Musterwidersprüche 2022

Beim Thema Besoldung konnte der Bund der Richter und Staatsanwälte in NRW (DRB NRW) in zurückliegender Zeit Erfolge erzielen: Mit unserer Forderung nach Abschaffung der Kostendämpfungspauschale haben wir uns letztlich durchgesetzt. Die deutliche Aufstockung der Familienzuschläge ist ebenfalls ein Erfolg unserer nicht nachlassenden Bemühungen. Wir haben hierzu Musterwidersprüche zur Verfügung gestellt, Klageverfahren unterstützt und die Politik immer wieder auf die fehlende Rechtmäßigkeit der früheren Zuschläge hingewiesen.

Trotzdem besteht aktuell wieder großer Handlungsbedarf. Die EU-Kommission empfiehlt Deutschland, die Besoldung der Richterinnen und Richter an europäische Standards anzupassen, um den Rechtsstaat zu sichern. Im Vergleich zum Durchschnittseinkommen in Deutschland ist unsere Besoldung eine der niedrigsten in Europa. Das gilt gleichermaßen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie pensionierte Kolleginnen und Kollegen. Das ist beschämend! Hinzu kommt: Die Inflation frisst unsere Besoldung auf. Während in der freien Wirtschaft Lohnanpassungen erfolgen, tut sich bei uns leider nichts. Dies ist umso überraschender, als die Politik die Wirtschaft dazu ermuntert, im Hinblick auf die gestiegenen Energiekosten großzügige Anpassungen und einmalige Ausgleichszahlungen an die Beschäftigten zu zahlen (3000 €); ihre eigenen Mitarbeiter lässt sie hingegen im Regen stehen. Unseres Erachtens muss der Besoldungsgesetzgeber jetzt unverzüglich nachbessern. Gemeinsam mit dem Deutschen Beamtenbund NRW und der Vereinigung der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter in NRW haben wir uns deshalb bereits an den Ministerpräsidenten gewendet. Dieses Schreiben im Volltext finden Sie im rechten Seitenbereich unter "Dokumente". Eine Antwort steht noch aus.

Aber wir werden da am Ball bleiben und zum Beispiel am 15.11. im Landtag NRW - Unterausschuss Personal - unsere Interessen im Rahmen einer Anhörung in aller Deutlichkeit vertreten.

Ganz wichtig ist aber, dass wir als Verband insgesamt den Druck auf den Besoldungsgesetzgeber erhöhen. Hierbei können nicht nur Mitglieder des DRB, sondern alle Kolleginnen und Kollegen mithelfen: Legen Sie Widerspruch ein gegen unsere Besoldung oder Versorgung! Auch in diesem Jahr gilt: Wer es nicht darauf ankommen lassen möchte, in der rechtlichen Behandlung seiner Besoldung das Nachsehen zu haben, sollte noch vor dem 31.12.2022 für das Jahr 2022 Besoldungs- bzw. Versorgungswiderspruch einlegen.

Mustertexte für Besoldungs- und Versorgungswidersprüche finden Sie im rechten Seitenbereich unter "Dokumente".

 

Die Mustertexte sind allgemein gehalten. Sie richten sich ausdrücklich gegen alle Bestandteile der Besoldung bzw. Versorgung, umfassen also auch etwaige Familienzuschläge. Von der Zurverfügungstellung eines Musterwiderspruches bezüglich des Familienzuschlages für (kinderreiche Familien) haben wir daher abgesehen. Außerdem haben wir ausdrücklich – unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz – gebeten, die Verfassungsmäßigkeit der gewährten Besoldung bzw. Versorgung umfassend unter allen denkbaren Gesichtspunkten zu prüfen. Die Widerspruchsbegründung soll nicht als Begrenzung der Prüfung zu verstehen sein, sondern vielmehr als Anregung für die Prüfung. Damit soll eine enge Auslegung des jeweiligen Widerspruchs durch das LBV ausgeschlossen werden.

Besonders wichtig: Die Widersprüche müssen bis Jahresende beim LBV eingegangen sein. Nach den bisherigen Erfahrungen sollten Sie darauf achten, die Widerspruchseinlegung auch in einigen Jahren noch nachweisen zu können. Ein Fax-Bericht ist so lange ausreichend, wie er inhaltlich nicht angezweifelt wird. Ein Einschreiben mit Rückschein beweist im Zweifel nicht den Inhalt der Übermittlung. Volle Kontrolle über den Nachweis des Datums sowie des Inhaltes der Zustellung haben Sie, wenn Sie Ihren Besoldungswiderspruch über die Gerichtsvollzieherin / den Gerichtsvollzieher Ihres Gerichts per ZU zustellen lassen.

Ein Widerspruch wird insbesondere den Kolleginnen und Kollegen empfohlen, die nicht oder nicht mehr von den in diesem Jahr erheblich erhöhten Familienzuschlägen profitieren. Die Anpassung der Alimentation von Familien im Jahr 2022 ist sehr zu begrüßen. Die Grundbesoldung wurde – bis auf die Erhöhung von 2,8 % ab dem 01.12.2022, die bei weitem nicht die Inflation (im September 2022: 10 %) ausgleicht – aber nicht angehoben. Strukturverbesserungen wurden nicht vorgenommen. Unsere Kritik und Stellungnahmen wurden nicht beachtet. Lediglich die familienbezogenen Bestandteile, die nunmehr auch wohnortabhängig sind, erhöhen weit überwiegend die Bezüge, zum Teil um mehr als ein Drittel gegenüber der Besoldung von Ledigen. Kindbezogene Zuschläge können sich im Zahlbetrag deutlich höher auswirken als das Erreichen eines höheren Amtes (vgl. Musterberechnung in unserer gegenüber dem Ministerium der Finanzen NRW erfolgten Stellungnahme vom 18.01.2022).

Diese Art der Besoldung gegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken.  Nach unserem Verständnis ist die Amtsbezogenheit der Besoldung ein hergebrachter verfassungsrechtlicher Grundsatz. Je höher das statusrechtliche Amt, desto höher ist es zu alimentieren. Familienbezogene Bestandteile dienen zwar der Ergänzung, spiegeln jedoch nicht die Amtsbezogenheit der Besoldung wider. Es ist daher zweifelhaft, ob eine Grundbesoldung noch angemessen ist, wenn schon bei üblichen Familiengrößen die zur Verfassungsmäßigkeit der Familienalimentation erforderlichen zusätzlichen Bestandteile teilweise mehr als 30% der „eigentlichen“ Besoldung des Amtes betragen müssen.

Wir weisen darauf hin, dass wir die Widersprüche natürlich nach bestem Wissen formuliert haben, hierfür aber keine rechtliche Gewähr bieten können. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wenn Sie sich zu diesem Thema für den DRB NRW engagieren möchten, dann sprechen Sie uns gerne an. Wir freuen uns über Ihre Unterstützung und verstehen uns als Mitmachverband.

Besoldung

Ansprechpartnerin

Bild von Sylvia Ludes Sylvia Ludes Vorsitzende des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen des Bundes der Finanzrichterinnen und Finanzrichter e.V.
Telefon02381/29814 Fax --- E-Mail sylvia.ludes@fg-duesseldorf.nrw.de