24.06.22

Satzung

Bund der Richter und Staatsanwälte in Nordrhein-Westfalen (Fassung ab 12. März 2019)

§ 1

(1) Der „Bund der Richter und Staatsanwälte in Nordrhein-Westfalen e. V." ist Mitglied des Deutschen Richterbundes.
Er bezweckt als Spitzenorganisation den Zusammenschluss aller Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen zur gemeinsamen Vertretung ihrer Interessen.
Soweit bei Funktionsbezeichnungen ausschließlich die männliche Form gewählt wird, hat dies allein redaktionelle Gründe.

(2) Der Verband will an der Erforschung und Fortbildung des Rechts mitwirken und unter Ausschluss einer parteipolitischen Betätigung die berufspolitischen, rechtlichen und sozialen Belange seiner Mitglieder wahren und vertreten.

(3) Die Tätigkeit des Verbandes ist ausschließlich gemeinnützig.
Im Falle der Auflösung des Verbandes fällt das Verbandsvermögen zur Verwendung für die in Absatz 2 vorgesehenen gemeinnützigen Zwecke an den Deutschen Richterbund.

 

§ 2

Der Verband hat seinen Sitz in Hamm.


§ 3

(1) Der Verband gliedert sich in Bezirksgruppen und die Fachvereinigungen (§ 4 Nr. 3).

(2) Die Bezirksgruppen und Fachvereinigungen regeln ihre Angelegenheiten unter eigener Verwaltung und Geschäftsordnung; diese dürfen der Satzung des Verbandes nicht widersprechen. In die Vorstände der Bezirksgruppen soll als Vertreter der jüngeren Kollegen mindestens ein Mitglied gewählt werden, welches bei seiner Wahl noch nicht länger als vier Jahre im Richter- oder Staatsanwaltsdienst ist. Die Vertretung gegenüber der Landesregierung und dem Landtag ist allein dem Verband vorbehalten; das betrifft nicht die Vertretung der Mitglieder der Fachvereinigungen gegenüber den zuständigen Fachministern.


§ 4

Mitglieder des Verbandes können sein:
1. Berufsrichter und Staatsanwälte,
2. ehemalige Berufsrichter und Staatsanwälte, die Angehörige des öffentlichen Dienstes sind,
3. Richtervereine (Fachvereinigungen),
4. Lehrer des Rechts an nordrhein-westfälischen Hochschulen, die die Befähigung zum Richteramt haben,
5. Pensionierte aus den Berufsgruppen der Nummern 1., 2. und 4.,
6. Ehrenmitglieder.

 

§ 5

Der Beitritt von Einzelmitgliedern und von Richtervereinen (Fachvereinigungen) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.


§ 6

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss.

(2) Der Austritt ist nur zulässig zum Schluss eines Kalenderjahres und muss schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung muss bis zum 1. Oktober bei einem Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes oder bei der Geschäftsstelle des Landesverbandes eingegangen sein. Die Austrittserklärung von Richtervereinen (Fachvereinigungen) muss bis zum 1. Oktober bei dem Vorsitzenden des Landesverbandes eingegangen sein.

(3) Der Ausschluss ist zulässig
a) aus wichtigem Grund, insbesondere wenn ein Einzelmitglied oder eine Fachvereinigung der Satzung des Verbandes oder satzungsgemäß gefassten Beschlüssen trotz Aufforderung nicht Folge leistet oder mit der Beitragszahlung mehr als ein Jahr im Rückstand ist,
b) wenn die Voraussetzungen des § 4 bei einem Mitglied dauernd weggefallen sind.

(4) Über den Ausschluss von Mitgliedern befindet auf Antrag der Gesamtvorstand des Verbandes. Den Antrag kann die Bezirksgruppe oder ein Mitglied des Gesamtvorstandes stellen. Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstandes kann innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe des Beschlusses die Landesvertreter-versammlung angerufen werden. Die Anrufung der Landesvertreterversammlung ist bei dem Geschäftsführenden Vorstand anzubringen; sie hat schriftlich durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Das Versäumen der Anrufungsfrist hat zur Folge, dass der Ausgeschlossene das Recht der Anrufung der Landesvertreterversammlung oder der ordentlichen Gerichte verliert.

(5) Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verband und an den Deutschen Richterbund.


§ 7

(1) Organe des Verbandes sind:
a) Die Landesvertreterversammlung,
b) der Gesamtvorstand (§ 14),
c) der Geschäftsführende Vor-
stand (§ 17).

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Kassenführer.
Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder haben gemeinschaftlich Vertretungsmacht.


§ 8

(1) Die ordentliche Landesvertreterversammlung findet zweimal in drei Jahren statt; sie ist verbandsöffentlich.
Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Landesvertreterversammlung das Wort zu ergreifen.

(2) Eine außerordentliche Landesvertreterversammlung wird einberufen,
a) wenn 1/10 der Mitglieder es beantragt,
b) wenn der Gesamtvorstand oder der Geschäftsführende Vorstand es für angezeigt erachten,
c) wenn eine Fachvereinigung es beantragt.


§ 9

(1) Die Einberufung der Landesvertreterversammlung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung an die Bezirksgruppen und Fachvereinigungen durch den Vorsitzenden des Landesverbandes erfolgen. Zwischen Einberufung und Tagung muss eine Frist von mindestens einem Monat liegen.

(2) Im Falle einer außerordentlichen Landesvertreterversammlung kann die Ladungsfrist (Abs. 1 Satz 2) vom Vorsitzenden auf eine Woche abgekürzt werden.


§ 10

(1) Jede Bezirksgruppe entsendet in die Landesvertreterversammlung so viele Vertreter, wie es der durch 30 geteilten Zahl der bei ihr geführten Mitglieder entspricht. Verbleibt ein nicht durch 30 teilbarer Rest, steht ihr ein weiterer Vertreter zu. Maßgeblich ist der dem Geschäftsführenden Vorstand zum 1. Januar des laufenden Jahres gemeldete Mitgliederbestand.

(2) Vertreter sind die Vorsitzenden der Bezirksgruppen oder ihre gewählten Vertreter und in Versammlungen der Bezirksgruppen gewählte Mitglieder.

(3) Die Wahl der Vertreter und von Ersatzvertretern erfolgt in einer Versammlung der Bezirksgruppe durch die dort anwesenden Mitglieder. Das Wahlverfahren bestimmt jede Bezirksgruppe selbst.

(4) Die Amtszeit der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter endet einen Monat vor der zweiten ordentlichen Landesvertreterversammlung, die nach ihrer Wahl stattfindet. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Die Vorstände der Bezirksgruppen zeigen die gewählten Vertreter und Ersatzvertreter spätestens zehn Tage vor jeder ordentlichen Landesver-treterversammlung dem Geschäftsführenden Vorstand an. Nicht rechtzeitige Anzeige hat den Verlust des Stimmrechts der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter der betreffenden Bezirksgruppe in der Landesvertreterversammlung zur Folge.

(6) Die Fachvereinigungen haben in der Landesvertreterversammlung so viele Stimmen, wie es der durch 20 geteilten Zahl ihrer Mitglieder entspricht. § 10 Abs. (1) Satz 2 findet Anwendung. Die Stimmen werden entweder durch gemäß Absatz (1) und (5) zu benennende Vertreter oder durch den Vorsitzenden der Fachvereinigung bzw. einen von diesem bevollmächtigten Vertreter  abgegeben.


§ 11

(1) Die Landesvertreterversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Geschäftsführenden Vorstandes,
b) die Prüfung der Abrechnung über Einnahmen und Ausgaben,
c) Wahl der Kassenprüfer,
d) Festsetzung der Beiträge und Sonderbeiträge;  Beiträge werden jährlich erhoben und sind jeweils zum 15. Februar des laufenden Kalenderjahres fällig; einen Sonderbeitrag kann die Landesvertreterversammlung bei besonderem Bedarf zusätzlich bis zur Höhe von zwei Dritteln eines Jahresbeitrages beschließen,
e) Satzungsänderungen,
f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes und über einen Austritt aus dem Deutschen Richterbund;
g) auf Vorschlag des Gesamtvorstandes die Ernennung von Personen, die sich besondere Verdienste um den Rechtsstaat oder den Verband erworben haben, zu Ehrenmitgliedern.

(2) Die Landesvertreterversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren den Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden, den Kassenführer und zwei Beisitzer des Geschäftsführenden Vorstandes (§ 17 Abs. 2 a) - d)). Sie wählt für dieselbe Dauer die in den Gesamtvorstand (§ 14 Abs. 1) zu wählenden fünf Staatsanwälte. 

Scheiden ein oder mehrere Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes vor Ablauf der Wahlzeit aus, so sind auf der nächsten Landesvertreterversammlung entsprechende Zuwahlen für die restliche Wahlzeit vorzunehmen. Dasselbe gilt für die fünf dem Gesamtvorstand angehörenden gewählten Staatsanwälte.

(3) Beschlüsse der Landesvertreterversammlung sind für alle übrigen Verbandsorgane bindend.

(4) Der Gesamtvorstand soll bei der Neuwahl des Vorsitzenden oder der übrigen Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes der Landesvertreterversammlung Wahlvorschläge machen.


§ 12

(1) Die Landesvertreterversammlung, die von dem Vorsitzenden geleitet und vom Geschäftsführenden Vorstand beraten wird,  beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

(2) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


§ 13

Satzungsänderungen, Auflösung des Verbandes und ein Austritt aus dem Deutschen Richterbund bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.


§ 14

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den übrigen Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes, den Vorsitzenden der Bezirksgruppen und der Fachvereinigungen und fünf von der Landesvertreterversammlung zu wählenden Staatsanwälten.


(2) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben im Regelfall je eine Stimme. Vorsitzende von Bezirksgruppen oder Fachvereinigungen mit mehr als 200 Mitgliedern haben zwei  Stimmen.


§ 15

(1) Der Gesamtvorstand bestimmt die Richtlinien, nach denen die Verbandsgeschäfte geführt werden sollen. Er wählt die Vertreter zur Vertreterversammlung des Deutschen Richterbundes und bestimmt die zur Wahl in das Präsidium des Deutschen Richterbundes vorzuschlagenden Mitglieder.

(2) Der Gesamtvorstand, in Eilfällen der Geschäftsführende Vorstand, ist befugt, für bestimmte Angelegenheiten Kommissionen zu bilden oder Verbandsmitglieder zu Referenten zu bestellen.

(3) Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn der Geschäftsführende Vorstand es für angezeigt hält, oder wenn mindestens sechs Mitglieder des Gesamtvorstandes es verlangen. Er soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten.


§ 16

(1) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2) Die dem Gesamtvorstand angehörenden Vorsitzenden der Bezirksgruppen und Fachvereinigungen können sich durch ein von ihnen schriftlich bevollmächtigtes Mitglied ihrer Bezirksgruppe oder Fachvereinigung, die übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes durch ein anderes Mitglied des Gesamtvorstandes vertreten lassen.

(3) Der Gesamtvorstand kann Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren fassen sowie durch Abstimmung mittels elektronischer Post oder Videokonferenz, soweit sich mindestens die Hälfte seiner Mitglieder hieran beteiligt haben.


§ 17

(1) Die laufenden Verbandsgeschäfte werden durch den Geschäftsführenden Vorstand geführt.

(2) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) drei stellvertretenden Vorsitzenden, von  denen einer ein Staatsanwalt sein muss,
c) dem Kassenführer,
d) zwei Beisitzern,
e) den Vorsitzenden der Fachvereinigungen,
f) den Redakteuren nach Abs. 4.

Von den vier Vorstandmitgliedern nach Satz 1 a) und b) sollen drei verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken angehören und muss einer Staatsanwalt sein.

Die Fachvereinigungen zeigen dem Vorsitzenden schriftlich die Wahl des Fachvereinigungsvorsitzenden und seiner Stellvertreter an. Mit Eingang der Anzeige wird der gewählte Fachvereinigungsvorsitzende Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes. Seine Mitgliedschaft und die Möglichkeit seiner Vertretung enden, wenn die Nachfolgewahl oder der Positionsverlust schriftlich angezeigt werden.

(3) Der Gesamtvorstand kann auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes einen Geschäftsführer wählen, der als beratendes Mitglied den Geschäftsführenden Vorstand in der Geschäftsführung unterstützt und im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden für den Verband nach außen wirkt.

Über die Abberufung des Geschäftsführers entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.

Ist der Geschäftsführer im Hauptamt als Richter oder Staatsanwalt tätig, gilt § 18 Abs. 1 entsprechend.

(4) Der Verband kann eine Verbandszeitschrift herausgeben und eine eigene Internetseite betreiben.

Die verantwortlichen Redakteure der Zeitschrift und des Internetauftritts werden vom Gesamtvorstand gewählt und abberufen.

Sofern keine Personalunion besteht, stimmen  sie sich inhaltlich ab.

(5) Die nordrhein-westfälischen Mitglieder des Präsidiums des Deutschen Richterbundes  gehören dem Geschäftsführenden Vorstand mit beratender Stimme an.


§ 18

(1) Die Mitglieder des Verbandes und seiner Organe sind ehrenamtlich tätig.
Der Verband beschäftigt den Vorsitzenden bis zu 20 % einer Vollzeitbeschäftigung, sofern der Vorsitzende es erklärt.
Sollten ihm durch diese Tätigkeit besoldungs- und/oder versorgungsrechtliche Nachteile entstehen, so hat der Verband diese in vollem Umfang auszugleichen.

(2) Die Vorstandsmitglieder erhalten für die Teilnahme an Sitzungen und Vertreterversammlungen eine Reisekostenentschädigung, deren Höhe vom Gesamtvorstand festgelegt wird.

(3) Die gleiche Entschädigung erhalten die Mitglieder der Kommissionen und die Referenten sowie die Mitglieder der Redaktionen.


§ 19

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Landesvertreterversammlung und des Gesamtvorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Verhandlungsleiter und von dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.