen. Er wählt die Vertreterinnen und Vertreter zur Bundesvertreterversammlung des DRB und bestimmt die zur Wahl in das Präsidium des DRB vorzuschlagenden Mitglieder.
(2) Der Gesamtvorstand, in Eilfällen der Geschäftsführende Vorstand, ist befugt, für bestimmte Angelegenheiten Kommissionen zu bilden oder Verbandsmitglieder zu Referentinnen bzw. Referenten zu bestellen.
(3) Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn der Geschäftsführende Vorstand es für angezeigt hält, oder wenn mindestens sechs Mitglieder des Gesamtvorstandes es verlangen. Er soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten.
(1) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Die dem Gesamtvorstand angehörenden Vorsitzenden der Bezirksgruppen und Fach-vereinigungen können sich durch ein von ihnen schriftlich bevollmächtigtes Mitglied ihrer Bezirksgruppe oder Fachvereinigung, die übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes durch ein anderes Mitglied des Gesamtvorstandes vertreten lassen.
(3) Der Gesamtvorstand kann Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren fassen sowie durch Abstimmung mittels elektronischer Post oder Videokonferenz, soweit sich mindestens die Hälfte seiner Mitglieder hieran beteiligt haben.
(1) Die laufenden Verbandsgeschäfte werden durch den Geschäftsführenden Vorstand geführt.
(2) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitz,
b) drei oder im Fall einer Doppelspitze gemäß § 11 Absatz 3 zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der Kassenführerin bzw. dem Kassenführer,
d) zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern,
e) den Vorsitzenden der Fachvereinigungen,
f) den Redakteurinnen bzw. Redakteuren nach Absatz 4, soweit sie Mitglieder sind. Von den vier Vorstandmitgliedern nach Satz 1 a) und b) sollen drei verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken angehören, mindestens ein Vorstandsmitglied muss Staatsanwältin oder Staatsanwalt sein. Die Fachvereinigungen zeigen dem Vorsitz die Wahl der bzw. des Fachvereinigungsvorsitzenden und der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter an. Mit Eingang der Anzeige wird die oder der gewählte Fachvereinigungsvorsitzende Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes. Ihre oder seine Mitgliedschaft und die Möglichkeit ihrer bzw. seiner Vertretung enden, wenn die Nachfolgewahl oder der Positionsverlust angezeigt werden.
(3) Der Gesamtvorstand kann auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer wählen, die bzw. der als beratendes Mitglied den Geschäftsführenden Vorstand in der Geschäftsführung unterstützt und im Einvernehmen mit dem Vorsitz für den Verband nach außen wirkt. Über die Abberufung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers entscheidet der Gesamtvorstand. Ist die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer im Hauptamt als Richterin, Richter, Staatsanwältin oder Staatsanwalt tätig, gilt § 18 Absatz 2 entsprechend.
(4) Der Verband kann eine Verbandszeitschrift herausgeben und eine eigene Internetseite oder App betreiben.
Die verantwortlichen Redakteurinnen bzw. Redakteure der Zeitschrift, des Internetauftritts und der App werden vom Gesamtvorstand gewählt und abberufen.
Sofern keine Personalunion besteht, stimmen sie sich inhaltlich ab. Verantwortliche Redakteurinnen bzw. Redakteure, die nicht Mitglieder sind, gehören dem Geschäftsführenden Vorstand mit beratender Stimme an.
(5) Die nordrhein-westfälischen Mitglieder des Präsidiums des DRB gehören dem Geschäftsführenden Vorstand mit beratender Stimme an.
(1) Die Mitglieder des Verbandes und seiner Organe sind ehrenamtlich tätig. Der Verband beschäftigt den Vorsitzenden bis zu 20 % einer Vollzeitbeschäftigung, sofern der Vorsitzende es erklärt. Sollten ihm durch diese Tätigkeit besoldungs- und/oder versorgungsrechtliche Nachteile entstehen, so hat der Verband diese in vollem Umfang auszugleichen.
(2) Der Verband beschäftigt den Vorsitz bis zu 20 % einer Vollzeitbeschäftigung, sobald die oder der Vorsitzende dies geltend macht und ihre oder seine Haupttätigkeit entsprechend reduziert. Sollten durch diese Tätigkeit besoldungs- und/oder versorgungsrechtliche Nachteile entstehen, so hat der Verband diese in vollem Umfang auszugleichen. Im Fall einer Doppelspitze nach § 11 Absatz 3 erfolgt die Beschäftigung für jeden Vorsitzenden bzw. jede Vorsitzende bis zu 10 % einer Vollzeitbeschäftigung.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann verantwortlichen Redakteurinnen bzw. Redakteuren aufgrund eines Beschlusses des Geschäftsführenden Vorstandes eine angemessene Vergütung gewährt werden.
(4) Die Vorstandsmitglieder erhalten für die Teilnahme an Terminen, Sitzungen und Vertreterversammlungen eine Reisekosten-entschädigung, deren Höhe vom Gesamtvorstand festgelegt wird.
(5) Die gleiche Entschädigung erhalten die Mitglieder der Kommissionen und die Referentinnen bzw. Referenten sowie die Mitglieder der Redaktionen.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Landesvertreterversammlung und des Gesamtvorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die von der Verhandlungsleitung und von
der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.